Der Dauerbrenner des BGH kommt auch in 2010 nicht zu kurz. Begünstigte der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09) sind erneut die Wohnraummieter:
Klauseln in Formularverträgen, wonach der Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen
„ausführen zu lassen“
benachteiligen diesen unangemessen und sind somit unwirksam.
Prüfungsmaßstab ist die mieterfeindlichste Auslegung der Klausel. Danach kann der Mieter die vorstehende Formulierung so verstehen, dass er für die Ausführung der Schönheitsreparaturen nur eine Fachfirma beauftragen darf und nicht die Möglichkeit hat, diese Arbeiten kostensparend selbst vorzunehmen. Der Mieter schuldet jedoch nur eine fachgerechte Ausführung, zu deren Ausführung auch Laien in der Lage sein können.
Rechtsfolge dieser benachteiligenden Auslegung der Vorschrift ist die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zu Schönheitsreparaturen mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen entsprechend dem gesetzlichen Leitbild wieder beim Vermieter liegt.