Schutz von Finanzierungen und Finanzierungsgebern nach der Restrukturierungsrichtlinie
Art. 17 und 18 der Restrukturierungsrichtlinie sollen die Geber von sogenannten neuen Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstigen Transaktionen schützen.
Art. 17 und 18 der Restrukturierungsrichtlinie sollen die Geber von sogenannten neuen Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstigen Transaktionen schützen.