21. Februar 2023
Sunrise Period UPC Einheitliches Patentgericht
Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Sunrise Period des Einheitlichen Patentgerichts startet

Deutschland hat seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hinterlegt. Die Sunrise Period beginnt am 1. März 2023.

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) startet in die finale Phase vor seinem offiziellen Start am 1. Juni 2023. Deutschland hat am 17. Februar 2023 als 17. Unterzeichnerstaat seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beim Europäischen Rat hinterlegt. 

Damit beginnt am 1. März 2023 die sog. „Sunrise Period“. Innerhalb dieses Zeitraums von drei Monaten können bereits Opt-out-Erklärungen betreffend europäische Patente (EP) und die damit verbundene Ausnahme dieser EPs aus der Zuständigkeit des UPC eingereicht werden. Zudem können sich bereits die zugelassenen Vertreter* vor dem UPC registrieren. 

Langer Weg hin zum UPC und aktuelle Entwicklungen

Die Vorbereitungen für ein einheitliches Europäisches Patentgericht gehen weit zurück. Seit den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gab es mehrere Versuche, in Europa ein einheitliches Patentsystem zu etablieren. Nach vielen Jahren vergeblicher Anläufe kam erst zu Beginn der 2010er Jahre wieder Bewegung in die politischen Prozesse. Im Jahre 2017 stand das UPC dann schon einmal kurz vor dem Start, bevor dem Projekt durch den Brexit und mehrere Verfassungsbeschwerden in Deutschland gegen das EPGÜ-Zustimmungsgesetz zahlreiche Steine in den Weg gelegt wurden.

Nachdem bereits die Verfahrensordnung des UPC in ihrer finalen Fassung verabschiedet und die Richter des UPC zwischenzeitlich ausgewählt und benannt worden waren, wurde der ursprünglich für den 1. Januar 2023 geplante Start der Sunrise Period nochmals auf den 1. März 2023 verschoben.

Gründe für die Verschiebung des Starts der Sunrise Period

Nach einer am 6. Oktober 2022 veröffentlichten „Implementation Roadmap“ sollte die Sunrise Period eigentlich am 1. Januar 2023 beginnen und das EPGÜ am 1. April 2023 in Kraft treten. Mit Mitteilung vom 5. Dezember 2022 wurde dieser Zeitplan indes nochmal geändert. Nach dem neuen Zeitplan soll die Sunrise Period nunmehr am 1. März 2023 starten und das EPGÜ am 1. Juni 2023 in Kraft treten. Begründet wurde diese Verschiebung mit Schwierigkeiten mit dem Case Management System des UPC und mit der Authentifizierung der Nutzer des Systems. Aufgrund der Anforderungen an das „strong authentification scheme“ des UPC müssen sich Nutzer mit einer Nutzerauthentifizierung (Hardware) und einer qualifizierten elektronischen Signatur ausrüsten. Diese müssen jeweils von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern i.S.d. Art. 3 Nr. 20 der eIDAS-Verordnung stammen. Bei der Beschaffung der Authentifizierungsinstrumente sowie bei der Implementierung der Softwarelösungen für das Case Management System gab es offenbar größere Schwierigkeiten.

Ungeachtet der Verschiebung des Starts der Sunrise Period bzw. des Inkrafttretens des EPGÜ blieb es beim Start der Übergangsmaßnahmen des Europäischen Patentamts (EPA) am 1. Januar 2023 für eine zeitnahe Inanspruchnahme des Einheitspatents. Patentanmelder können bereits seit dem 1. Januar 2023 einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung oder auf Verschieben der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents stellen.

Bedeutung der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des EPGÜ durch Deutschland

Mit Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde steht dem Start des UPC nun nichts mehr im Wege: Nach Art. 89 Abs. 1 EPGÜ tritt das EPGÜ am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikationsurkunde einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des EPGÜ die meisten geltenden europäischen Patente gab, mithin am 1. Juni 2023 in Kraft. Dieses Datum bestimmt zugleich den Beginn der Sunrise Period, den 1. März 2023. 

Ab dem Start der Sunrise Period können Patentinhaber bereits vor dem Inkrafttreten des EPGÜ Opt-out-Erklärungen abgeben, was bewirkt, dass der Opt-out nach Regel 5.12 der Verfahrensordnung des UPC so behandelt wird, als sei er am Tag des Inkrafttretens des EPGÜ in das Register eingetragen worden. Ferner ist es ab dem Start der Sunrise Period bereits möglich, sich als Vertreter i.S.d. Art. 48 EPGÜ registrieren zu lassen.

Auch wenn der Start des UPC nun klar feststeht, ist mit dem Beginn der Sunrise Period die Vorbereitungsphase für das UPC noch nicht zu Ende gegangen. So sieht die „Implementation Roadmap“ noch einige administrative Schritte vor, die während der Sunrise Period stattfinden sollen. So wird bspw. das Budget des UPC genehmigt und Mitarbeiter des Mediations- und Schiedszentrums sowie des Trainingszentrums werden ausgewählt und eingestellt. In der letzten Phase der Sunrise Period wird zudem das Case Management System „scharfgestellt“ und Nutzer können sich dort registrieren und erhalten nicht mehr lediglich Testzugänge dazu.

Abschluss der Vorbereitungen und offene Fragen bis zum Start des UPC

Trotz des nun feststehenden Startdatums ist weiterhin offen, ob und an welchem Ort eine dritte Abteilung der Zentralkammer des UPC eingerichtet wird. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 EPGÜ i.V.m. dem Anhang II zum EPGÜ sieht bislang ausdrücklich vor, dass die für die Bereiche „Täglicher Lebensbedarf“, „Chemie“ und „Hüttenwesen“ zuständige Abteilung in London sitzen soll. Infolge des Brexits hatte das Vereinigte Königreich aber seine Ratifikation des EPGÜ zurückgezogen und das UPC wird dort demnach auch keinen Sitz einrichten. Als alternativer Standort wird seit längerem insbesondere Mailand gehandeltnachdem Den Haag bzw. die Niederlande seine bzw. ihre Bewerbung um einen Standort als dritte Abteilung der Zentralkammer zurückgezogen hatten. 

Offiziell bestätigt ist der Standort der Zentralkammer in Mailand noch nicht, was jedoch dem Start des UPC nicht im Wege steht. Übergangsweise hatten sich die verbliebenen Unterzeichnerstaaten bereits informell darauf verständigt, dass die Zentralkammerstandorte München und Paris sich die Zuständigkeit des ursprünglich für London vorgesehenen Zentralkammerstandorts teilen. Eine langfristige Lösung wird aber weiterhin gesucht. Rechtssicher kann der Frage letztlich nur durch eine Änderung des Art. 7 Abs. 2 EPGÜ und des Anhangs II zum EPGÜ begegnet werden.

Mehr zum UPC erfahren Sie auf unserer englischsprachigen Insight-Seite „Unified Patent Court„.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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