Die Europäische Kommission hat ein Beihilfepaket der Bundesrepublik Deutschland über EUR 5 Mrd. zum Ausgleich gestiegener Gas- und Stromkosten genehmigt.
Die Europäische Kommission hat laut einer am 14. Juli veröffentlichten Pressemitteilung eine mit EUR 5 Mrd. ausgestattete Regelung Deutschlands genehmigt. Die Bundesrepublik Deutschland möchte damit energie- und handelsintensive Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen durch den Ausgleich gestiegener Gas- und Stromkosten unterstützen.
Grundlage: Befristeter Krisenrahmen vom 23. März 2022
Die Kommission hat in dem am 23. März 2022 erlassenen Befristeten Krisenrahmen festgelegt, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine aufgrund von wirtschaftlichen Unsicherheiten, Störung von Lieferketten und Preisanstiegen zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedsstaaten geführt hat.
Sie hat festgelegt, dass Beihilfen im Rahmen von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch gewährt werden können, wenn sie dazu dienen, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben, die direkt oder indirekt von der beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben betroffen sind. Dabei werden Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise ausdrücklich genannt.
Abfederung von steigenden Betriebsmittelkosten für energieintensive Unternehmen
Der Anstieg von Gas- und Strompreisen hat nicht nur bei Verbrauchern*, sondern auch bei Unternehmen eine erhebliche Mehrbelastung verursacht und führt gerade bei energieintensiven Unternehmen zu einer erheblichen Schieflage.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte daher als vierte Säule eines am 8. April 2022 vorgelegten Maßnahmenpaketes eine Beihilferegelung im Umfang von EUR 5 Mrd. bei der Kommission angemeldet, um energie- und handelsintensive Unternehmen in Form von Vorschüssen zu unterstützen. Neben Deutschland haben auch Frankreich und Luxemburg ein Beihilfepaket auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens erarbeitet. Die Genehmigung durch die Kommission wäre nun zu begrüßen.
Die Hilfen können energie- und handelsintensiven Unternehmen aus Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen gewährt werden. Dort sind rund 60 Wirtschaftszweige aufgezählt. Ob ein energieintensives Unternehmen vorliegt, richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 lit. a 1. Unterabs. der Energiebesteuerungsrichtlinie. Die Energiebeschaffungskosten, die sich auch auf andere Energieerzeugnisse als Erdgas oder Strom beziehen, müssen sich dementsprechend mindestens auf 3,0 % des Produktionswertes belaufen.
Beihilfen in Form von Vorschüssen zum Ausgleich gestiegener Gas- und Strompreise
Die Zuschüsse werden nach den Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum von Februar bis September 2022 gezahlt, soweit diese sich für die Unternehmen gegenüber ihren Kosten in 2021 mehr als verdoppelt haben. Das zuschussfähige Volumen ist in den Monaten Juli bis September 2022 auf 80 % des Verbrauchs im entsprechenden Monat im Jahr 2021 begrenzt. Letztere Deckelung soll dazu dienen, keinen Anreiz für Mehrverbrauch zu schaffen.
Die Höhe des Zuschusses steigt in drei Stufen, abhängig von der Belastung durch den Preisanstieg.
Die Kommission hat festgestellt, dass diese Regelung die Voraussetzungen des Befristeten Krisenrahmens, insbesondere die Verhältnismäßigkeit, erfüllt. Der Befristete Krisenrahmen enthält eine Deckelung von bis zu EUR 50 Mio. pro Unternehmen bei einer Tätigkeit in einem besonders stark betroffenen (Teil-)Wirtschaftszweig. Auch sieht der Befristete Krisenrahmen eine Deckelung auf bis zu 80 % der erlittenen Verluste für die Gesamtbeihilfe vor. Das BAFA ist dazu angehalten, die Unterstützung spätestens am 31. Dezember 2022 zu gewähren.
Antragsstellung für direkte Zuschüsse seit dem 15. Juli 2022 möglich
Die Maßnahme wird vom BAFA verwaltet. Eine Antragsstellung ist seit dem 15. Juli 2022 und bis zum 31. August 2022 über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA möglich. Beihilfeanträge können für den Zeitraum von Februar 2022 bis September 2022 gestellt werden. Die Beihilfen werden in Form von Vorschüssen (direkter Zuschuss) gewährt. Der endgültige Betrag wird bis zum 20. Juni 2023 überprüft und berichtigt werden.
Prüfung der Antragsberechtigung durch Unternehmen sollte erfolgen
Es ist erfreulich, dass die Kommission wie bereits zu Hochzeiten der COVID-19-Pandemie einen Befristeten Krisenrahmen erlassen hat, der den Mitgliedsstaaten eine beihilfekonforme Förderung ermöglicht. Die nun erfolgte Genehmigung des deutschen Paketes ist ein positiver Schritt in die Richtung einer Stabilisierung der Wirtschaftsstruktur. Unternehmen sollten daher zügig prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, und gegebenenfalls die Antragsstellung vorbereiten.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.