22. Januar 2020
equal pay Tarifvertrag
Arbeitsrecht

BAG entscheidet zu equal pay – (erhebliche) Auswirkungen auf die Arbeitsvertragsgestaltung!

Nur die vollständige Anwendung eines Tarifvertrags der Zeitarbeit schließt equal pay aus. Fehler bei der Vertragsgestaltung können hier schnell teuer werden.

Das BAG hat im Oktober 2019 über einen equal pay-Fall entschieden (Urteil v. 16. Oktober 2019 – 4 AZR 66/18, s. dazu: Pressemitteilung Nr. 33/19), der bereits nach Analyse der dazu veröffentlichten Pressemitteilung erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsvertragsgestaltung mit Zeitarbeitnehmern* haben kann.

Sollten in diesem Zusammenhang Fehler gemacht werden bzw. gemacht worden sein, besteht die Gefahr, dass der equal pay-/equal treatment-Grundsatz nicht wirksam abbedungen worden ist. Stattdessen wäre dieser ab dem ersten Tag des Einsatzes – mit sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen (u.a. Nachzahlungsansprüche der Zeitarbeitnehmer, Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) – zu beachten gewesen.

Zur Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes muss Tarifwerk der Zeitarbeit uneingeschränkt und in Gänze angewendet werden

Inzwischen liegen die vollständig abgesetzten Entscheidungsgründe vor, die diesen Befund bestätigen.

Aus diesen ergibt sich mit einer entsprechenden Deutlichkeit, dass der 4. Senat des BAG davon ausgeht, dass es zur Abbedingung des Gleichstellungsgrundsatzes zwingend erforderlich ist, dass ein Tarifwerk der Zeitarbeit aufgrund einer beidseitigen Tarifbindung von Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer (in der Praxis die Ausnahme) oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (in der Praxis die Regel) grundsätzlich uneingeschränkt und in Gänze angewendet wird. Dies gilt auch für im Tarifvertrag geregelte Arbeitsbedingungen, die an sich nicht zwingend vom Gleichstellungsgrundsatz erfasst wären, insbesondere für die in den Tarifverträgen vorgesehenen Ausschlussfristen (vgl. Rn. 37 der Entscheidung).

Das BAG erkennt jedoch an, dass ausnahmsweise von dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifwerk der Zeitarbeit abgewichen werden kann, wenn arbeitsvertraglich Regelungen vereinbart werden, die entweder Gegenstände betreffen, die tariflich nicht geregelt sind, oder die zu Gunsten des Zeitarbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt bei arbeitsvertraglichen „Modifikationen″ der tariflichen Regelungen (seien diese auch noch so gering) ab dem ersten Tag der Überlassung zwingend der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz und damit insbesondere equal pay.

Ausschlussfrist möglich, wenn tarifliche Vorgaben erfüllt werden oder Abweichungen zu Gunsten des Zeitarbeitnehmers erfolgen

Sollte in dem mit dem Zeitarbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vorgesehen worden sein, die unabhängig von der tariflichen Bestimmung dazu gelten soll, mag dies nach der Entscheidung des BAG weiterhin zulässig sein, solange und soweit die arbeitsvertragliche Verfallfrist den tariflichen Vorgaben 1:1 entspricht (diese Voraussetzung dürfte aus AGB-rechtlichen Gründen in der Regel nicht erfüllt sein, wenn – wie oftmals im Arbeitsvertrag – eine konstitutiv wirkende Ausschlussfrist vereinbart werden soll) oder diese Abweichungen enthält, die ausschließlich zu Gunsten des Zeitarbeitnehmers wirken.

Im Ergebnis sollte zumindest das von dem Personaldienstleister verwendete Arbeitsvertragsmuster bzgl. der Ausschlussfrist einer entsprechenden Überprüfung unterzogen und selbige ggf. überarbeitet werden, um zumindest für die Zukunft die Beachtung der vom BAG aufgestellten Grundsätze sicherzustellen und die (wirksame) Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gewährleisten zu können.

Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf weitere Abreden in dem verwendeten Arbeitsvertragsmuster, insbesondere wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag bereits (Teil-)Regelungen vorsieht und arbeitsvertraglich darüber hinaus gehende Bestimmungen vereinbart werden – wie in der Praxis häufig in Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung oder mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Ausführlich werden wir zu dem Urteil in einer der nächsten Ausgaben des „Infobriefs Zeitarbeit″ berichten, in dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zukünftig kostenfrei zu beziehen, schreiben Sie uns bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com oder kira.falter@cms-hs.com).

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Anwendung Ausschlussfrist equal pay Gleichstellungsgrundsatz Tarifvertrag