10. Oktober 2019
Alkohol Kater Krankheit Werbung Lebensmittel Heilung
Wettbewerbsrecht (UWG)

Alkoholbedingter „Kater“ als Krankheit

Werbung für auch als Katermittel bezeichnete Nahrungsergänzungsmittel, die eine Heilung des alkoholbedingten „Hangovers“ verspricht, ist unzulässig.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte am 23. September 2019 (Az. 6 U 114/18) ein Urteil des LG Frankfurt am Main vom 8. Juni 2018 (Az. 3-10 O 67/17). Der Grund: Ein alkoholbedingter Kater in Form von Übelkeit, Kopfschmerz und Müdigkeit sei eine Krankheit und es ist unzulässig, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuschreiben.

Grundsatz: Keine Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen

Aus Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ergibt sich das Verbot, Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Eigenschaften zu bewerben. Danach sind Aussagen unzulässig, die direkt oder indirekt den Eindruck vermitteln, das beworbene Lebensmittel könne verwendet werden, um einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder zu heilen. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Lebensmittelgruppen, nach den europäischen Vorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

In dem Fall, den das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden hatte ging es um Nahrungsergänzungsmittel, welche u.a. mit Aussagen wie „Anti Hangover Drink“ bzw „Anti Hangover Shot“, und „Natürlich bei Kater“ beworben wurden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wird den Mitteln mit dieser Wortwahl der Effekt zugeschrieben, alkoholbedingten Katern entgegenzuwirken. Es entsteht der Eindruck, dass durch den Konsum dem Entstehen des Katers vorgebeugt wird bzw. die Symptome gelindert werden. Als angesprochene Verkehrskreise wurden vornehmlich junge Verbraucher, die beim Feiern Alkohol konsumieren, identifiziert.

Alkoholbedingter Hangover als Störung der normalen Tätigkeit des Körpers und damit eine Krankheit

Für die Untersagung der auf den Kater bezogenen Angaben kam es also entscheidend darauf an, ob der alkoholbedingte Kater als Krankheit einzuordnen ist.

Das Oberlandesgericht hat – ebenso wie die Vorinstanz – in seiner Beurteilung ausdrücklich ein weites Begriffsverständnis von „Krankheit“ im lebensmittelrechtlichen Sinn zu Grunde legt. Begründet wird dies damit, dass ein solches Verständnis für die Erzielung eines vollumfänglichen, wirksamen Schutzes nach dem Lebensmittelrecht erforderlich ist. Das führt dazu, dass als Krankheit im Sinne der LMIV jede auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Tätigkeit des Körpers zählt. Ferner fallen laut OLG Frankfurt a.M. unter den Krankheitsbegriff auch solche Zustände, die eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit darstellen, die geheilt, beseitigt oder gemindert werden können die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellen. Schwankungen natürlichen physiologischen Ursprungs fallen danach nicht unter den Krankheitsbegriff.

Da die Symptome eines durchschnittlichen Katers regelmäßig Übelkeit, Müdigkeit und Kopfschmerz umfassen können, hat das OLG Frankfurt a.M. eine Abweichung von dem „natürlichen ‚Auf und Ab‘ des Körpers“ angenommen. Dieser Schluss wird dadurch untermauert, bringt dass es einen medizinischen Fachbegriff gebe, welcher den alkoholbedingten Kater beschreibt: „Veisalgia“.

Vorsicht bei Werbung mit Heilversprechen für Nahrungsergänzungsmittel

Auch wenn Einordnung eines alkoholbedingten Katers als Krankheit zunächst einmal exotisch anmutet, reiht sich die OLG Frankfurt a.M. in die Rechtsprechung zu dem Thema ein (ähnlich z.B. KG, Urteil v. 30. Oktober 2018 (Az.: 5 U 183/17) zu Aussagen wie „Müdigkeit ist der Schmerz der Leber“ im Zusammenhang mit einem Nahrungsergänzungsmittel und OLG Nürnberg, Urteil v. 23. Dezember 2014 (Az.: 3 U 1874/14) zur Heilkraft eines Ingwer-Lutschbonbons).

An die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erweisen sich erfahrungsgemäß als besonders wirksam. Sobald einem Lebensmittel heilende oder ähnliche Effekte zugeschrieben werden, sollten die Angaben jedoch kritisch geprüft werden: Es ist nicht auszuschließen, dass darin ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV i.V.m. § 3a UWG liegt.

Zu beachten ist schließlich, dass selbst ohne krankheitsbezogene Aussagen es dennoch möglich ist, dass gesundheitsbezogene Angaben vorliegen. Deren Zulässigkeit ist – wie auch einzelne Angaben auf Nähr- und sonstige Inhaltsstoffe bezogene Angaben auf den vom OLG Frankfurt a.M. zu beurteilenden Produkten – an der Health Claims-Verordnung zu messen.

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