1. März 2012
Aussetzung equal pay Rechtsstreit
Kartellrecht

Bundeskartellamt: HASPA darf Minderheitsbeteiligung an Kreissparkasse Lauenburg nicht erwerben

Anders als die EU-Fusionskontrolle, die den Erwerb einer Minderheitsbeteiligungen nur ausnahmsweise als einen fusionskontrollpflichtigen Vorgang ansieht (nämlich wenn er mit dem Erwerb eines (mit-)kontrollierenden Einflusses auf ein Zielunternehmen verbunden ist), unterliegt nach deutschem Recht bereits der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 25 % an einem anderen Unternehmen der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt. In bestimmten Fällen kann sogar der Erwerb einer Beteiligung von unter 25 % einen fusionskontrollpflichtigen Vorgang darstellen.

Führt der Erwerb einer solchen Minderheitsbeteiligung an einem anderen Unternehmen zur Entstehung oder Verstärkung einer sog. marktbeherrschenden Stellung, kann das Bundeskartellamt diesen Erwerb verbieten. So geschehen jetzt anlässlich des von der Haspa Finanzholding beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung in Höhe von 25,1 % an der Kreissparkasse Lauenburg. Hierüber berichtet das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung vom 29.02.2012.

Die Haspa ist u.a. Eigentümerin der Hamburger Sparkasse, die nach den Feststellungen des Bundeskartellamts auch substanziell im Kreis Herzogtum Lauenburg (dem Kerntätigkeitsgebiet der Kreissparkasse Lauenburg) tätig ist. Auf den von dem Bundeskartellamt als besonders betroffen angesehenen Märkten für die Kreditvergabe an kleinere und mittlere Unternehmen und für Girokonten für Privatkunden hatte die Kreissparkasse Lauenburg in ihrem Geschäftsgebiet nach den Feststellungen des Bundeskartellamts die größten Marktanteile, die Hamburger Sparkasse folgte auf Platz 2 (bei der Kreditvergabe an kleinere und mittlere Unternehmen) bzw. auf Platz 3 (bei Privatgirokonten). Nach Ansicht des Bundeskartellamts hätte der Erwerb der Beteiligung der Haspa an der Kreissparkasse Lauenburg den Anreiz für Wettbewerb zwischen der Kreissparkasse Lauenburg und der Hamburger Sparkasse erheblich reduziert, wenn nicht gar entfallen lassen, und damit die bereits vorhandene starke Marktposition der Kreissparkasse Lauenburg gefestigt.

Von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung des Bundeskartellamts war u.a. die Feststellung, dass die von dem Vorhaben besonders betroffenen Märkte (Kredite für kleinere und mittlere Unternehmen und Girokonten für Privatkunden) geographisch gesehen eher eng, d.h. beschränkt auf den Kreis Herzogtum Lauenburg und damit auf das (Kern-)Tätigkeitsgebiet der Kreissparkasse Lauenburg, abzugrenzen seien. Damit bewegt sich das Bundeskartellamt auf der Linie seiner Verwaltungspraxis der letzten Jahre. Hauptargument des Bundeskartellamts ist, dass die Vergabe von Krediten an kleine Unternehmen aufgrund ihrer Beratungs- und Verhandlungsintensität eine örtliche Präsenz der kreditgebenden Bank erfordern und dass Privatkunden auf „ihre″ Filiale vor Ort nicht verzichten möchten. Mit Blick auf letzteres mag man sich allerdings fragen, ob dieses Argument im Zeitalter von Internet und Onlinebanking die Abgrenzung regionaler Märkte tatsächlich noch trägt. Auch der Wettbewerbsdruck, der gerade im Privatgirokontengeschäft von deutschlandweit tätigen Direktbanken ohne Filialpräsenz ausgeht, spricht dafür, dass die örtliche Präsenz einer kontoführenden Bank längst nicht mehr die Bedeutung von einst hat.

Für eher regional ausgerichtete Institute wie Sparkassen und VR-Banken ist die Annahme regionaler Märkte tendenziell ungünstig, weil ihre jeweilige Wettbewerbsposition auf regionalen Märkten naturgemäß stärker ausfällt als auf z.B. bundesweiten Märkten. Es mag insofern ein gewisser Trost für solche Institute sein, dass die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamts nicht in jedem Fall problematisch für sie sein muss. Das zeigt eine Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2010, mit der das Bundeskartellamt die Übernahme der Sparkasse Ettlingen durch die Sparkasse Karlsruhe genehmigte. Ungeachtet der von dem Bundeskartellamt in jenem Fall festgestellten, teilweise durchaus respektablen gemeinsamen Marktanteile der beiden Sparkassen in Gebieten, in denen sich ihre Geschäftsaktivitäten überschnitten, hatte das Bundeskartellamt keine Bedenken gegen ein Zusammengehen der beiden Institute. Ausschlaggebend war u.a. der von dem Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsdruck, der in diesen Überschneidungsgebieten vor allem von Genossenschaftsbanken und von Privatbanken ausgeübt wurde.

Vor dem Hintergrund ist die Verbotsentscheidung des Bundeskartellamts im Falle der Haspa / Kreissparkasse Lauenburg als den Umständen des Einzelfalls geschuldet zu verstehen. Entsprechend betont auch das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung, dass die „besondere Situation im Hamburger Umland″ ausschlaggebend für seine Entscheidung gewesen sei.

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