29. April 2020
Konsortialkredit Verlängerung
Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten Banking & Finance

Ausübung von Verlängerungsoptionen in Konsortialkreditverträgen in Zeiten von Corona

Welche Vorteile die Ausübung von Verlängerungsoptionen für Kreditnehmer zur Liquiditätssicherung bietet und welche Herausforderungen zu bewältigen sind.

Für Kreditnehmer gewinnt aktuell die Ausübung von Verlängerungsoptionen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie an Bedeutung.

In Anbetracht der Förderprogrammen der KfW und der Landesförderbanken mag die Möglichkeit der Verlängerung von Kreditlaufzeiten auf den ersten Blick etwas in den Hintergrund getreten sein, als Instrument zur längerfristigen Liquiditätssicherung kommt ihr aber erhebliche Bedeutung zu. Bei der Ausübung von Verlängerungsoptionen sind einige aktuelle Entwicklungen bzw. Herausforderungen im Marktumfeld zu beachten.

Verlängerungsoptionen in Konsortialkreditverträgen

Optionen zur Verlängerung der Kreditlaufzeit werden regelmäßig in Konsortialkreditverträgen vereinbart, wobei diese keine „echte″ Option darstellen, sondern die Bewilligung eines entsprechenden Antrags des Kreditnehmers in das freie Ermessen der Konsortialbanken gestellt wird.

Konsortialkredite haben meist eine ursprüngliche Laufzeit von drei bis fünf Jahren. Durch die Ausübung von Verlängerungsoptionen kann die vereinbarte Kreditlaufzeit üblicherweise um bis zu zwei Jahre (im Einzelfall auch länger) verlängert werden. Die nähere Ausgestaltung von Verlängerungsoptionen bzw. ihrer Ausübung variiert von Fall zu Fall. Meist kann der Kreditnehmer die Verlängerungsoption ein Jahr und/oder zwei Jahre nach dem Vertragsschluss ausüben. Dies geschieht typischerweise alternativ durch Verlängerung der Kreditlaufzeit z.B.

  1. nach einem Jahr und nach zwei Jahren um jeweils ein Jahr oder
  2. nach zwei Jahren um ein Jahr oder – sofern die Option im ersten Jahr nicht ausgeübt wurde – zwei Jahre).

Viele Konsortialkreditverträge sehen außerdem vor, dass sich die Finanzierungspartner im Rahmen der Ausübung einer Verlängerungsoption darüber abstimmen, ob und in welcher Höhe der Kreditnehmer eine Gebühr für die Verlängerung entrichten muss.

Die Vereinbarung von Verlängerungsoptionen bietet sowohl für Kreditnehmer als auch für Kreditgeber Vorteile: Die Verlängerung einer Bestandsfinanzierungen erspart den Beteiligten zunächst einen erheblichen Aufwand (nebst damit einhergehender Kosten) für die Arrangierung einer Anschlussfinanzierung und die Erstellung der hierfür erforderlichen Vertragsdokumentation. Überdies ermöglicht die (vorherige) Abstimmung „technischer″ Details im Hinblick auf die Verlängerung der Kreditlaufzeit (z.B. Fristen und Form für die Einreichung und Bescheidung eines entsprechenden Antrags) einen effizienten Verlängerungsprozess.

Ausübung von Verlängerungsoptionen vor der COVID-19-Pandemie: Tendenziell kurze Vorlaufzeiten und informeller Ablauf

Vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie pflegten Kreditnehmer und Kreditgeber grundsätzlich eher einen „entspannten″ Umgang mit Verlängerungsoptionen:

Häufig haben Unternehmen Verlängerungsoptionen noch nicht bei der ersten Gelegenheit ausgeübt und die Möglichkeit, gleich eine mehrjährige Verlängerung zu beantragen, eher selten wahrgenommen. Die positive Wirtschaftslage und das kompetitive Marktumfeld im Finanzierungssektor führte dazu, dass viele Unternehmen die jeweiligen Konsortialbanken bzw. den Agenten hinsichtlich einer geplanten Optionsausübung mit einer eher kurzen Vorlaufzeit kontaktierten.

Kreditgeber waren regelmäßig bereit, kurzfristig über Anträge auf Laufzeitverlängerungen zu entscheiden und diese meist auch zu bewilligen, u.a. um Bestandskunden längerfristig an sich zu binden. Der Prozess der Ausübung von Verlängerungsoptionen wurde von den Beteiligten meist eher informell gestaltet und häufig keine Gebühren im Zusammenhang mit der Ausübung von Verlängerungsoptionen vereinbart.

