25. September 2018
Umweltschadengesetz Gutachterverschulden
Real Estate

Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung von Gutachterverschulden

Ein unabhängiger Fachgutachter handelt nicht mit Weisungsbefugnis und übt damit keine berufliche Tätigkeit i.S.d USchadG aus.

Das BVerwG hat in seiner ersten Entscheidung zum Umweltschadensgesetz (USchadG) mit Urteil vom 21. September 2017 (Az. 7 C 29/15) bisher umstrittene Rechtsfragen zur – hier abgelehnten – Legalisierungswirkung einer Genehmigung in Bezug auf den Umweltschaden sowie zur fehlenden Zurechenbarkeit eines Gutachterverschuldens geklärt.

Grundsätzlich verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach USchadG

Verursacht jemand einen Umweltschaden i.S.d. USchadG, also z.B. eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder Bodenverunreinigungen, kann er zu Schadensbegrenzungs- sowie Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Verantwortlicher i.S.d. USchadG ist zum einen derjenige, der eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten ausübt oder bestimmt; auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG). Das Ausüben oder Bestimmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nur bei Biodiversitätsschaden und nur bei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit relevant.

Im Fall vor dem BVerwG waren Erweiterungsmaßnahmen für eine Getreidemühle genehmigt worden. Der klagende Umweltverband forderte ein behördliches Einschreiten wegen nicht rechtzeitiger Vorlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und fehlerhaften Ausgleichsmaßnahmen und der so angeblich verursachten Schädigung bestimmter Falterarten.

Die Entscheidung: Verschulden des Gutachters nicht zurechenbar

 Im Ergebnis wies das BVerwG die Untätigkeitsklage zurück, weil der Vorhabenträger mangels Verschuldens nicht nach USchadG verantwortlich sei. Allerdings schließe die Genehmigung die Anwendbarkeit des USchadG nicht aus. Eine etwaige Legalisierungswirkung einer Genehmigung sei aber bei der Frage von Vorsatz und Fahrlässigkeit relevant:

  • Bei Vertrauen auf eine Genehmigung sei die Verursachung eines Umweltschadens in der Regel jedenfalls nicht fahrlässig.
  • Umgekehrt müsse man bei einem wissentlichen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht bzw. gegen artenschutzrechtliche Verbote in der Regel von Vorsatz ausgehen.

Das BVerwG verweist für die Definition von Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die zivilrechtliche Vorschrift des § 276 BGB. Bezugspunkt sei allein das Schutzziel des USchadG, also die Unversehrtheit der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume. Auf die Einhaltung aller naturschutzrechtlichen Vorschriften, so auch auf die rechtzeitige Vorlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, komme es im Rahmen des USchadG nicht an.

Die zivilrechtliche Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB – hier für angebliche Fehler des Umweltgutachters – sei jedoch mangels Regelungslücke des USchadG nicht anwendbar. § 2 Nr. 3 USchadG definiere den Kreis der Verantwortlichen abschließend. Diese müssten jedenfalls eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen, durch die der Umweltschaden verursacht wurde. Das Bestimmen einer beruflichen Tätigkeit setze ein gewisses Maß an Weisungsbefugnis voraus. In Bezug auf den hier beauftragten unabhängigen Fachgutachter sei eine solche nicht erkennbar.

Praxistipp: Keine Gefälligkeitsgutachten im Genehmigungsverfahren

Die Klarstellungen des BVerwG sind zu begrüßen. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass das Urteil keine absolute Haftungsfreistellung für ein Gutachterverschulden begründet.

Wird der Gutachter nicht weisungsfrei tätig, handelt es sich gar um ein Gefälligkeitsgutachten oder besteht eine ausreichende eigene Fachkunde des Vorhabenträgers, der etwaige Fehler des Fachgutachtens hätte erkennen können, dürfte nach der Rechtsprechung des BVerwG ein „Bestimmen″ einer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 2 Nr. 3 USchadG vorliegen.

Gefälligkeitsgutachten im Genehmigungsverfahren dürften sich jedenfalls im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen des erheblichen Anfechtungsrisikos ohnehin verbieten. Vorhabenträgern ist daher zu empfehlen, ausreichend fachkundige und neutrale Sachverständige mit der Erstellung der Umweltgutachten zu beauftragen.

Tags: Gutachterverschulden Umwelt Umweltrecht Umweltschadengesetz Zurechenbarkeit