18. Januar 2019
WarnWetterApp DWD
Wettbewerbsrecht (UWG)

Heiter bis wolkig – Die WarnWetterApp des DWD

Mit seiner Entscheidung zur WarnWetterApp des Deutschen Wetterdienstes (DWD) stärkt das OLG Köln die privatrechtliche Betätigung der öffentlichen Hand.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet seit Juni 2015 eine kostenlose Wetter-App in den gängigen App-Stores an. Die App wurde von einem externen Dienstleister entwickelt und erlangte in kürzester Zeit eine erhebliche Marktverbreitung. Der DWD greift für die Inhalte der App teilweise auf eigene Daten zurück und kauft andererseits beispielsweise Satellitenbilder hinzu.

Das OLG Köln entschied, dass das Angebot dieser App durch den DWD keine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht darstelle und daher zulässig sei (OLG Köln, Urteil v. 13.07.2018, Az. 6 U 180/17).

Klage freier App-Anbieter gegen Konkurrenzangebot des DWD

Die WarnWetterApp beschränkt sich, entgegen ihrer Bezeichnung, nicht nur auf die Warnung vor Unwetterlagen, sondern trifft beispielsweise auch Wettervorhersagen und beinhaltet Radarbilder, Prognosen und Rückblicke; vergleichbar mit dem Angebot hinreichend bekannter anderer Wetter-Apps.

Seit 2016 klagen deshalb zwei dieser privaten Wetter-App-Anbieter gegen das kostenfreie Konkurrenzangebot des DWD. Sie machen Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sowie aus Verwaltungsrecht geltend und tragen vor, der DWD verstoße gegen seine Kompetenzzuweisungen aus dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG). Zudem würden die privaten App-Anbieter durch das gesetzeswidrige Angebot kostenloser Wetterdienstleistungen benachteiligt, da der DWD seine App kostenlos und „staatlich alimentiert“ anbieten könne, wohingegen sich die privatrechtliche Konkurrenz selbst finanzieren müsse.

Der § 6 DWDG sah vor, dass der DWD für spezielle Dienstleistungen grundsätzlich ein Entgelt zu erheben hat. Noch während des laufenden Verfahrens in erster Instanz vor dem LG Bonn wurde die gesetzliche Entscheidungsgrundlage reformiert. Der ursprüngliche, vom BMVI initiierte, Entwurf, sollte das kostenlose Anbieten aller meteorologischen Dienstleistungen ermöglichen. Damit sollte insbesondere auch die bereits vorhandene WarnWetterApp legitimiert werden. Der Entwurf wurde unter anderem auf Bestreben des Bundesrates abgeändert und konkretisiert nun die Voraussetzungen, unter denen der DWD Dienstleistungen entgeltfrei erbringen darf.

Schon OLG Frankfurt hielt WarnWetterApp des DWD für wettbewerbsrechtlich zulässig

Nicht zum ersten Mal ist eine Tätigkeit der öffentlichen Hand auf dem freien Markt zentraler Streitpunkt in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Dabei dreht sich die Frage darum, ob eine hoheitliche Tätigkeit als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeordnet werden kann und damit einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zugänglich ist.

Bereits im Februar 2016 erging ein erstes Urteil des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 4. Februar 2016 – 6 U 156/15), welches ebenfalls mit der Frage befasst war, ob die kostenlose WarnWetterApp des DWD gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Im Ergebnis bestätigte das OLG Frankfurt die Vorinstanz und stellte fest, dass keine geschäftliche Handlung des DWD im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliege und die WarnWetterApp daher nicht am Wettbewerbsrecht gemessen werden könne.

Das Gericht orientierte sich bei seiner Bewertung streng am Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wonach eine geschäftliche Handlung

jedes Verhalten […] zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens [darstellt], das mit der Förderung des Absatzes […] zusammenhängt

und stellte darauf ab, dass der DWD weder den Absatz dritter Unternehmen, noch jenen des eigenen Unternehmens zu fördern beabsichtige. Im Gegensatz zu einem rein gewerblich tätigen Unternehmen, könne bei einem Unternehmen wie dem DWD, welches öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht der Erfahrungssatz gelten, dass bereits unentgeltliche Leistungen mittelbar der Absatzförderung dienten. Der DWD erfülle mit der App eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und fördere hierdurch auch nicht den Absatz seiner anderen entgeltlichen Wetterdienstleistungen, die in der App auch nicht beworben würden.

LG Bonn sieht Angebot der WarnWetterApp als Handlung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken mit den Mitteln des Privatrechts

Im Gegensatz dazu gab das LG Bonn, welches die Berufungssache erstinstanzlich verhandelte, im November 2017 der Klage der privaten Wetter-App-Anbieterin statt (LG Bonn, Urteil v. 15. November 2017 – 16 O 21/16).

Das LG Bonn sah die Voraussetzung einer geschäftlichen Handlung als gegeben an, da zwar die öffentliche Hand gehandelt habe, aber dies ausschließlich zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken mit den Mitteln des Privatrechts. Dabei sei es unerheblich, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe oder die Dienstleistung gleichzeitig eine öffentliche Aufgabe erfülle. Der DWD bewerbe seine App und fördere damit die Bekanntheit und auch den Absatz des eigenen Unternehmens, sowie mittelbar den Absatz der Unternehmen, die an der App-Entwicklung beteiligt waren.

