26. August 2010
Wettbewerbsrecht (UWG)

Die Orchidee, der Verbraucherschutz und die öffentliche Meinung

Viele, zumal wilde Orchideenarten sind vom Aussterben bedroht. So weit, so schlimm – aber rechtlich nicht relevant? Vielleicht doch: Denn einer der Gründe für die Gefährdung dieser Pflanzen ist ihre Strategie der Täuschung anderer, für ihr Überleben notwendiger Partner. Ein Drittel aller Orchideenarten belohnt die zur Bestäubung anfliegenden Insekten nicht mit Nektar oder Pollen, sondern unterbreitet Lockangebote, in dem sie sich durch Duftstoffe als nektarreiche Blütenpflanze, Geschlechtspartner oder Beutetier bestäubungswilliger Insekten ausgibt. „Täuschblumen″ werden diese Orchideen deshalb auch genannt.

Eine offensichtlich kurzsichtige Strategie: Denn auch Insekten lassen sich nur einmal täuschen und kommen kein zweites Mal zur Täuschblume zurück; außerdem teilt das enttäuschte Insekt seinen Artgenossen mit, dass sich der Anflug auf diese Blume nicht lohnt. Die Moral von der Geschicht‘: Täuschungen mögen kurzfristig von Nutzen sein, führen aber auf Dauer nicht zum Erfolg – sondern können den Fortbestand des Täuschenden sogar gefährden, schreibt die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einem Beitrag zur Übertragung von Ideen, Strategien und Erkenntnissen aus der Natur auf die Wirtschaft. Für Juristen ist das wenig überraschend: Schließlich sanktioniert das Recht seit jeher die Täuschung auf vielfältige Weise. Nun scheint klar: Die Einhaltung dieser Regeln ist nicht nur durch gesunden Menschenverstand oder kaufmännische Redlichkeit geboten, sondern durch empirische Erkenntnisse aus der Botanik nahezu zwingend.

In der Tat beschreibt das Beispiel der täuschenden Orchidee eine Fallgestaltung, die uns im anwaltlichen Alltag des Öfteren begegnet: Da wird der Entwurf für eine Anzeigenkampagne vorgelegt, der vollmundigste Werbeaussage über Produkte und Dienstleistungen des werbenden Unternehmens enthält. Unser Mandant weiß als Wettbewerber, dass die fragliche Werbeaussage nicht zutrifft – ein klarer Fall von irreführender Werbung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es folgen Abmahnung und – weil der Täuschende das Unrecht nicht einsehen will – eine einstweilige Verfügung. Das ist Alltagsgeschäft, und das werbende Unternehmen wird den Fall mutmaßlich verschmerzen – keine Anzeichen fürs Aussterben.

Allerdings machen wir zusehends häufiger eine weitere Beobachtung: Aus genau jenem Grunde, der die Täuschblume den Austausch zwischen Insekten fürchtet lässt, legen mehr und mehr Unternehmen Wert auf die öffentliche Kommunikation über ihre Produkte und Dienstleistungen. Negative Kunde über das eigene Geschäft ist abträglich für selbiges, und diese Gefahr kann im Zeitalter mündiger und kommunikationsfreudiger Verbraucher möglicherweise auch existenzgefährdend werden. Bislang sind uns zwar keine entsprechenden Beispiele bekannt – aber: Die langsam wirkende (positive wie negative) Mundpropaganda vergangener Zeiten wird in der digitalen Welt schnell zu einer Springflut der Empörung, die sich – einmal losgebrochen – auch mit juristischen Mitteln nur bedingt beherrschen lässt.  Steht ein Unternehmen einmal – berechtigt oder unberechtigt – am digitalen Pranger, vergisst das Internet diesen Sturm der Empörung nicht. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit betrafen den Einsatz von Palmöl bei der Lebensmittelproduktion,  die Werbekampagne eines Mobilfunkanbieters oder Abmahnungen eines Herstellers von Outdoorausstattung.

Die von Unternehmen gelegentlich beklagte Fülle von Informations- und Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern (z.B. bei besonderen Verbraucherverträgen hier, bei Versicherungsverträgen hier, bei schweren Datenschutzverstößen hier) dient also nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern – an die Orchidee sei erinnert – dem Überleben des ganz ohne Täuschung erfolgreich Handelnden.

Tags: digitaler Pranger Irreführung Recht & Natur Täuschung Verbraucherschutz