Ist der Vertragspartner insolvent, stellt sich häufig die Frage nach der Qualifizierung der Ansprüche gegen ihn: Insolvenzforderung oder Masseforderung?
Ob man Insolvenz- oder Massegläubiger ist, spielt vor allem wegen der fast immer unterschiedlichen Befriedigungsquote eine große Rolle: Insolvenzforderungen werden in der Regel lediglich mit einer einstelligen Quote bedient, während Masseforderungen grundsätzlich in voller Höhe vorab aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Daneben sind Insolvenz- und Masseforderungen auch auf verschiedene Weise geltend zu machen.
Die Unterscheidung ist im Insolvenzverfahren nicht immer einfach. Maßgeblich für die Einordnung ist grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In einigen Ausnahmefällen kann dies aber auch die Stellung des Insolvenzantrages sein.
Die Insolvenzforderung: Zeitpunkt der Begründung ist entscheidend
Insolvenzforderungen sind Ansprüche gegen einen insolventen Schuldner, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der Insolvenzforderung ist also grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht, wie häufig angenommen, die Stellung des Insolvenzantrages. In einigen Sonderkonstellationen können allerdings auch Forderungen, die zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung begründet werden, Masseforderungen sein.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ ist ein Anspruch dann, wenn der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Es kommt darauf an, dass der Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs – beispielsweise der Vertragsschluss – schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde. Wann der Anspruch dann konkret entsteht, ist irrelevant. Dies kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Gleiches gilt für die Fälligkeit des Anspruchs.
Rangordnung unter den Insolvenzforderungen: allgemein und nachrangig
Innerhalb der Insolvenzforderungen wird unterschieden zwischen allgemeinen Insolvenzforderungen und nachrangigen Insolvenzforderungen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden, wie der Name schon andeutet, erst nach den allgemeinen Insolvenzforderungen berücksichtigt. Dazu gehören etwa die seit Insolvenzverfahrenseröffnung laufenden Zinsen auf Insolvenzforderungen oder Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners.
Befriedigung von Insolvenzforderungen
Bei den Insolvenzforderungen zeigt sich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung sehr deutlich: Sämtliche Insolvenzgläubiger erhalten nur eine quotale Befriedigung. Die Quote bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen vorhandener Insolvenzmasse nach Verwertung des Vermögens des Insolvenzschuldners und der Gesamtsumme aller Insolvenzforderungen. Der Anteil, den der Gläubiger vom Wert seiner ursprünglichen Forderung dann noch erhält, ist die Insolvenzquote. Sie beträgt in der Regel nicht mehr als fünf Prozent, kann jedoch auch deutlich höher ausfallen.
Geltendmachung von Insolvenzforderungen
Die Geltendmachung von Insolvenzforderungen erfolgt ausschließlich durch Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle:
Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ist die Aufforderung an die Gläubiger enthalten, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Dabei bestimmt das Gericht eine Frist zu Anmeldung. Diese beträgt nach dem Gesetz mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Es ist für die Insolvenzgläubiger dabei ratsam, diejenigen Belege beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Forderung nicht anerkannt wird.
Häufig stellen die Insolvenzverwalter Formulare zur Anmeldung der Forderungen zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen zunächst in eine Tabelle ein. Diese legt er dann zu Informationszwecken in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht nieder.
Prüfungstermin nach Ablauf der Anmeldefrist für die Insolvenzforderungen
In dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht auch einen Termin für eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (sogenannter Prüfungstermin). Dieser soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist für die Insolvenzforderungen liegen. Im Prüfungstermin überprüft das Insolvenzgericht die angemeldeten Forderungen.
Die Insolvenzforderungen werden allerdings nicht durch das Gericht auf ihr Bestehen geprüft. Das Insolvenzgericht klärt nur, ob ein anderer Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter gegen eine Forderung einen Widerspruch erhebt. Das Bestehen der Forderung prüft vielmehr der Insolvenzverwalter im Vorfeld. Der insolvente Schuldner selbst hat kein Recht, angemeldeten Forderungen zu widersprechen.
Nach dem Prüfungstermin gilt die einzelne Forderung als zur Tabelle festgestellt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wurde allerdings Widerspruch erhoben, muss der Gläubiger der bestrittenen Forderung gegen den Bestreitenden (Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger) auf die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle klagen. Gilt die Forderung als festgestellt, wirkt dies ebenfalls wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Nachträgliche Forderungsanmeldung möglich
Auch nach dem Ablauf der durch das Gericht festgesetzten Anmeldefrist können Insolvenzforderungen noch angemeldet werden. Allerdings kann dies mit Kosten verbunden sein: Wird die Forderung zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Niederlegung der Tabelle zur Einsichtnahme beim Insolvenzgericht nachträglich angemeldet, kann sie noch in die Tabelle aufgenommen und im regulären Prüfungstermin zur Prüfung gestellt werden.
