27. Februar 2019
Urheberrecht Upload-Filter
Urheberrecht

Ein Gespenst geht um in Europa – der vermeintliche Zwang zu Upload-Filtern

Selten wurde europäische Rechtssetzung so erregt debattiert wie die Novellierung des Urheberrechts. Wie sich diese auswirken wird, ist indes noch offen.

Vertreter der EU-Staaten und des Europäischen Parlaments haben jüngst einen Kompromiss bei der bereits seit 2016 diskutierten Urheberrechtsreform ausgehandelt. Im Kern der hitzigen Debatte stehen zwei Neuerungen: Zum einen sollen Online-Informationsdienste wie Suchmaschinen künftig Geld an Verlage zahlen, wenn sie Ausschnitte aus deren Artikeln anzeigen (Artikel 11). Zum anderen müssen Online-Intermediäre wie Facebook oder YouTube – wollen sie nicht selbst unmittelbar haften – alles ihnen Mögliche unternehmen, um Urheberrechtsverletzungen durch Dritte auf ihren Plattformen entgegenzuwirken (Artikel 13).

Die inoffiziellen Einigungstexte zu den beiden Artikeln sind vor kurzem veröffentlicht worden. Das Plenum des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten müssen diesen noch zustimmen. Geschieht das zeitnah, könnte die EU-Urheberrechtsrichtlinie noch vor den Europawahlen im Mai verabschiedet werden.

Schon jetzt bildet die Debatte um die Novellierungen aber ein beispielloses Stück dubioser Lobbyarbeit. Anstatt sachliche Argumente auszutauschen,

wechselten sich allzu oft Weltuntergangsszenarien und Lobgesänge ab. Bei nüchterner Betrachtung des Richtlinientextes zeigt sich ein ausgewogeneres Bild. Das wird besonders deutlich am Beispiel der Diskussion um den angeblichen Zwang zur Implementierung von sogenannten Upload-Filtern in Folge der Einführung von Artikel 13 der Richtlinie.

Lassen sich Urheberrechtsverstöße seitens der Plattformbetreiber nur durch präventive „Upload-Filter“ ausschließen?

Einen großen Aufschrei hat ein mit Artikel 13 in Verbindung gebrachter Begriff ausgelöst, der in diesem gar nicht enthalten ist: der Upload-Filter. Artikel 13 besagt zunächst nur, dass Betreiber von Online-Plattformen künftig für urheberrechtlich geschütztes Material, das von Nutzern unberechtigt auf ihren Diensten hochgeladen wurde, unmittelbar haften, wenn sie nicht bestmögliche Anstrengungen unternommen haben, um dies zu verhindern.

Die Kritiker der Reform befürchten, dass dies zum umfassenden Einsatz sog. Upload-Filter führen wird. Upload-Filter sind algorithmisch operierende Software, mit der Plattformbetreiber überprüfen, ob ein digitaler Inhalt eine bestimmte Eigenschaft aufweist, etwa urheberrechtlich geschützt ist. Solche Filter werden bereits vielfältig eingesetzt, zum Beispiel um den Upload pornographischer Darstellungen zu unterbinden. Droht nur tatsächlich ihr flächendeckender Einsatz? Auch hier hilft ein Blick in die Richtlinie und ihre Erwägungen, um allzu überzogener Kritik den Wind aus den Segeln zu nehmen:

Zunächst ist nach wie vor in Absatz 5 die lizenzfreie Nutzung geschützter Werke bei Zitaten, Kritiken und Rezensionen sowie zum Zweck der Karikatur, Parodie oder Pastiche erlaubt. Wenn dennoch zur „Rettung der Memes“ aufgerufen wird, ist dies aller Voraussicht nach unnötige Mühe. Auch dass die Algorithmen solche legalen Nutzungen nicht von illegalen unterscheiden könnten, ist eine reine Unterstellung, für die es noch keine tragfähige faktische Basis gibt. Die Mitgliedstaaten haben vielmehr gemäß Absatz 5 gerade sicherzustellen, dass sich die Nutzer der Online-Plattformen in allen Mitgliedstaaten auf die Ausnahmen der Upload-Beschränkungen auch tatsächlich stützen können. Damit soll eben das allseits befürchtete „Overblocking“, also das vorauseilende Löschen von Inhalten um Haftungsrisiken zu reduzieren, vermieden werden.

Zudem stellt Absatz 4a bei der Entscheidung, ob ein Dienst seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, Verhältnismäßigkeitserwägungen anhand der Art und Größe des Dienstes und der für ihn verfügbaren Mittel an. Dies wird in Erwägungsgrund 38b konkretisiert, wonach eine zukunftsgerichtete und entwicklungsoffene Perspektive gewählt wird, die auf die Möglichkeiten und Ressourcen unterschiedlicher Angebotstypen Rücksicht nimmt. Es wird klargestellt, dass unterschiedliche Mittel denkbar sind, um die Verfügbarkeit von nicht autorisierten Urheberrechten zu vermeiden. Statt ausschließlich präventiv agierender Upload-Filter sind etwa auch Stichprobenverfahren oder nachträgliche Kontrollen nicht ausgeschlossen. Flankiert wird dies durch die in Absatz 8 geforderten effektiven und schnellen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen.

Begrüßenswert ist, dass die Kommission gemäß Absatz 9 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialogveranstaltungen mit den einschlägigen Interessenvertretern organisieren wird, um „best practices“ für die Zusammenarbeit zwischen den Online-Intermediären und den Rechteinhabern zu diskutieren. Hierdurch sollen die Wissens- und Erfahrungsbestände aus den gesellschaftlichen Teilbereichen aktiviert und verknüpft werden. Ein vor- und mitlaufender öffentlicher Diskurs unter Einbezug von Juristen, Informatikern und Internetspezialisten wäre ebenfalls wichtig. Bisher fehlten oft die nötige Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit.

Die Urheberrechtsnovellierung – ein Beispiel für einen missglückten öffentlichen Diskurs

Die geplanten Rechtsänderungen verdeutlichen die zwiespältige Rolle von Online-Intermediären und Plattformen: Einerseits ermöglichen sie erst moderne Kommunikation durch ihre Ordnungs- und Lenkungsleistungen, andererseits geht mit dieser Gatekeeper-Stellung aber auch ein großes Missbrauchspotential einher. Man kann die positiven Funktionen wertschätzen, darf aber dabei nicht die mit der Marktmacht verbundenen Gefahren für die Grundlagen der modernen Kommunikationsinfrastruktur übersehen.

Dem Diskurs täte es vor dem Hintergrund dieser komplexen Interessenlage gut, sich am tatsächlichen Normtext, den Ausnahmen und möglichen Auslegungen zu orientieren, anstatt mit nicht belegten Unterstellungen zu operieren.

Wie die tatsächliche Implementation der Richtlinienvorgaben in der Praxis aussehen wird, ist weiterhin offen. Wie jüngst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf nationaler Ebene verdeutlicht haben, lassen sich die Gesetzesfolgen im Internetrecht nicht exakt voraussehen. Die Regulierung neuer Internetphänomene und gewandelter Geschäftsmodelle ist notwendig mit Ungewissheiten und Prognosen, auch mit Neujustierungen und dem Lernen aus Fehlern verbunden. Das gilt auch für das Urheberrecht. Die hier notwendige Regulierung darf nicht im Keim erstickt, soll aber durchaus von sachkundiger Kritik begleitet werden.

Tags: Leistungsschutzrecht Presseverleger Upload-Filter UrhR-RiLi