26. März 2018
Kerngleiches Verbot
Wettbewerbsrecht (UWG)

Die ewige Frage nach dem kerngleichen Verbot

Der Umfang eines Unterlassungstitels ist stets ein Quell für rechtliche Unsicherheiten und in der Folge weitere gerichtliche Auseinandersetzungen.

Mit seinem Beschluss vom 22. November 2017 (Az.: 6 W 95/17) bestätigt das OLG Frankfurt a. M.: Der Verbotsbereich eines Unterlassungstitels erstreckt sich über die konkret in Bezug genommene Verletzungsform hinaus auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Wird eine bestimmte Form der Online-Werbung untersagt, umfasst dies auch künftige inhaltsähnliche Werbeaussagen.

In dem konkreten Fall wurde verboten, die Online-Werbung für Kraftfahrzeuge ohne die Pflichtangaben nach PKW-EnVK zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu veröffentlichen. Die Angabe erfolgt dabei nicht in Anzeigen, die mittelbar von der dortigen Beklagten auf ihrer Website veröffentlicht wurden, sondern nur in Listen, die von Dritten auf der Website eingestellt wurden. An der Verantwortlichkeit der Beklagten wurde gleichwohl nicht gezweifelt. Im Unterlassungstitel wurde auf eine konkrete Verletzungsform („[…] wie in Anlage K3 beschrieben“) Bezug genommen. So weit, so üblich.

Verbotsreichweite erfasst auch selbst eingestellte Werbung

Streitgegenständlich wurde nunmehr eine neuerlich eingestellte Online-Werbung zu Neuwagen: Einmal mit Angaben zur Motorleistung (kW/PS), einmal mit Modell- und Typenbezeichnung. Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen, wie im ursprünglichen Tenor enthalten, waren nicht Gegenstand der Anzeigen.

Obwohl es sich diesmal um selbst eingestellte Angebote handelt – und nicht wie im titulierten Werbeverbot um Übersichten oder Verweise auf Drittangebote ­– erachtet das OLG Frankfurt a. M. den Verbotsbereich für tangiert. Ein kerngleicher Verstoß sei grundsätzlich gegeben. Es handele sich um eine Abwandlung der konkreten Verletzungsform,

in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die somit bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind.

So weit, immer noch üblich.

Die bewusste Beschränkung des Tenors

Das OLG Frankfurt a. M. sah jedoch die Möglichkeit einer bewussten Beschränkung des Tenors, die sodann auch ansonsten unter Umständen kerngleiche Verstöße aus dem jeweiligen Werbeverbot entlassen würde. In dem konkreten Sachverhalt waren dafür jedoch keine Gründe ersichtlich, jedenfalls soweit es sich um die selbst eingestellten Angebote handelte.

Charakteristisch für das in Bezug genommene Verbot war die Angabe von Motorleistung ohne beigefügte Pflichtangaben. Eine Beschränkung auf Übersichtslisten oder Angebote Dritter, die auf der Website der Beklagten eingestellt werden, sei hingegen nicht charakteristisch. Vielmehr müssten erst Recht selbst eingestellte Angebote inbegriffen sein. Denn gerade für diese sei die Beklagte verantwortlich.

Relevant war hingegen nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. ein Abweichen, soweit nur Modell- und Typbezeichnungen der beworbenen PKW betroffen sind. Werden statt der Motorleistung nur die Modell- und Typenbezeichnung benannt, sei ein Verstoß gegen den Kernbereich der Verbotsform, die sich konkret auf die Motorleistung bezieht, nicht gegeben. Ob diese Bezeichnungen jedoch Rückschlüsse auf den Hubraum zulassen und damit Angaben zur Motorleistung sind, konnte nicht abschließend festgestellt werden.

Die Möglichkeit einer solchen Abweichung ist weniger üblich.

Verschulden auch für Verstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten

Ferner erfolgte der Verstoß – zumindest hinsichtlich der selbst eingestellten Anzeigen – schuldhaft, obwohl eine Werbeagentur das Angebot für die Beklagte einstellte.

Im Rahmen der Organisationsgewalt muss alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen werden. Dabei gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab: Auch Mitarbeiter und Beauftragte müssen über den Inhalt des Unterlassungsgebots informiert, zur Beachtung aufgefordert und die Einhaltung – notfalls unter Androhung von Sanktionen – überwacht werden. Entsprechende Handlungen sind zu dokumentieren, damit dieser seiner Beweispflicht diesbezüglich im gerichtlichen Verfahren nachkommen kann.

Allein die interne Regel und geübte Praxis, dass Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung der Rechtsabteilung vorgelegt werden und eine solche Vorlage im Einzelfall nicht erfolgte, genüge nach Ansicht des Gerichts nicht zur Entlastung. Erforderlich sei vielmehr, dass die Bekanntgabe und konkrete Absprachen zwischen dem Unterlassungsschuldner und der Werbeagentur zur Beachtung des Unterlassungstitels vorgetragen werden.

Fazit: Verstöße auch gegen Kerngehalt eines Unterlassungstitels verhindern

Bei gerichtlichen Unterlassungstiteln muss trotz konkret bezeichneter Verletzungsformen auf den abstrakten Kerngehalt des Verbotes geachtet werden. Allein die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform zu vermeiden, bewahrt nicht vor einem Ordnungsgeld.

Darüber hinaus sind im Inhalt ähnliche, dem Verbot wesensentsprechende Verstöße inbegriffen. Wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, wie sich an der wenig trennscharfen Unterscheidung zwischen Typ/Hubraum und Motorleistung zeigt. Unterworfenen sei die genaue Prüfung neuer Werbeanzeigen am abstrakten Gehalt des Unterlassungstitels dringend angeraten.

Werden Dritte, beispielsweise in Gestalt von Werbeagenturen, involviert, bedarf es einer aussagekräftigen Dokumentation der Kenntnisgabe, der Anweisungen und der Überwachung hinsichtlich des titulierten Verbotes. Sonst kann der Schuldvorwurf nicht entkräftet werden.

Tags: Kerngleiches Verbot Unterlassung
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Hans-Christian Woger