Einlösen fremder Rabattgutscheine ist zulässig
BGH erlaubt das Einlösen von Gutscheinen der Konkurrenz. Das Anhängen an fremde Werbemaßnahmen ist grundsätzlich zulässig.
BGH erlaubt das Einlösen von Gutscheinen der Konkurrenz. Das Anhängen an fremde Werbemaßnahmen ist grundsätzlich zulässig.