Während der Corona-Krise wird häufig eine frühzeitige Beantragung von Laufzeitverlängerungen in Betracht gezogen

Die COVID-19-Pandemie und ihre Begleiterscheinungen verändern nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis derzeit den Umgang der Finanzierungspartner mit Verlängerungsoptionen:

Viele Unternehmen sehen aufgrund einer weltweit stark eingetrübten Konjunktur und der Unsicherheit im Hinblick auf die eigene Liquiditätsplanung Handlungsbedarf auf der Finanzierungsseite. Auch Unternehmen, die von den Folgen der Pandemie noch weitgehend verschont geblieben sind, erwägen eine frühzeitige Beantragung von Laufzeitverlängerungen. Unternehmen, die derzeit noch die vereinbarten Finanzkennzahlen einhalten, haben auch bessere Chancen auf Bewilligung einer Laufzeitverlängerung durch die Konsortialbanken.

Tendenziell gehen Unternehmen im Vorfeld von Verlängerungsanträgen daher aktuell proaktiver auf die Banken zu als vor der COVID-19-Pandemie. So wird die angestrebte Ausübung von Verlängerungsoptionen meist frühzeitig mit dem jeweiligen Agenten und den Konsortialbanken vorbesprochen, um die grundsätzliche Zustimmungsbereitschaft der Kreditgeber zu eruieren und diesen ausreichend Zeit für deren Entscheidung einzuräumen. Viele Kreditnehmer stellen (auch ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung) den Banken vorab zusätzliche Unterlagen zur Verfügung, um die Bereitschaft zu einer Laufzeitverlängerung zu erhöhen.

Banken reagieren aktuell dagegen zurückhaltender auf die Ausübung von Verlängerungsoptionen durch Kreditnehmer und benötigen regelmäßig mehr Zeit für die Entscheidung über Verlängerungsanträge, als dies vor der COVID-19-Pandemie der Fall war.

Die in Konsortialverträgen regelmäßig angelegte Möglichkeit, für die jeweilige Laufzeitverlängerung eine Gebühr (auch bei bonitätsstarken Kreditnehmern nicht selten in Höhe von 10 bis 20 Basispunkten) zu vereinbaren, wird überdies derzeit häufiger wahrgenommen. Für den Fall, dass nicht alle Konsortialbanken der beantragten Laufzeitverlängerung zustimmen, hat der Kreditnehmer häufig das Recht, von solchen Banken, die einem Verlängerungsantrag nicht zugestimmt haben, die Übertragung ihrer Beteiligung an der bzw. den zu verlängernden Kreditfazilität(en) auf einen oder mehrere verlängerungsbereite Kreditgeber zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist zudem das Einverständnis der übernehmenden Bank(en). Dies kann im Rahmen vorbereitender Gespräche über die geplante Ausübung einer Verlängerungsoption eine hilfreiche Verhandlungsposition sein, um Banken zur Zustimmung zu einer Laufzeitverlängerung zu bewegen. Da viele Banken einer Ausweitung ihres bestehenden Exposures tendenziell zurückhaltender begegnen als vor der COVID-19-Pandemie, dürfte die Übertragung von Kreditbeteiligungen an verlängerungsbereite Banken allerdings nur in wenigen Fällen eine Verhandlungsoption für den Kreditnehmer sein.

Ausübung von Verlängerungsoptionen in Konsortialkreditverträgen frühzeitig angehen

Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass die angestrebte Ausübung von Verlängerungsoptionen im Zeichen der COVID-19-Pandemie möglichst proaktiv von den Kreditnehmern angegangen werden sollte. Frühzeitige Gespräche mit dem jeweiligen Agenten und den Konsortialbanken können hilfreich sein, um den Prozess nach der Stellung des entsprechenden Verlängerungsantrags zeitlich überschaubar und erfolgreich zu gestalten.

In unserer Blogreihe „Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten″ betrachten wir die Finanzierung mit all ihren Facetten. Angefangen haben wir mit einem Blick auf die Immobilienfinanzierung. Anschließen haben wir uns mit Kreditverträgen allgemein und der Verlängerungsoption in Konsortialkreditverträgen beschäftigt. Weiter haben wir die Darlehenskündigung und das Gesetz zum Darlehensnehmerschutz unter die Lupe genommen, sowie auf die Herausforderungen für Darlehensgeber aufgezeigt. Auch die KfW-Förderprogramme und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben wir uns angeschaut.


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Tags: Coronavirus Konsortialkreditvertrag Liquidität Verlängerung