Sofern jedoch der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger dem widerspricht, ordnet das Insolvenzgericht entweder die Prüfung der Forderung im schriftlichen Verfahren an oder bestimmt hierfür einen besonderen Prüfungstermin. Beides geschieht auf Kosten des säumigen Gläubigers, wobei die Gebühr derzeit bei EUR 20,00 je Gläubiger liegt (Nr. 2340 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird die Forderung erst nach Niederlegung der Tabelle angemeldet, ist ein schriftliches Verfahren oder ein besonderer Prüfungstermin auf Kosten des säumigen Gläubigers in jedem Fall durchzuführen.
Letztmögliche Forderungsanmeldung bis zum Ende der abschließenden Gläubigerversammlung
Bis wann Insolvenzforderungen letztmöglich angemeldet werden können, ist gesetzlich nicht geregelt. Allgemein anerkannt ist jedenfalls noch eine Anmeldung bis zum Ende der öffentlich bekannt zu machenden abschließenden Gläubigerversammlung (sogenannter Schlusstermin) mit den oben genannten Verfahrensschritten (inklusive Widerspruchsmöglichkeit und Kostenrisiko).
Um allerdings an der (Schluss-)Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen zu können, muss die Forderung im Schlussverteilungsverzeichnis enthalten sein. In dieses aufgenommen werden kann sie nur bis zu dessen Veröffentlichung und Niederlegung zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts. Problematisch hierbei ist, dass Veröffentlichungs- und Niederlegungszeitpunkt nicht bekannt gemacht werden. Insolvenzgläubiger sollten daher mit der Anmeldung ihrer Forderungen nicht allzu lange zuwarten und insbesondere auch die Verjährung ihrer Forderung im Blick behalten. Bestenfalls sollten die Insolvenzgläubiger noch vor dem Prüfungstermin ihre Forderungen anmelden.
Die Masseforderung
Masseforderungen sind grundsätzlich solche Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Es gibt allerdings auch Sonderkonstellationen, in denen bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, also dem Zeitraum zwischen Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Masseforderungen entstehen können.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Dieser kann Masseforderungen begründen. Möglich ist auch, dass das Insolvenzgericht dem – in der Praxis viel häufiger bestellten – sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt. Daneben kann das Insolvenzgericht dem vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter auch eine sogenannte „Gruppenermächtigung″ erteilen, etwa um Masseforderungen zu begründen, die der Lieferung und Leistung zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens dienen. Nicht zulässig ist es hingegen den vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter mit einer Generalermächtigung zur Begründung von Masseforderungen auszustatten.
Daher gilt: Grundsätzlich ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den gerichtlichen Beschluss wegweisend für die Einordnung einer Gläubigerforderung. Genaues Hinsehen lohnt sich aber, um herauszufinden, ob nicht bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren Masseforderungen begründet werden konnten.
Das Prinzip der Vorwegbefriedigung – Segen für die Massegläubiger
Charakteristisch für Masseforderungen ist, dass sie vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind, das heißt vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger. Es gilt also das „Prinzip der Vorwegbefriedigung″. Dies hat zur Folge, dass Masseforderungen in der Regel in voller Höhe befriedigt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß abgewickelt werden kann und dadurch die Masse gemehrt wird. So wird eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger herbeigeführt.
Art der Masseforderung wird relevant, wenn Insolvenzmasse zu gering ist
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Masseforderungen: Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters) und sonstige Masseforderungen. Zu den sonstigen Masseforderungen gehören diejenigen Forderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden oder solche Forderungen gegen den Schuldner aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt hat (sogenanntes „Erfüllungswahlrecht“ des Insolvenzverwalters).
Diese Unterscheidung wird aber erst dann relevant, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseforderungen zu bedienen. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter beim Gericht das Drohen und den Eintritt der sogenannten Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Diese Anzeige wird vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht (unter www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Tritt der Fall der Masseunzulänglichkeit ein, werden die Masseforderungen in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge beglichen: Zunächst werden die Kosten des Insolvenzverfahrens berichtigt, sodann die Masseforderungen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden, und zuletzt alle übrigen Masseforderungen. Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Forderungen einer der genannten Gruppen komplett zu berichtigen, werden diese nach dem Verhältnis ihrer Beträge bedient. Es findet also wie bei den Insolvenzforderungen lediglich eine quotale Befriedigung statt. Deshalb spricht man auch von der „Insolvenz in der Insolvenz″.
