25. März 2015
Real Estate

Mücksch die Fünfte: Gartencenter in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieb ist unzulässig

Die Errichtung eines Gartencenters in unmittelbarer Nachbarschaft eines Störfallbetriebes ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Die Errichtung eines Gartencenters in unmittelbarer Nachbarschaft eines Störfallbetriebes ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) beendet mit seiner am 11.03.2015 verkündeten Entscheidung (Az.: 4 A 654/13) vorerst den bereits fast zehn Jahre währenden Rechtsstreit zwischen dem Pharmakonzern Merck und der Firma Franz Mücksch.

Am Anfang war ein Bauvorbescheid

Ursache des Rechtsstreits ist ein der Firma Mücksch im April 2005 erteilter Bauvorbescheid. Mit dem Bauvorbescheid wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Gartencenters mit knapp 10.000 qm Verkaufsfläche festgestellt. Der Abstand zu dem durch die Firma Merck betriebenen Störfallbetrieb beträgt ca. 64 Meter. Derzeit betreibt die Firma Mücksch auf dem Vorhabensgelände eine Schrott- und Metallrecyclinganlage.

Merck legte Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) sind Betriebe, in denen mit erheblichen Mengen gefährlicher Stoffe umgegangen wird (sog. Störfallbetriebe), so anzusiedeln, dass schwere Unfälle verhütet und die Folgen möglicher Unfälle für Menschen und Umwelt begrenzt werden. Dies ist nach der Richtlinie insbesondere durch ausreichende Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen zu gewährleisten.

Nachdem eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde ausblieb, erhob Mücksch bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Untätigkeitsklage und beantragte mit Erfolg die Zurückweisung des Widerspruchs. Das VG stellte zur Begründung der Zulässigkeit des geplanten Gartencenters primär auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe ab und verneinte die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie (VG Darmstadt, Urt. v. 27.11.2007 – 9 E 2454/05). Auch in der Berufungsinstanz bei dem VGH wurde der Verweis von Merck auf Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie nicht gehört (Hessischer VGH, Urt. v. 04.12.2008 – 4 A 882/08).

EuGH: Angemessene Abstände auch bei Genehmigungserteilung zu berücksichtigen

Das gegen die Entscheidung des VGH angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) legte die Auslegungsfragen zur Seveso-II-Richtlinie im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied, dass die deutsche Rechtslage, wonach der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur auf der Planungsebene zu beachten ist, mit der Seveso-II-Richtlinie nicht vereinbar sei. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sei

zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand

zu wahren. Liege kein Bebauungsplan vor, sei dies auch bei der Erteilung der Baugenehmigung für Neuvorhaben zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 15.09.2011 – C-52/10). Wir hatten hierüber berichtet. Das BVerwG hob daraufhin das Berufungsurteil auf und führte in seiner Entscheidung aus, dass über eine richtlinienkonforme Auslegung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots

die Risiken der Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt

werden müssen (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 – 4 C 11/11).

VGH: Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme

Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen verwies das BVerwG die Entscheidung an den VGH zurück, der über die Frage der ausreichenden Abstandsfläche zu entscheiden hatte.

Der Gerichtshof hob die Ausgangsentscheidung des VG Darmstadt nunmehr auf und stellte fest, dass der störfallspezifische angemessene Abstand durch das geplante Gartencenter nicht eingehalten werde und der Bauvorbescheid daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine Unterschreitung des erforderlichen Abstands wurde als unzulässig bewertet.

Die weiteren Einzelheiten der Entscheidung bleiben abzuwarten. Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung vor.

Die sechste Klappe ist nicht ausgeschlossen: Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, dagegen kann aber Beschwerde bei dem BVerwG eingelegt werden.

Tags: Rücksichtnahmegebot Seveso Störfallbetrieb Trennungsgrundsatz