Schließlich stelle die Wetter-App auch keine ausnahmsweise zulässige entgeltfreie Dienstleistung nach den Ausnahmevorschriften des neugefassten § 6 DWDG dar.

OLG Köln: DWD wird zur Erfüllung der ihm zugewiesenen öffentliche Aufgabe tätig

Das OLG Köln widersprach dem Urteil des LG Bonn in zweiter Instanz und lehnte den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin ab. Es verneinte das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht und stellte hierzu im Kern darauf ab, ob die WarnWetterApp nur einen öffentlichen Zweck mitverfolge oder ob der DWD mittels der Wetter-App eine öffentliche Aufgabe aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfülle. Hierzu verwies das OLG Köln auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG, wonach zu den Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes u.a.

die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit

gehöre. Das OLG Köln schloss hieraus, dass der DWD aufgrund einer gesetzlich normierten Ermächtigung zur Erfüllung der ihm zugewiesenen öffentliche Aufgabe tätig werde. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit meteorologischen Informationen sei bereits nach der Gesetzbegründung Aufgabe der Daseinsfürsorge (BT-Drs. 13/9510, 8).

Der DWD ziele auch nicht darauf ab, am Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern am Markt teilzunehmen, sondern beabsichtige mit Hilfe der WarnWetterApp vielmehr seine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Unerheblich sei dabei auch, dass der DWD mit dem unentgeltlichen App-Angebot seinen Kompetenzbereich womöglich geringfügig überschritten habe, da er die Dienstleistungen nicht kostenfrei hätte anbieten dürfen. Nur eine erhebliche Überschreitung des Aufgabenbereichs könne das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung begründen. Da der DWD vorliegend jedoch im Rahmen des ihm zugewiesenen Handlungsbereichs tätig geworden sei, begründe die Kompetenzüberschreitung nicht das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr.

Auch aus der Tatsache, dass sich der DWD für seine öffentlichen Dienstleistungen einer privatrechtlichen Handlungsform bedient habe und in Konkurrenz zu privaten Unternehmen am Markt aufgetreten sei, begründet nicht die Anwendbarkeit des UWG. Das OLG Köln zitierte insofern den BGH und ging davon aus:

dass bei einem hoheitlichen Handeln mit privatrechtlichen Auswirkungen auf Mitbewerber nicht ohne Weiteres vom Bestehen einer geschäftlichen Handlung ausgegangen werden kann.

Eine geschäftliche Handlung sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die öffentliche Hand darauf abziele, sich am Wettbewerb zu beteiligen. Dies sei jedoch nicht der Fall,

[da] die Zielsetzung der Beklagten […] vorliegend nicht in der Beteiligung am Wettbewerb, sondern in der Erfüllung ihrer gesetzlich bestimmten Aufgaben [bestehe].

Das OLG Köln lehnte folglich den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin mangels Anwendbarkeit des Wettbewerbsrecht auf den streitigen Sachverhalt ab und erließ ein Teilurteil. Wegen des ebenfalls geltend gemachten verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsanspruch ist der Rechtsstreit nach Rechtskraft der Entscheidung des OLG Köln an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

Die Entscheidung des BGH, welcher die Berufung unter dem Aktenzeichen I ZR 126/18 führt, bleibt damit vorerst abzuwarten.

Digitale Daseinsvorsorge oder staatlich alimentierte App-Konkurrenz?

Die Frage, ob die öffentliche Hand in direkte Konkurrenz zu privaten Unternehmen am Markt auftreten darf, ist ein Problem, das vermehrt auftritt, wo hoheitliche Aufgabenträger sich neuer Handlungsformen, wie einer App bedienen.

Zur Beurteilung dieser Frage setzten die bisherigen Entscheidungen unterschiedliche Schwerpunkte. Das OLG Frankfurt stellte im Parallelverfahren mit dem Wortlaut des UWG vor allem darauf ab, ob die in Rede stehende Handlung den Absatz des DWD oder eines kooperierenden Unternehmens fördert. Das LG Bonn argumentierte in erster Instanz damit, dass die öffentliche Hand sich in den Wettbewerb mit privaten Anbietern begebe und maß dem Umstand, dass damit zugleich auch eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, nur eine untergeordnete Bedeutung bei. Die Frage nach der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stand demgegenüber für das OLG Köln im Vordergrund.

Es bleibt demnach abzuwarten, welchen Argumentationsschwerpunkt der BGH wählen wird, um das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts zu beurteilen. Unabhängig davon wäre auch danach zu fragen, ob die Digitalisierung nicht zu einer ganz neuen Bewertung der Aktivität des Staates am Markt führen sollte.

Offen bleibt nach alledem, warum die steuerfinanzierten Wettererkenntnisse des DWD den Steuerzahlern und Steuerzahlerinnen eigentlich nicht entgeltfrei zur Verfügung stehen sollten. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung steht die WarnWetterApp in den App-Stores jedenfalls vorerst nicht zur Verfügung.

Tags: DWD WarnWetterApp
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Annina Barbara Männig