6. Juli 2012
Urheberrecht

Fast vier Monate zu früh geküsst!

„Der Kläger ist der Schöpfer der streitgegenständlichen Kussmund-Grafik. […] Die Zeugin T hat bestätigt, dass sie nach Weisung des Klägers ihre Lippen eingefärbt, auf einem Blatt Papier abgedrückt und dabei das vom Kläger vorgelegte Muster geschaffen hat.″

Nicht immer dürfen sich Richter mit eher angenehmen Themen wie Kussmund-Grafiken beschäftigten. Das OLG Köln hat den heutigen Tag des Kusses mit seinem Urteil vom 09.03.2012 (Az.: 6 U 62/11) vorweggenommen.

Dank dieses Urteils wissen wir nun, dass Kussmund-Grafiken urheberrechtlich geschützt sein können. Führt also jeder Kuss zwangsläufig zu einer Urheberrechtsverletzung? Glücklicherweise hält das Urheberrecht Privatkopien für zulässig – und bietet somit am Tag des Kusses keine Ausrede!

Tags: Gestaltungshöhe Kussmund-Grafik Oberlandesgerichte Rechtsprechung Tag des Kusses Werk der freien Kunst