18. März 2020
Coronavirus Kreditvertrag
Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten Banking & Finance

Rechtliche Implikationen des Coronavirus auf Kreditverträge

Die Auswirkungen des Coronavirus zeigen sich auch in Kreditverträgen. Dabei können MAC-Klauseln einschlägig sein und die Parteien zu einer Überprüfung der Verträge zwingen.

Seit Anfang März 2020 wird damit gerechnet, dass sich die Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) deutschlandweit und weltweit immer stärker ausbreiten wird. Die dadurch unterbrochenen Lieferketten, Produktionsausfälle, ausgefallene Unternehmenskäufe und Fusionen, Verzögerungen in Bauvorhaben sowie Absagen und Verschiebungen von Großveranstaltungen und die damit einhergehenden Umsatzeinbußen haben auch rechtliche Auswirkungen auf Kreditverträge.

MAC-Klauseln im vertraglichen Alltag

Es besteht die Gefahr, dass Darlehensverträge aufgrund einer MAC-Klausel (Material-Adverse-Change-Klausel) gekündigt werden (können).

Obgleich im Gegensatz zu M&A-Transaktionen (lediglich 15 % der M&A-Kaufverträge enthalten eine MAC-Klausel laut CMS M&A-Study 2019) MAC-Klauseln in beinahe allen Kreditverträgen enthalten sind, variiert deren Ausgestaltung erheblich bezogen auf Inhalt und Reichweite.

Einige Klauseln beziehen sich beispielsweise nur auf eine wesentliche nachteilige Veränderung der Fähigkeit eines Kreditnehmers, die Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag zu erfüllen. Andere hingegen sind weitaus umfassender und werden durch eine wesentliche nachteilige Veränderung des Geschäftsverlaufs oder der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Kreditnehmers oder der gesamten Unternehmensgruppe ausgelöst.

Auch bestehen für den Kreditnehmer (oft umfangreichen) Informationsverpflichtungen bezüglich wesentlicher nachteiliger Entwicklungen im Sinne der MAC-Klausel, welche bei Nichterfüllung ebenfalls zu einem Kündigungsgrund der Kreditgeber führen können.

Rechtliche Implikationen bei bestehenden Finanzierungsverträgen

Ob eine „wesentliche“ Verschlechterung und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile entschieden werden (BGH III, Urteil v. 6. März 1987 – ZR 245/84). Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist nicht allein rechnerisch, sondern vielmehr durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu ermitteln.

Zieht man den Wortlaut des § 490 Abs. 1 BGB heran, der ebenfalls eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers fordert, um ein außerordentliches Kündigungsrecht zu begründen, liegt eine solche regelmäßig dann vor, wenn eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruches gegeben ist.

Obwohl dem Kreditgeber durch die MAC-Klausel das scharfe Schwert des Kündigungsrechts in die Hand gegeben wird, ist anzumerken, dass üblicherweise eine Kündigung nicht (allein) aufgrund einer wesentlichen nachteiligen Änderung ausgesprochen wird, solange insbesondere etwaige Finanzkennzahlen weiter eingehalten werden und auch sämtliche Zahlungen unter dem Kreditvertrag erbracht werden und prognostisch weiter erbracht werden können.

Letztlich ist es aber eine Wertungsfrage im Einzelfall, ob die Auswirkungen des Virus tatsächlich eine wesentliche nachteilige Änderung im Sinne der vertraglichen darstellen. Dies kann allein aufgrund einer sorgfältigen und umfangreichen Prüfung der kurz-, mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Konsequenzen ermittelt werden.

Fazit und Kommunikation mit Kreditgebern

Bei bestehenden Finanzverträgen ist es mithin angeraten die einschlägigen Klauseln zu überprüfen und eine Wertung vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale einschlägig sein können. Zudem sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Virus auf den Kreditnehmer bzw. die Unternehmensgruppe genau zu überprüfen. In jedem Fall ist eine offene Kommunikation mit den Kreditgebern angeraten, da die Banken in der Regel nicht „nur Kreditgeber″ sondern Finanzierungspartner sind.

In unserer Blogreihe „Finanzierungsthemen in Corona-Zeiten″ betrachten wir die Finanzierung mit all ihren Facetten. Angefangen haben wir mit einem Blick auf die Immobilienfinanzierung. Anschließen haben wir uns mit Kreditverträgen allgemein und der Verlängerungsoption in Konsortialkreditverträgen beschäftigt. Weiter haben wir die Darlehenskündigung und das Gesetz zum Darlehensnehmerschutz unter die Lupe genommen, sowie auf die Herausforderungen für Darlehensgeber aufgezeigt. Auch die KfW-Förderprogramme und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds haben wir uns angeschaut.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.

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