OLG Köln: ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher in die Hocke gehen oder sich bücken muss, ist nicht „leicht erkennbar und deutlich lesbar“.
Nachdem das OLG Köln bereits zu diversen Grundpreisfragen Stellung genommen hatte (wir berichteten etwa hier), erläuterte das Gericht in einer weiteren Entscheidung, unter welcher Voraussetzung eine Preisangabe auf einem Werbeplakat im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht ist (OLG Köln, Urt. v. 30.11.2012, Az. 6 U 114/12).
Fußnotentext mit Preisangaben auf Werbeplakat kaum lesbar
Ein Plakat mit Werbung für einen Kabelanschluss wurde auf einem Aufsteller vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg platziert. Das Werbeplakat enthielt einen Fußnotentext mit Preisangaben zu dem beworbenen Produkt. Der Fußnotentext befand sich dabei nur wenige Zentimeter über dem Boden. Zudem war der Text in sehr kleiner Schrift abgedruckt.
Aufgrund der Positionierung des Textes auf dem Plakat, der niedrigen Anbringung des gesamten Werbeplakates und der geringen Schriftgröße konnte der Betrachter den Fußnotentext inklusive Preisangaben nicht aus dem Stand lesen.
Preisangabe muss „leicht erkennbar und deutlich lesbar“ sein
Wenn auf einem Werbeplakat gegenüber Letztverbrauchern für Waren oder Leistungen unter Angabe des Preises geworben wird, genügt das Werbeplakat nach Auffassung des OLG Kölns nur dann den Anforderungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Betrachter des Plakates die erforderlichen Preisangaben aus der beim Betrachten eines Werbeplakats üblichen Position, also aus dem Stand, lesen kann (vgl. OLG Köln, a.a.O., juris-Rn. 4). Das war bei dem gerügten Plakat nicht der Fall.
Das Gericht betonte zudem, dass es unerheblich sei, ob ein besonders interessierter Leser auf der Suche nach diesen Informationen diese etwa aus der Hocke heraus lesen könne. Ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, sei nämlich nicht im preisangabenrechtlichen Sinne „leicht erkennbar und deutlich lesbar“, § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV (vgl. OLG Köln, a.a.O. Rn. 4).
Anforderungen gelten für alle Kunden
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass – entgegen der von der Antragsgegnerin noch in erster Instanz vertretenen Auffassung – diese Anforderungen nicht etwa deswegen geringer seien, weil das Plakat im streitgegenständlichen Fall vor einem Elektronikmarkt positioniert war und dessen Kunden besonders „technikaffin“ seien (OLG Köln, a.a.O. Rn. 5).
Eine kurze Entscheidung mit Auswirkungen auf die Werbepraxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einem Werbeplakat neben der Frage, ob überhaupt eine End- bzw. Grundpreisangabenpflicht besteht, auch die Frage relevant werden kann, ob die konkrete Positionierung der Preisangabe auf dem Plakat und/oder sogar die Positionierung des gesamten Plakates den Preisangaben – und damit letztlich auch den lauterkeitsrechtlichen Vorgaben entspricht.