Sozialversicherungsrecht für Arbeitgeber: Die Gleitzone
Aus sozialen Erwägungen heraus sollen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer* und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch, also je zur Hälfte, aufbringen. Dieser Grundsatz gilt nicht für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Beiträge zur g...
Aus sozialen Erwägungen heraus sollen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer* und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch, also je zur Hälfte, aufbringen. Dieser Grundsatz gilt nicht für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Beiträge zur g...