Dauer der „vorübergehenden″ Überlassung nach § 1 AÜG
Das Merkmal „vorübergehend“ ist personenbezogen zu verstehen. Weitere Bezugspunkte werden dadurch aber – so das Hessische LAG - nicht ausgeschlossen.
Das Merkmal „vorübergehend“ ist personenbezogen zu verstehen. Weitere Bezugspunkte werden dadurch aber – so das Hessische LAG - nicht ausgeschlossen.