Stärkt der BGH die Rechte des arglistig täuschenden Verkäufers zu Lasten der Käufer? Im vorliegenden Fall (BGH – V ZR 147/09 – Urteil vom 12.03.2010) hatten die Verkäufer der Käuferin einer Eigentumswohnung Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung verschwiegen. Nachdem die Käuferin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, boten die Verkäufer dieser fristgemäß an, die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Mangels entstehenden Kosten zu übernehmen und hierfür Sicherheit zu leisten. Nach Ablauf der Frist trat die Käuferin dennoch vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückabwicklung.
Der BGH bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Bemerkenswert ist aber die folgende Beurteilung des Senats: Setzt der Käufer dennoch eine Frist, signalisiere er damit dem Verkäufer, dass er weiterhin Vertrauen in die Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat. Bessert der Verkäufer dann innerhalb der Frist nach, ist der Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand und ein Rücktritt scheidet somit aus.
Heißt das, dass der BGH mit diesem Urteil die Rechte des arglistig täuschenden Verkäufers zu Lasten des getäuschten Käufers stärkt? Ich meine nein. Vielmehr stellt der BGH hierdurch einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien her: Dem Käufer bleibt es ab Kenntnis der arglistigen Täuschung unbenommen von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Kennt er lediglich den Mangel, nicht jedoch den Umstand der arglistigen Täuschung, behält er sein Rücktrittsrecht. Die Verkäuferinteressen werden ebenfalls angemessen berücksichtigt, denn wenn dieser nach entsprechender Aufforderung des Käufers seiner Nacherfüllungspflicht nachkommt, wäre es unbillig dem Käufer nach erfolgter Nachbesserung weiterhin ein Rücktrittsrecht zu gewähren, denn die Kaufsache befindet sich dann in einem vertragsgemäßen Zustand. Eine Stärkung der Rechte des arglistig täuschenden Verkäufers zu Lasten der Käufer ist hierin jedoch nicht zu sehen, insbesondere da es weiterhin in der Hand des Käufers liegt, ob er sich vom Vertrag lösen möchte oder nicht.