30. August 2011
Markenrecht

„Meins bleibt meins″ – Kopierschutz für Slogans

Häufig begleiten Slogans die Einführung neuer Produkte. Diese Slogans sollen als Markenzeichen des Unternehmens oft über Jahre verwendet werden. Daher geraten Slogans gerade auch in den Fokus von Trittbrettfahrern und Produktpiraten: Nichts ist einfacher, als sich an einen erfolgreichen Slogan anzuhängen oder diesen zu kopieren! Dies erfordert einen möglichst lückenlosen Schutz von Slogans vor Nachahmungen. So kann beispielsweise versucht werden, den Slogan als Marke zu schützen (manchmal ist dies kinderleicht, manchmal aber auch ganz schön schwer). Doch was passiert, wenn das Markenamt dem Slogan den Markenschutz zu Recht versagt hat? Haben Nachahmer dann freie Bahn?

Nicht immer führt die Zurückweisung einer Markeneintragung für einen Slogan zu dessen Schutzlosigkeit. Als alternatives Schutzinstrument steht nämlich noch der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG zur Verfügung. Danach werden auch Slogans vor unlauteren Nachahmungen geschützt, wenn sie wettbewerblich „eigenartig″ sind. Doch was steckt hinter dieser „Eigenart″?

Das OLG Frankfurt beschäftigte sich mit dieser Frage nun näher (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 6 W 54/11). Ein Nahrungsergänzungsmittelhersteller verwendete mindestens seit 1988 den Slogan „Schönheit für Innen″ für Dragees zur ergänzenden Versorgung von Haaren und Nägeln. Das deutsche Patent- und Markenamt hatte im Jahr 2003 den markenrechtlichen Schutz dieses Slogans in isolierter Form abgelehnt. Lediglich in Kombination mit weiteren Wort- oder Bildbestandteilen wurde der Slogan als Marke eingetragen. Die Dragees, auf deren Verpackung der Slogan verwendet wurde, waren im Jahr 2010 59 % aller 14- bis 70-jährigen Frauen bekannt. Im Februar 2011 begann ein Wettbewerber, ein Nahrungsergänzungsmittel für die Pflege von Haut und Haaren unter der Produktbezeichnung „Schönheit von Innen″ zu vertreiben. Der dagegen eingereichte Unterlassungsantrag hatte schließlich in der Beschwerdeinstanz Erfolg: Das OLG Frankfurt sah in der Produktkennzeichnung „Schönheit von Innen″ eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Dragees der Original-Herstellerin.

Der Slogan „Schönheit von Innen″ verfügt nach Auffassung des Gerichts über wettbewerbliche Eigenart. Denn dieser Slogan sei geeignet, als Leitmotiv positive Assoziationen zu wecken und das Leistungsangebot des Original-Nahrungsergänzungsmittelherstellers mit herauszustellenden positiven Eigenschaften zu verknüpfen. Dass der Slogan „Schönheit von Innen″ die Wirkungsweise der Dragees beschreibt, könne zwar der Eintragungsfähigkeit des Slogans als Marke entgegenstehen. Die wettbewerbliche Eigenart entfalle dadurch aber nicht automatisch.

Schließlich sah das Gericht die Dragees der Antragstellerin als „Vorreiter der kosmetischen Nahrungsergänzungsmittel″ an. Diese Tradition mache sich die Nachahmerin in unlauterer Weise zunutze, indem sie den seit Jahrzehnten mit den Dragees verbundenen Slogan als Produktbezeichnung für ihr eigenes Produkt verwendet. Dadurch beanspruche sie den Slogan exklusiv für sich und erwecke den Eindruck, Herstellerin der Original-Dragees zu sein.

Damit wurde der Nachahmerin verboten, den Slogan „Schönheit von Innen″ als Produktbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden. Allein aus einer zurückgewiesenen Markenanmeldung können Nachahmer also nicht darauf schließen, dass der Slogan nicht doch rechtlich zugunsten des „Originals″ geschützt ist. Denn auch das Lauterkeitsrecht kann Grundlage für „meins ist meins″ sein.

Tags: ergänzender Leistungsschutz Nachahmung Oberlandesgerichte Rechtsprechung Slogan wettbewerbliche Eigenart