Wie die Stiftung Warentest in einer Pressekonferenz und auf ihrer Webseite mitteilte, soll ab dem 1. Juli 2013 die Verwendung des Logos der Stiftung Warentest zu Werbezwecken nur noch im Rahmen von Lizenzverträgen zulässig sein. Die Stiftung Warentest begründet die Umstellung insbesondere mit Gründen des Verbraucherschutzes und der Prävention des Missbrauchs, beziehungsweise dessen besserer Kontrolle. Ein möglicherweise entstehender Gewinn durch die Lizenzeinnahmen soll in die Testverfahren investiert werden.
Ab dem 1. Juli 2013 kann von der RAL gGmbH eine Lizenz für die Verwendung des Stiftung Warentest Logos erworben werden. Auf der Webseite der RAL werden die Neuerungen wie folgt – hier lediglich zusammenfassend und ohne Gewähr – dargestellt:
Silber-/Goldmodell
Es soll Logolizenzverträge mit Laufzeiten zwischen einem und zwei Jahren geben, wobei der Lizenzumfang nach dem sogenannten Silber- oder Goldmodell bestimmt wird.
Das Silbermodell umfasst die Nutzung zu Werbezwecken auf Produkten, in Werbematerialien, in Anzeigen und im Internet. Das Goldmodell gestattet eine umfassende Verwendung des Logos, also auch die Nutzung in TV und Kino. Die Logonutzung soll unabhängig vom Zeitpunkt des Lizenzerwerbs und der Lizenzlaufzeit nur in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses zulässig sein. Wer mit dem Testurteil für seine Produkte oder Dienstleistungen werben möchte, soll zwischen einer Regellaufzeit von zwei Jahren oder einer Kurzlaufzeit von einem Jahr wählen können, wobei die Kurzlaufzeit einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden kann.
Wer muss die Lizenz erwerben?
Nach Auskunft der Stiftung Warentest soll der Hersteller des getesteten Produktes die Lizenz zur Werbung mit dem Testlogo erwerben können, wenn das Testergebnis nach Juli 2013 veröffentlicht wurde. Die Hersteller sollen interessierte Händler oder Vertriebspartner sodann formlos bevollmächtigen können, das Testlogo für Werbezwecke zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für „Altfälle“: Testergebnisse, die vor Juli 2013 veröffentlicht wurden, sollen von Händlern und Vertriebspartnern noch bis Ende 2013 genutzt werden dürfen, ohne dass der Hersteller oder Markeninhaber hierfür eine Lizenz erworben haben muss.
Etwas anderes kann für Eigenmarken der Händler beziehungsweise Vertriebspartner gelten: Händler sollen immer dann verpflichtet sein, eine eigene Lizenz zu erwerben, wenn sie unter ihrer eigenen Handelsmarke ein Produkt vertreiben, das mit einem von der Stiftung Warentest bereits getesteten Produkt „bau- oder rezepturgleich“ ist.
Gute Nachrichten also für Händler und Vertriebsgesellschaften: Die von der Stiftung Warentest geplante Einführung des Logo-Lizenzsystems dürfte ausgenommen etwaiger Eigenmarken primär die Hersteller betreffen.
Übergangsregelungen für die Werbung mit alten Testergebnissen
Hinsichtlich der Testergebnisse, die zwischen dem 1. Januar 2012 und 30. Juni 2013 erstmals veröffentlicht wurden, sollen die Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen wählen können, ob sie noch eine Lizenz erwerben möchten. Erwirbt man eine Lizenz, soll diese bis zum 31. Dezember 2014 gültig sein. Eine Verlängerung der Laufzeit über diesen Zeitpunkt hinweg ist nicht möglich. Ohne Erwerb einer solchen Lizenz soll mit den Logos der Stiftung Warentest nur noch bis 31. Dezember 2013 weiter geworben werden dürfen.
Für Produkte oder Dienstleistungen, die vor dem 1. Januar 2012 erstmalig veröffentlicht wurden, kann keine Lizenz mehr erworben werden. Diese dürfen noch bis 31. Dezember 2013 mit den Logos der Stiftung Warentest beworben werden.
