24. Juli 2017
versteckte Leistungsverfügung
Wettbewerbsrecht (UWG)

Die „versteckte“ Leistungsverfügung

OLG Köln: Der Unterlassungstenor im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens kann unter Umständen eine „versteckte“ Leistungsverfügung darstellen.

Das OLG Köln (Urteil v. 28. April 2017 – 6 U 152/16) hat materiell-rechtlich über die Frage entschieden, ob die handelsregisterrechtlichen Publizitätspflichten gemäß §§ 325 ff. HGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG darstellen. Dabei regeln die §§ 325 ff. HGB Pflichten zur Offenlegung von u.a. Jahresabschlüssen. Sollten diese Pflichten unter § 3 a UWG fallen, könnte ein Verstoß gegen diese von einem Wettbewerber mittels der Vorschriften des UWG verfolgt werden.

Diese Entscheidung hat eine sehr hohe praktische Bedeutung, da es in gewisser Weise „zum guten Ton″ gehört, Jahresabschlüsse zu spät oder nur nach Aufforderung zu veröffentlichen.

Darüber hinaus ist die Entscheidung auch aus prozessualer Sicht sehr interessant, da sie sowohl zu der Thematik einer „versteckten Leistungsverfügung″, als auch der Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG für eine Leistungsverfügung Stellung nimmt.

§§ 325 ff. HGB sind keine Marktverhaltensregelungen

Das OLG Köln hat die vorhergehende Entscheidung des LG Bonn (Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 205/16), welches eine Marktverhaltensregelung angenommen hatte, mit überzeugenden Argumenten aufgehoben.

Dabei ist die Frage, welche Regelung unter den Anwendungsbereich von § 3 a UWG fällt, kaum allgemeingültig zu beantworten. Jedenfalls muss die in Frage stehende Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der anderen Marktteilnehmer bezwecken. Dies wird insbesondere angenommen, wenn diese auch der Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber dient. Diese sehr weiche Definition hat dazu geführt, dass es eine fast unüberschaubare Judikatur gibt, welche Normen eine Marktverhaltensregelung darstellen und welche nicht.

Es bleibt nur die Prüfung im Einzelfall, wobei das Verständnis einer Norm sich auch ändern kann. So ist es bis heute streitig, inwiefern datenschutzrechtliche Vorschriften unter den Anwendungsbereich des § 3 a UWG fallen. Allerdings tendiert die Rechtsprechung inzwischen dazu, bei einer kommerziellen Verwendung von Daten – insbesondere zu Werbezwecken – eine Marktverhaltensregelung anzunehmen (vgl. OLG Köln, NJW 2014, 1820).

Offenlegungspflicht schützt nicht primär die Mitbewerberinteressen

In dem konkreten Fall hatte das OLG Köln eine Einordnung als Marktverhaltensregelung insbesondere abgelehnt, da die Offenlegungspflichten nach den §§ 325 HGB ff. mit einem ausdifferenzierten Bußgeldverfahren – mit eigenen Fristen und Abwendungsmöglichkeiten – bewährt ist. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens war Gegenstand eines sich über viele Jahre erstreckenden Gesetzgebungsprozesses. In dieser Zeit wurde eine spezifische Betrachtung der Sanktionen vorgenommen und es wurden insbesondere auch Mindestordnungsgelder zur Privilegierung von Kleinstunternehmen festgesetzt.

Gerade dieses ausdifferenzierte System würde durch die Möglichkeit eines parallelen wettbewerbsrechtlichen Vorgehens durch Mitbewerber unterlaufen werden. Auch wären Mitbewerber nicht schutzlos, da sie eine Beschwerde bei dem Bundesamt für Justiz einreichen könnten, wenn andere Unternehmen gegen die Offenlegungspflichten verstoßen.

Eines der wesentlichen Argumente ist jedoch, dass ein möglicher Verstoß nur sehr geringe Auswirkungen auf den jeweiligen Mitbewerber hat. Insofern kann nicht angenommen werden, dass die Norm des § 325 HGB primär auch Mitbewerberinteressen schützen soll.

Eine „versteckte“ Leistungsverfügung

Auf prozessualer Ebene spannend ist die Frage, ob in einem Unterlassungstenor, der eine doppelte Negation enthält, nicht vielmehr eine „versteckte“ Leistungsverfügung zu erblicken ist.

Der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin sinngemäß, dass diese es unterlässt, der Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger dadurch nicht zu genügen, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Informationen nicht veröffentlicht. Im Ergebnis erblickte das OLG Köln in dieser Form der Antragsfassung gerade kein Unterlassungsbegehren. Vielmehr sei dies die Aufforderung zu handeln, nämlich den geforderten Jahresabschluss zu veröffentlichen. Es wurde versucht, die Leistungsverfügung im Rahmen eines Unterlassungstenors zu „verstecken“.

Das OLG Köln betonte nochmals, dass für die Unterscheidung, ob eine Unterlassungs- oder Leistungsverfügung beantragt ist, nicht streng nach dem Wortlaut des Antrages zu entscheiden ist. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Natur des jeweiligen Begehrens an.

Dringlichkeitsvermutung der Leistungsverfügung

Da jedoch gerade keine Unterlassungsverfügung beantragt war, obwohl es sich um einen Unterlassungstenor handelte, konnte sich die Antragstellerin auch nicht auf die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UWG berufen. Denn dieser ist auch nicht analog auf die Leistungsverfügungen anwendbar. Das OLG Köln nahm hier vielmehr an, dass die erweiterten Voraussetzungen einer Leistungsverfügung gegeben sein müssen, da in einem solchen Fall ansonsten die Vorwegnahme der Hauptsache drohe.

Dabei wurden die Anforderungen in begrüßenswerter Weise genau aufgelistet. Demnach muss (1) der Antragsteller der sofortigen Erfüllung seines Anspruches dringend bedürfen, (2) die geschuldete Handlung muss so kurzfristig zu erbringen sein, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr möglich erscheint und (3) für den Antragsteller müssen die aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu den Schäden, die dem Antragsgegner durch die Erfüllung der einstweiligen Verfügung drohen.

In dem konkreten Verfahren hatte die Antragstellerin diese Voraussetzung weder dargetan noch glaubhaft gemacht, sodass die Verfügung bereits auf der formellen Ebene scheiterte. Allgemein bleibt festzuhalten, dass sich die Antragsteller sehr genau an diesen orientieren sollten, sofern eine Leistungsverfügung, auch dem Inhalt nach, beantragt wird.

Tags: Marktverhaltensregel versteckte Leistungsverfügung § 325 HGB
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Hans-Christian Woger