2. Januar 2024
Zuwendungsempfängerregister
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Das neue Zuwendungsempfängerregister ab 1. Januar 2024

Zum Jahr 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Dieses umfasst alle Körperschaften, an die steuerbegünstigte Spenden erbracht werden können. 

Das sog. Zuwendungsempfängerregister wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt werden und soll öffentlich einsehbar sein. Mit der Einführung des Registers soll insbesondere eine höhere Transparenz und damit Rechtsicherheit für die Spender* geschaffen werden und der Spendenabzug im Veranlagungsverfahren weiter vereinfacht werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für Einführung des Zuwendungsempfängerregisters wurden bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 gelegt. Weitere Ergänzungen und Anpassungen sind mit dem Wachstumschancengesetz vorgesehen, das inzwischen vom Bundestag verabschiedet wurde, jedoch vom Bundesrat nun noch an den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde. Vor Jahresende 2023 wird damit nicht mehr mit den Ergänzungen und Anpassungen aus dem Wachstumschancengesetz zu rechnen sein.

Was wird der Inhalt des Zuwendungsempfängerregisters sein?

Das Zuwendungsempfängerregister soll alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthalten, die aufgrund der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Das sind insbesondere gemeinnützige Stiftungen, Vereine oder gemeinnütze Kapitalgesellschaften (gGmbH, gUG und gAG).

Zu den Daten, die zu den einzelnen Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden, gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F.:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft (sobald vorhanden)
  • Name der Körperschaft
  • Anschrift der Körperschaft
  • steuerbegünstigter Zweck der Körperschaft
  • zuständiges Finanzamt,
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder des Feststellungsbescheides nach § 60a AO,
  • Bankverbindung der Körperschaft.

Nach der Ergänzung durch das Wachstumschancengesetz sollen auch der Status als juristische Person des öffentlichen Rechts sowie weitere Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern Inhalt des Registers sein können.

Diese Daten werden dem BZSt von dem jeweils für die gemeinnützige Körperschaft örtlich zuständigen Finanzamt übermittelt (§ 60b Abs. 3 AO n.F.). Das Register wird öffentlich einsehbar sein. Hierfür sollen die Eintragungen online abgerufen werden können. Insbesondere das Bestehen des Gemeinnützigkeitsstatuts einer Körperschaft wird so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das BZSt wird daher insoweit vom Steuergeheimnis befreit. Die Finanzämter bleiben dagegen weiterhin an das Steuergeheimnis gebunden und dürfen Dritten keine Auskunft über den Gemeinnützigkeitsstatus erteilen. Auch bleibt die Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit Aufgabe der jeweiligen Finanzämter.

Welche Funktionen soll das neue Register erfüllen?

Nach der Gesetzesbegründung soll das Zuwendungsempfängerregister ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützen. Mittels der öffentlichen Einsehbarkeit wird insbesondere mehr Transparenz für Spender geschaffen. Ihnen wird eine Informationsquelle über die Organisationen zur Verfügung gestellt, bei der sie die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke vor einer Zuwendung oder ihrem persönlichen Engagement verifizieren können.

Darüber hinaus wird künftig vom BZSt ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder vorgenommen. Dies ist sodann nicht mehr von den einzelnen Finanzämtern durchzuführen, sondern ihnen werden die Erkenntnisse des BZSt zugeleitet.

Mit dem Register soll auch die Grundlage für die digitale Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigung) nach § 50 EStDV geschaffen werden. Dies ist zugleich die Basis für eine vorausgefüllte Steuererklärung, die bereits die Verifikation von Spender und Empfänger enthalten soll. Damit soll nach weiteren Schritten das Erfordernis der Vorlage einer Spendenbescheinigung entfallen und damit auf Seiten aller Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu einer Arbeitserleichterung beigetragen werden. 

Zu beachten ist, dass das Zuwendungsempfängerregister keine steuerrechtliche Publizitätsfunktion aufweist. Dies bedeutet, dass bezüglich der Spendenempfangsberechtigung und der Steuerbefreiung der Organisation das Register keinen Vertrauensschutz bietet. Dieser wird auch zukünftig erst durch die nach amtlichem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung geschaffen.