In der Praxis zeigt der Insolvenzverwalter häufig bereits mit Eröffnung des Verfahrens die drohende Masseunzulänglichkeit an, sodass das Insolvenzgericht dies schon im Eröffnungsbeschluss bekanntgibt. Ist dies der Fall, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Insolvenzgläubiger gar keine Quote erhalten, wenn die Insolvenzmasse schon nicht ausreicht, um die vorweg zu befriedigenden Masseforderungen zu bedienen. Dann muss abgewogen werden: Kosten und Aufwand für die Anmeldung zur Tabelle in Kauf nehmen in der Hoffnung, dass der Insolvenzverwalter die Masse – beispielsweise durch Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen – mehren kann, oder lieber nicht?
Haftung des Insolvenzverwalters
Die Massegläubiger kommen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters mit der Insolvenzmasse in Kontakt. Dadurch wird die Masse vermehrt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Interessen der Massegläubiger deshalb besonders geschützt werden. Dafür sorgen die §§ 60, 61 InsO. Danach haftet der Insolvenzverwalter den Massegläubigern auf Schadensersatz, wenn eine durch seine Rechtshandlung begründete Masseforderung nicht voll erfüllt wird.
Die Haftung greift allerdings nicht, wenn der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Masseforderung nicht erkennen konnte, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung voraussichtlich nicht ausreichen wird. Diese Haftungsregelung zwingt den Insolvenzverwalter daher zu einer plausiblen Liquiditätsrechnung und gibt den Massegläubigern eine Sicherheit an die Hand.
Geltendmachung der Masseforderung
Im Gegensatz zur Insolvenzforderung ist es nicht erforderlich, die Masseforderung in einem besonderen Verfahren geltend zu machen. Sie ist – wie jede reguläre Forderung außerhalb eines Insolvenzfahrens – gegenüber dem/den Verfügungsbefugten über das Vermögen des Schuldners, hier also dem Insolvenzverwalter, geltend zu machen.
Fazit: Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bekanntmachungen im Blick haben
Ob Masse- oder Insolvenzgläubiger: Risiken für einen Forderungsausfall bestehen in beiden Fällen, wenn auch ungleich höher für Insolvenzgläubiger. Den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte man dabei immer im Blick haben. Ebenso ist es empfehlenswert, regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen zu prüfen.
Unsere Beitragsreihe informiert rund um die Restrukturierung eines Unternehmens innerhalb und außerhalb einer Insolvenz. Den Auftakt machte eine Einführung in die Unternehmensinsolvenz und -restrukturierung. In den folgenden Beiträgen beleuchteten wir die Haftung von Geschäftsführern bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sowie das Insolvenzgeld und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der Praxis. Des Weiteren widmeten wir uns der Reform zum neuen Insolvenzanfechtungsrecht, der Insolvenzantragspflicht und den Insolvenzgründen für Unternehmen. Anschließend berichteten wir über die Entscheidung des EuGH zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel sowie die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzten wir uns mit dem Ablauf des Insolvenzantrags und des Insolvenzeröffnungsverfahrens und dem Insolvenzantrag durch Gläubiger auseinander. Danach wurde die Insolvenzforderung vs. Masseforderung, Verkürzung des Schutzes durch D&O – Versicherungen und Forderungen und Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz betrachtet. Weiter erschienen Beiträge zum Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit – Entmachtung des Gesellschafters oder Haftungsfalle für die Geschäftsführung, zu Gläubigerrechten in der Krise oder Insolvenz des Schuldners, zu Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sowie zu Pensionsansprüchen des beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz. Es folgten Beiträge zum Schutz vor der Insolvenzanfechtung durch Bargeschäfte und der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne. Anschließend erschien ein Beitrag zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters sowie Beiträge zum fehlenden Fiskusprivileg in der vorläufigen Eigenverwaltung, der ESUG Evaluation und zur Mindestbesteuerung in der Insolvenz. Auch erschienen Beiträge zur Aufrechnung in der Insolvenz, zu Aus- und Absonderungsrechten und zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Lieferantenpool. Weiter haben wir zu Folgen und Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, über das Konzerninsolvenzrecht und die Treuepflichten in der Krise sowie Cash Pooling als Finanzierungsinstrument im Konzern berichtet. Zuletzt klärten wir über die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise, über das französische Insolvenzverfahren, die Procédure de Sauvegarde und Sauvegarde financière accélérée, sowie die Forderungsanmeldung und Haftung von Geschäftsleitern für Verletzungen von Steuerpflichten auf. Ebenfalls zeigen wir die Grundlagen von Sanierungskonzepten und Sanierungsgutachten auf und gehen auf das Verhältnis von Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld ein. Zuletzt haben wir uns mit dem Datenschutz im Asset-Deal beschäftigt.