9. Februar 2011
Markenrecht

ONEL/OMEL geht in die nächste Runde

Das Markenanmeldeverfahren in der Sache ONEL/OMEL erhitzt nun schon seit einiger Zeit die Gemüter. Stein des Anstoßes ist nicht so sehr der Streit zweier Markeninhaber darüber, ob der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang der Eintragung einer nationalen Marke für identische Waren und Dienstleistungen erfolgreich widersprechen kann. Vielmehr geht es ums Prinzip: Muss der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke seine Marke in mehr als einem Mitgliedsstaat der EU benutzen?

Ein Blick auf Art. 15 der Gemeinschaftsverordnung (GMV) verrät, warum: Der Gemeinschaftsmarkeninhaber, der seine Marke innerhalb von fünf Jahre ab Eintragung nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, muss Sanktionen – nämlich die Löschung der Marke – fürchten.

Nun ist „die Gemeinschaft″ ja bekanntlich recht groß und besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten. Reicht es also für die rechtserhaltende Benutzung aus, dass eine Gemeinschaftsmarke lediglich in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union benutzt wird?

Das Benelux-Bureau voor de Intellectuele Eigendom beantwortete diese Frage für die Niederlande mit einem klaren „Nein″ und erntete durchaus prominente Kritik (Gerüchten zufolge gab es wohl eine hitzige Debatte im Europäischen Parlament). Dabei befindet es sich in guter Gesellschaft mit dem ungarischen Markenamt, das in der Sache CITY INN/C CITY HOTEL die Benutzung der Marke nur in einem Mitgliedstaat ebenfalls nicht ausreichen ließ.

Nun hat der Gerichtshof in Den Haag den Rechtsstreit in der Sache ONEL/OMEL ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof unter anderem folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt (Entscheidung vom 1. Februar 2011, Az. 200.057.983/01):

„Sollte Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke so ausgelegt werden, dass es für die ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke ausreicht, dass diese Marke innerhalb der Grenzen nur eines Mitgliedsstaates benutzt wird, vorausgesetzt diese Benutzung würde – wenn eine nationale Marke betroffen wäre –  als ernsthafte Benutzung in diesem Mitgliedstaat gelten?“

(Übersetzung der englischen Fassung der niederländischen Vorlagefrage durch die Verfasserin)

Es bleibt spannend…

Tags: Art. 15 GMV Gemeinschaftsmarke Omel Onel rechtserhaltende Benutzung Vorlagefrage