Auswirkungen auf ausländische Körperschaften

Auch ausländische Körperschaften mit Sitz in der EU/EWR können von dem Zuwendungsempfängerregister profitieren. Die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz in Deutschland die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen und damit als gemeinnützige Organisation steuerbegünstigt sind, kann künftig Eingang in das Zuwendungsempfängerregister finden. Derzeit erfolgt die Prüfung, ob ausländische Körperschaften die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig (§§ 51 – 68 AO) erfüllen, jeweils durch das für den Spender zuständigen Finanzamt. Nach Einführung des Zuwendungsempfängerregisters wird diese Anerkennung bundeseinheitlich durch das BZSt erfolgen. Das Risiko von unterschiedlichen Prüfergebnissen durch die einzelnen Finanzämter wird damit künftig unterbunden. Auch ist künftig auch im grenzüberschreitenden Zuwendungsfall nicht mehr der Spender/die Spenderin, sondern die gemeinnützige Organisation als Spendenempfängerin für den Nachweis der Voraussetzungen verantwortlich. Um als EU/EWR Körperschaft in das Zuwendungsregister aufgenommen zu werden ist erforderlich, dass die jeweilige Körperschaft Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat und dadurch ein Inlandsbezug besteht. Eine ausländische gemeinnützige Körperschaft hat einen Anspruch auf Anerkennung als gemeinnützig in Deutschland, wenn sie die Zuwendung eines in Deutschland Steuerpflichtigen erhalten hat und diese steuerwirksam bestätigen, also eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ausstellen will. Körperschaften aus Drittstaaten können nicht in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden; ein Spendenabzug ist für Zuwendungen an solche Gesellschaften ohnehin nicht möglich.

Damit ausländische Körperschaften in Deutschland als steuerbegünstigte Organisationen anerkannt werden, ist erforderlich, dass sich diese selbst um ihre Eintragung in das Register kümmern. Hierfür ist eine Antragstellung auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister beim BZSt erforderlich. Für diesen Antrag beim BZSt ist der Zufluss der Zuwendung von der Organisation zu dokumentieren. Für genauere Angaben zum tatsächlichen Ablauf des Antragsverfahrens in der Praxis sind weitere Informationen vom BZSt abzuwarten.

Handlungsbedarf für ausländische Körperschaften?

Nach dem derzeit vorliegenden Wachstumschancengesetz soll die Eintragung im Zuwendungsempfängerregister für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger Voraussetzung für den Spendenabzug für Spendenzuflüsse nach dem 31. Dezember 2024 sein.

Andernfalls kann von den ausländischen Körperschaften keine Zuwendungsbestätigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck i. S. v. § 50 EStDV ausgestellt werden. Diese ist jedoch Voraussetzung dafür, dass die geleistete Zuwendung vom Steuerpflichtigen in Deutschland nachgewiesen und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann. Sollte das Wachstumschancengesetz in Kraft treten werden, besteht damit dringender Handlungsbedarf für ausländische Körperschaften, da diese sich künftig im Zuwendungsregister registrieren müssen, um künftig Spendenbescheinigungen an Spender in Deutschland ausstellen zu dürfen.

Handlungsbedarf auch für inländische Körperschaften?

Anders stellt sich die Lage für die inländischen Körperschaften dar. Die Daten für das Register werden für inländische steuerbefreite Körperschaften zum Jahreswechsel automatisch an des BZSt übermittelt. Es bestehen daher keine unmittelbaren Handlungspflichten für inländische Körperschaften im Zusammenhang mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters. Es ist jedoch dringend anzuraten, Anfang des Jahres 2024 die vom BZSt im Register veröffentlichten Angaben kritisch zu überprüfen, damit der gemeinnützigen Organisation durch falsche Angaben im Register keine Nachteile erwachsen. Eine Korrektur von gegebenenfalls falschen Angaben ist beim zuständigen Finanzamt zu veranlassen, damit dieses die berichtigten Daten an das BZSt übermittelt.

Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, dass den im Register geführten Zuwendungsempfängern die Möglichkeit eingeräumt wird, Kontoverbindungen bei Banken, Kreditinstituten und Bezahldienstleistern ins Register neu einzutragen oder zu ändern. In einem ersten Schritt wird nur die derzeit beim Finanzamt hinterlegt Bankverbindung an das BZSt übermittelt. Geplant ist, dass ein Antrag hierzu elektronisch beim BZSt gestellt werden kann. Es bleiben weitere Informationen vom BZSt abzuwarten., wie die Umsetzung in der Praxis genau erfolgen wird. 

Auch werden sich zu verschiedenen offenen Fragen, wie zum Beispiel mit dem Umgang des vorübergehenden oder endgültigen Verlusts der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung ausländischer Körperschaften in das Register, in der praktischen Umsetzung noch Lösungen finden müssen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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