10. Juli 2015
Panoramafreiheit
Urheberrecht

EU-Parlament: Panoramafreiheit wird nicht eingeschränkt

Die Panoramafreiheit in Deutschland bleibt erhalten, ein „Missverständnis“ wurde aus der Welt geschafft. Nicht nur Fotografen atmen auf.

Das europäische Parlament hat sich gestern mit großer Mehrheit gegen eine Einschränkung der Panoramafreiheit ausgesprochen. Das Fotografieren von öffentlichen Gebäuden und Kunstwerken ist damit nach wie vor erlaubt, auch wenn dies zur rein kommerziellen Verwertung geschieht.

Geplante Einschränkung der Panoramafreiheit sei ein „Missverständnis“ gewesen

Der Rechtsausschuss des Europaparlaments hatte kürzlich empfohlen, die kommerzielle Nutzung von Kunstwerken und Gebäuden, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die Parlamentarier votierten nun dagegen, der entsprechende Passus zur Panoramafreiheit in einem Bericht zum Urheberrecht wurde gestrichen. Nach Auskunft des EU-Kommissars Günther Oettinger habe es sich bei der Debatte um die Einschränkung der Panoramafreiheit ohnehin nur um ein „Missverständnis“ bzw. um eine „Phantomdebatte“ gehandelt.

Damit bleibt in Europa vorerst alles wie es ist. Nicht in allen Vertragsstaaten gilt jedoch die Panoramafreiheit uneingeschränkt. In Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und Griechenland bedarf die kommerzielle Nutzung von Fotos urheberrechtlich geschützter Gebäude und Kunstwerke in bestimmten Fällen der Genehmigung des Urhebers.

Panoramafreiheit regelt das Fotografieren in der Öffentlichkeit

In Deutschland regelt § 59 UrhG die Panoramafreiheit. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit dauerhaft gewidmet sind, grundsätzlich zulässig. Dies umfasst auch Graffiti an Hauswänden, nicht aber z. B. urheberrechtlich geschützte Werke in Schaufenstern. Gleichwohl enthält die Norm tatbestandliche Einschränkungen, die für die Praxis nicht unwichtig sind.

So müssen sich die jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden und vom allgemein zugänglichen Straßenland frei sichtbar sein. Darunter fällt nicht, was erst mit Hilfsmitteln oder aus anderer Höhe (Leiter, Zaun oder Perspektive vom Dach eines Hauses) zu sehen ist. Gleiches gilt für Aufnahmen von einem fremden Privatgrundstück, die unter Verletzung des Ausschließlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers entstanden sind (BGH GRUR 2011, 323 – Preußische Schloss- und Parkanlagen; BGH GRUR 1990, 390 – Friesenhaus). Auch hier gilt die Panoramafreiheit nicht.

Der Beschluss des EU-Parlaments ist noch nicht bindend. Er ist jedoch eine Empfehlung für die im Herbst geplante neue Gesetzgebung der EU-Kommission zum Urheberrecht.

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