1. März 2018
Annahmeverzugslohn Insolvenz
Restrukturierung und Insolvenz Arbeitsrecht

Annahmeverzugslohn in der Insolvenz

Qualifizierung des Annahmeverzugslohns als Neuforderung oder Altmasseverbindlichkeit von Kündigungsmöglichkeit vor Entstehung des Lohnanspruchs abhängig.

Ob eine Forderung in der Insolvenz als Neuforderung oder Altmasseverbindlichkeit eingestuft wird, ist in der Praxis, auf Grund der gesetzlichen Reihenfolge der Befriedigung, von wesentlicher Bedeutung.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 22. Februar 2018 (Az.: 6 AZR 868/16) nun mit der Frage der insolvenzrechtlichen Einordnung von Annahmeverzugslohn bei Vorliegen von Masseunzulänglichkeit befasst. Nach dem Bundesarbeitsgericht hängt die Qualifizierung als Neumasseforderung davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis vor Entstehung des Lohnanspruchs zu kündigen.

Sachverhalt: Eine unwirksame Kündigung in der Insolvenz

Die Klägerin war seit 1996 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Be­klagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag kündigte dieser das Arbeitsverhältnis der Klägerin erstmals, am 23. August 2012 erneut. Am 31. August 2012 zeigte der Insolvenzverwalter die drohende Masseunzulänglichkeit an.

Die Klägerin erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage, der mangels wirksamer Massenentlassungsanzeige stattgegeben wurde. Im Mai 2013 wurde eine weitere Kündigung ausgesprochen. Im Rahmen des von der Klägerin auch gegen diese Kündigung eingeleiteten Kündigungsschutzprozesses einigten sich die Parteien im Wege eines gerichtlichen Vergleichs darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. August 2013 endet. Im Anschluss begehrte die Klägerin die Zahlung von Annahme­verzugslohn für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses. Sie vertritt insoweit die Auffassung, die Ansprüche seien als Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu qualifizieren und daher in voller Höhe zu befriedigen.

BAG: Annahmeverzugslohn als Neumasseverbindlichkeit

Das BAG ordnete diesen Anspruch auf Annahmeverzugslohn als Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein. Als Neumasseverbindlichkeit ist dieser gemäß § 209 Abs. 1 InsO im Verhältnis zu den übrigen Masseverbindlichkeiten vorrangig zu befriedigen.

Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseforderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Maßgeblich ist also der erste Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Entscheidend ist die objektive Lage

Für die Frage der frühesten Kündigungsmöglichkeit ist die objektive Lage entscheidend. Es kommt hierbei nicht auf eine tatsächliche, sondern auf die rechtliche Kündigungsmöglichkeit an. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere zunächst die (formellen) Voraussetzung einer Kündigung (z.B. Betriebsratsanhörung, Zustimmung des Integrationsamtes) herbeizuführen.

§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO legt den Termin fest, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeits­verhältnis spätestens beendet haben muss, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Da­für ist laut BAG nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erneut kündigt, er kann auch an einer zuvor bereits erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgegebenen Termin beendet. Dann trage er jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und in der Folge Neumasseverbindlichkeiten begründet werden. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündige und diese Kündigung unwirksam ist.

Rechtsirrtum des Insolvenzverwalters unerheblich

Gerechnet ab dem Zeitpunkt der drohenden Masseunzulänglichkeit und unter Berücksichti­gung des Zeitraums, den die Herbeiführung der formellen Kündigungsvoraussetzungen in Anspruch genommen hätte, konnte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012 bei Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 113 S. 2 InsO kündi­gen. Die subjektive Einschätzung, die früheren Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis bereits beendet, ist nicht entscheidungserheblich. Der infolge der Unwirksamkeit der Kündi­gung ab dem 01. Januar 2013 bestehende Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung bis zur Been­digung des Arbeitsverhältnisses war daher als Neumasseverbindlichkeit zu qualifizieren.

Handlungshinweis für den Insolvenzverwalter

Sobald Masseunzulänglichkeit droht oder eintritt, muss der Insolvenzverwalter – sofern er den Arbeitnehmer für die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens nicht benötigt – zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Andernfalls begründet der Anspruch auf Annahmever­zugslohn eine Neumasseverbindlichkeit. Das ist in vielen Insolvenzverfahren ganz entschei­dend für die Höhe der Forderung des Arbeitnehmers.

Eine Freistellung des Arbeitnehmers verhindert die Rechtsfolge des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht. Vorsorglich sollte der Insolvenzverwalter daher unmittelbar nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erneut kündigen und sich nicht auf die Wirksamkeit etwaig zuvor ausgesprochener Kündigungen verlassen.

Benötigt der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer noch zur Abwicklung des masseunzuläng­lichen Verfahrens und kündigt er das Arbeitsverhältnis trotz rechtlicher Möglichkeit nicht rechtzeitig, wird er so behandelt, als hätte er die Masseverbindlichkeit erst begründet, da ihm diese Forderung nicht aufgezwungen wird.

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