Lizenzgebühren
Für die Nutzung der verschiedenen Lizenzmodelle und -laufzeiten sollen nach Auskunft der Stiftung Warentest pro Produkt folgende Entgelte (netto) zu entrichten sein:
Laufzeit | Silbermodell | Goldmodell |
Regellaufzeit zwei Jahre | 10.000 Euro | 25.000 Euro |
Kurzlaufzeit ein Jahr | 7.000 Euro | 15.000 Euro |
Verlängerung der Kurzlaufzeit um ein weiteres Jahr | 4.000 Euro | 12.000 Euro |
Übergangsregelung Laufzeit bis zum 31.12.2014 | 7.000 Euro | 15.000 Euro |
Lizenznummer
Jeder Lizenzerwerber soll im Rahmen des Vertrages eine Lizenznummer erhalten. Diese Nummer soll der Nachverfolgung und Überprüfung auch durch Verbraucher dienen und soll jeweils neben dem Logo zu finden sein.
Problem: Abverkauf von mit Testlogos versehenen Produkten
Vor Ablauf der Lizenzlaufzeit produzierte und mit dem Logo bedruckte Produkte sollen nach Ablauf der Lizenzlaufzeit nicht aus dem Handel oder Vertrieb zurückgerufen werden müssen und sollen nach Angabe der Stiftung Warentest auch nach Lizenzende weiter im Handel abverkauft werden dürfen.
Eine aktive Werbung mit dem Testlogo in allen Medien oder per Flyer soll nach Ablauf der Lizenzlaufzeit jedoch nicht mehr gestattet sein.
Unklar ist, ob diese Vorgabe auch auf „Altfälle“ übertragen werden kann, in denen überhaupt keine Lizenz mehr erworben werden muss oder darauf verzichtet wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Abverkauf über den Stichtag des 31. Dezember 2013 gestattet ist.
Produktkataloge
Nach Auskunft der Stiftung Warentest müssen Produktkataloge, in denen mit dem Testlogo geworben wird, nicht zurückgerufen und neu gedruckt werden, wenn sie eine längere Laufzeit als die Logolizenz haben. Die Kataloge sollen noch bis zum Erscheinen der neuen Auflage verwendet werden dürfen. Eine sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest in allen Medien oder mit Flyern soll jedoch nicht mehr erlaubt sein.
Rechtliche Folgen einer Verwendung des Logos ohne Lizenzvertrag
Bislang, also vor Einführung des Lizenzsystems, konnten lediglich Mitbewerber oder Verbände eine irreführende Verwendung des Stiftung Warentest Logos mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts verfolgen. Anknüpfungspunkte waren in der Regel Irreführungen, weil die Fundstelle nicht angegeben oder eine zu kleine Schriftgröße verwendet wurde.
Durch die Einführung des Markenlizenzsystems erhofft sich nun aber auch die Stiftung Warentest, eine missbräuchliche oder nicht lizenzierte Verwendung ihrer Logos mit den Mitteln des Markenrechts verfolgen zu können. Ob dies allerdings gelingen wird, erscheint fraglich. Hier wird zu klären sein, inwiefern die Verwendung des Logos ohne Lizenzvertrag durch einen Produkthersteller oder einen Händler eine Markenrechtsverletzung darstellt. Auch die Frage, ob sich die Stiftung Warentest neben oder alternativ zu einer möglichen Markenrechtsverletzung auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche, etwa die Rufausbeutung, stützen kann, scheint nicht ganz unproblematisch. Diese Fragen dürften in Zukunft Gegenstand gerichtlicher Prüfungen werden.
Unabhängig von der Frage, ob die Verwendung des Logos ohne entsprechende Lizenz marken- oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche auslöst, dürften Hersteller, die die Lizenzgebühren scheuen, nicht daran gehindert sein, auf das Testergebnis ohne Verwendung des Stiftung Warentest Logos hinzuweisen. Dies könnte etwa im Fließtext geschehen. Ob dadurch allerdings der gleiche Werbe- und Anziehungseffekt erreicht werden kann wie mit dem Stiftung Warentest Logo, muss letztlich jeder selbst entscheiden.
Weitere, ausführliche Informationen zur geplanten Logolizenz sowie zum Antragsverfahren finden Sie hier und hier.