12. März 2012
Baukran
Real Estate

Der nächste Winter kommt bestimmt

Das Wetter erwischt uns immer wieder kalt. So sind viele Autofahrer überrascht, wenn mitten im Winter ganz unvorhergesehen die ersten Schneeflocken fallen. Das ist auch bei manchem Bauunternehmer nicht anders: Während dann auf vielen Straßen das Chaos ausbricht, beginnen auf den Baustellen wieder die Auseinandersetzungen darüber, ob vom Auftragnehmer angemeldete Behinderungen und Bauzeitverlängerungsansprüche wegen der vorgefundenen Witterung berechtigt sind oder nicht.

Üblicherweise werden Auftraggeber derartige Ansprüche zunächst pauschal zurückweisen. Ein langer Streit, der sich vermeiden ließe, ist dann programmiert.

Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer die „normalen″ Witterungsverhältnisse bei seiner Bauzeitplanung von vornherein mit einzukalkulieren hat und diese ohne gesonderte vertragliche Regelung oder besondere Umstände nicht zu einer Fristverlängerung führen. Allein außergewöhnliche Witterungseinflüsse, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, geben dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Allerdings stellt nicht jeder Platzregen ein solch außergewöhnliches Witterungsereignis dar. Da muss es schon etwas dicker kommen. Es bedarf insoweit beispielsweise eines wolkenbruchartigen Regens in einer Stärke, die im Durchschnitt nur alle 20 Jahre einmal vorkommt oder einer ungewöhnlich langanhaltenden Kälteperiode (z.B. Winter 1995/1996 in Norddeutschland mit dreimonatigem Dauerfrost). Damit ist klar, dass eigentlich nur Witterungseinflüsse, die signifikant von den klimatischen Mittelwerten abweichen, überhaupt relevant werden können.

Um einem Streit über die Frage, ob neben den handelnden Personen auch die Witterungsverhältnisse außergewöhnlich sind, von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, vertraglich verbindliche Kriterien darüber, wann außergewöhnliche Witterungsverhältnisse vorherrschen, festzulegen. So ist denkbar, eine detaillierte Winterbauregelung für die einzelnen Gewerke vertraglich zu installieren und die klimatischen Grenzbedingungen (z.B. Temperatur, Schneehöhe, Frosteindringtiefe etc.), bei denen ein Weiterbau nicht mehr möglich ist und die automatisch zu einer Bauzeitverlängerung führen, zu fixieren. Abweichend davon könnte aber auch die Anzahl von genau zu definierenden Frosttagen, mit denen während der Bauausführung von vornherein zu kalkulieren ist und die noch keine Behinderung zugunsten des Auftragnehmers begründen, vertraglich bestimmt werden. Scheitern die Verhandlungen über ein derartiges Ansinnen jedoch, sollte es der Auftragnehmer bei aus seiner Sicht vorliegenden außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in jedem Fall nicht versäumen, diese mögliche Behinderung gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen.

Verabschieden sollte man sich als Auftragnehmer aber von der bisweilen aufkeimenden Idee, den Auftraggeber neben der Bauzeitverlängerung wegen des schlechten Wetters zusätzlich zur Kasse bitten zu wollen. Die Entschädigungsregelung in § 642 BGB gibt das nicht her, da sie auf eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abstellt. Es führte zu weit, den Auftraggeber – gewissermaßen gottgleich – auch noch für das Wetter verantwortlich machen zu wollen. Diese natürlich bedingten Unwägbarkeiten sollte der Auftragnehmer vielmehr besser von vornherein einkalkulieren.

Insgesamt empfiehlt es sich, schon bei den Vertragsverhandlungen zu versuchen, vorhersehbare Konfliktpotentiale beim Wetter zu vermeiden oder aber zumindest zu entschärfen, damit sich am Ende nicht auch noch die Stimmung zwischen den Vertragsparteien abkühlt.

Tags: Bauzeitplanung Bauzeitverlängerungsansprüche Winterbauregelung Witterung