Gerät ein Unternehmen in die Krise oder gar in die Insolvenz stellen sich vielfältige Themen, auch steuerliche. Unsere neue Blogserie gibt den Überblick.
Unternehmen in der Krise haben häufig andere Sorgen als das Thema Steuern. Die steuerlichen Belange zu vernachlässigen kann aber sowohl vor wie auch in der Krise fatale Konsequenzen haben. Diese liegen im Steuerstrafrecht und in Haftungsrisiken – auch für die Beteiligten persönlich –, die wiederum den Sanierungserfolg torpedieren und selbst zur Existenzbedrohung werden können.
Der Staat als Gläubiger und Schuldner
Das Recht des Staates zu besteuern – sei es das Einkommen des Unternehmens, den Lohn der Mitarbeiter oder ausgeführte Umsätze – gilt vor, inmitten und nach der Krise eines Unternehmens. Unternehmer wie Insolvenzverwalter haben dies zu beachten und ihr Handeln daran auszurichten, sonst können sie sich haftbar machen. Dabei können die Verpflichtung zur Massesicherung und etwaige steuerliche Abführungsverpflichtungen durchaus in Konkurrenz stehen, was es behutsam aufzulösen gilt.
Der Staat kann normaler Schuldner sein, der auf seine Quote zu verweisen ist; zudem kann er aber auch ggfs. zur Erhöhung der Masse durch Steuerrückzahlungen beitragen.
Kein eigenständiges Sanierungssteuer- oder Insolvenzsteuerrecht
Das deutsche Recht kennt kein gesondertes Sanierungssteuer- oder Insolvenzsteuerrecht. Es gelten vielmehr die allgemeinen steuerlichen Normen, wobei es aber in den Einzelsteuergesetzen teilweise Normen mit speziellem Bezug zu Sanierung oder Insolvenz gibt. Daneben spielt die Rechtsprechung eine große Rolle.
Sonderregelungen sind z.B. vorgesehen
- im Fall sanierungsmotivierter Schuldenerlasse – es kommt in diesen Fällen, anderes als regulär, nicht zur Besteuerung des durch den Schuldenerlass ausgelösten außerordentlichen Ertrags;
- im Fall von zu Sanierungszwecken erfolgenden Unternehmenskäufen – es kommt abweichend vom Regelfall nicht zum Untergang bestehender steuerlicher Verlustvorträge, vielmehr bleiben diese auch zukünftig nutzbar;
- im Fall von Betriebserwerben aus der Insolvenz – der Erwerber wird in diesen Fällen von einer Haftung für Steuern des übernommenen Betriebes befreit.
Vor der Insolvenzanmeldung
Bahnt sich eine Unternehmenskrise an, besteht eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten – von Stundungsverhandlungen, Vereinbarung von Rangrücktritten, Verzicht auf Forderungen bis zur Aufnahme neuer Geldmittel in den verschiedensten Formen, etwa durch Aufnahme neuer Investoren durch Anteilsübertragung, Kapitalerhöhung, Kapitalschnitt, Debt-to-Equity-Swap und vieles mehr. Bei all diesen Handlungsalternativen spielen steuerliche Belange eine gewichtige Rolle und sind mitzudenken. So kann etwa ein falsch formulierter Rangrücktritt ohne weiteres zur gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Verbindlichkeit führen. Gleiches kann im Fall eines Forderungsverzichts drohen.
Nach der Insolvenzanmeldung
Konnte die Insolvenz nicht verhindert werden, stellen sich weitere Fragen. Besondere Bedeutung kommt nunmehr der Einordnung von Steuerschulden als vorab zu befriedigender Masseverbindlichkeit oder als nur quotal zu befriedigender Insolvenzforderung zu.
Spätestens bei Eröffnung der Insolvenz fallen umsatz- und ertragsteuerliche Organschaften grundsätzlich in sich zusammen – dies ggfs. mit steuerlicher Rückwirkung für die Vergangenheit. Hierbei können sich steuerliche Zahlungsobliegenheiten, aber auch ggfs. Steuererstattungsansprüche auftun.
Insgesamt gilt, dass die Abwicklung der Insolvenz, insbesondere die Erstellung eines Insolvenzplans und die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss, nicht ohne steuerliche Expertise erfolgen sollten.
Handlungsmöglichkeiten und Fallstricke auf dem gesamten Weg
Im Ergebnis zeigt sich immer wieder, dass im Fall der Unternehmenskrise auch eine Begleitung aus steuerlicher Sicht unerlässlich ist. Handlungsalternativen müssen in jeglicher Sicht wohldurchdacht sein. Unternehmer und Insolvenzverwalter sollten – schon aus Eigennutz-/schutz – um steuerliche Ge- und Verbote wissen.
Vor diesem Hintergrund beleuchten wir für Sie – startend mit diesem Auftakt – eine Reihe von relevanten Themen in der Unternehmenskrise. Die Themenreihe befasst sich mit den Zeiträumen vor der Insolvenz sowie nach der Insolvenz und deckt darin insbesondere die steuerrechtlichen Schwerpunkte ab.