Insbesondere in Restrukturierungsfällen kann es erforderlich sein, einzelne Konzerngesellschaften abzuwickeln. Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Gründe für eine Liquidation können zahlreich sein. So kann etwa für die erbrachten Leistungen einer Zweckgesellschaft im Konzernverbund kein Bedürfnis mehr bestehen, oder aber die Tätigkeiten einer Gesellschaft erweisen sich schlicht als nicht mehr wirtschaftlich und sollen aus diesem Grund eingestellt werden. Nicht zuletzt ist aber auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein typischer gesetzlicher Auflösungsgrund einer Gesellschaft.
Die dabei zu beachtenden steuerlichen Themen sind vielfältig und können sich im Einzelfall als durchaus komplex erweisen, da die Besteuerung in Fällen der Liquidation besonderen Grundsätzen unterliegt. Die Sonderregelungen der Liquidationsbesteuerung setzen dabei grundsätzlich eine zivilrechtliche Auflösung und Abwicklung der betroffenen Gesellschaft voraus. Sie gelten jedoch weitgehend gleichermaßen, wenn sich an die Auflösung ein Insolvenzverfahren über die Gesellschaft anschließt.
Steuerliche Pflichten der Gesellschaft bleiben unberührt
Die Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft hat zunächst keine Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, d.h. sie unterliegt mit ihren Einkünften weiterhin der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie auch der Umsatzsteuer. Es sind daher die erforderlichen Steuererklärungen vollständig und rechtzeitig abzugeben. Die Umstellung des Gesellschaftszwecks von einer werbenden Gesellschaft hin zu einer Abwicklungsgesellschaft berührt diese Pflichten insofern nicht.
Abwicklungszeitraum für die Körperschaftsteuer
Anders als sonst liegt der Körperschaftsteuer im Falle der Liquidation nicht der Jahresgewinn zu Grunde, sondern es ist grundsätzlich der gesamte über den Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn zu versteuern. Dieser Besteuerungszeitraum soll jedoch, so sieht es § 11 Abs. 1 S. 2 KStG vor, drei Jahre nicht übersteigen.
Wesentlicher Vorteil des erweiterten Zeitraums ist es, dass die Mindestbesteuerung nicht zu beachten ist. Das bedeutet Verluste und Gewinne sind uneingeschränkt in diesem Zeitraum verrechenbar. In der Praxis empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, diesen dreijährigen Liquidationsbesteuerungszeitraum zu verlängern. Hierzu sind wirtschaftliche Gründe und Vorteile der Verlängerung vorzutragen.
Nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums sind die danach beginnenden weiteren Besteuerungszeiträume allerdings wieder auf ein Jahr begrenzt. Nur in Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt dieser nachfolgende einjährige Besteuerungszeitraum auch verlängert werden.
Die Bewertung im Abwicklungszeitraum
Die Gewinnermittlung erfolgt im Abwicklungszeitraum durch Betriebsvermögensvergleich. Das Abwicklungs-Endvermögen in der auf den Schluss des Besteuerungszeitraums zu erstellenden Steuerbilanz ist für diese Zwecke dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Abwicklungs-Endvermögen ist dann das zur Verteilung an die Gesellschafter kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die der Gesellschaft in dem Abwicklungszeitraum noch zugeflossen sind.
Mit Blick auf die Bewertung gelten insofern jedoch nicht die allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 6 EStG, sondern es kommen die Regelungen des BewG zur Anwendung, da infolge der Abwicklung etwaige stille Reserven miterfasst und aufgedeckt werden. Maßgeblich sind daher die Liquidationswerte, da die Handelsbilanz und die daraus ableitende Steuerbilanz nach den Grundsätzen der Abkehr vom Going Concern zu erstellen ist.
Ergibt sich im Abwicklungszeitraum ein Verlust, kann dieser gem. § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den allgemeinen Regeln in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Ein Verlustvortrag wird demgegenüber nur dann in Betracht kommen, wenn der Liquidationszeitraum länger als drei Jahre dauert und sich ein weiterer Veranlagungszeitraum anschließt.
Der Abwicklungszeitraum für die Gewerbesteuer
Auch der aufgelöste jedoch noch nicht abgewickelte Gewerbebetrieb bleibt gemäß § 4 Abs. 1 GewStDV Gegenstand der Gewerbesteuer. Erst wenn die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft vollständig eingestellt worden sind und eine Schlussverteilung des Betriebsvermögens an die Gesellschafter erfolgt ist, erlischt aus Sicht der Finanzverwaltung auch die Gewerbesteuerpflicht.
Der gewerbesteuerliche Abwicklungszeitraum entspricht nicht dem körperschaftsteuerrechtlichen Abwicklungszeitraum, denn der Gewerbeertrag wird einheitlich für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt. Das bedeutet, es gibt keinen grundsätzlich dreijährigen Liquidationsbesteuerungszeitraum, sondern die Gewinne und Verluste sind uneingeschränkt von Beginn bis Ende des Abwicklungszeitraums zu verrechnen. Der in dem Abwicklungszeitraum entstandene Gewerbeertrag ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
Auch wenn die Gewinnermittlung für den Abwicklungszeitraum grundsätzlich einheitlich erfolgt, sieht das Gesetz keine die entsprechende Ausweitung des Erhebungszeitraumes vor, sodass hierfür nach § 14 GewStG weiterhin das Kalenderjahr maßgeblich bleibt. Die Gewerbesteuererklärungen sind daher weiter jährlich abzugeben.
Sowohl in der insolvenzfreie Liquidation als auch im Insolvenzverfahrens ist daher der Gewerbesteuer-Messbetrag nach wie vor für jeden Erhebungszeitraum einzeln festzusetzen.
Stolperfallen können im Detail liegen
Die Besteuerung in der Liquidation weicht in durchaus gewichtigen Punkten von der laufenden Veranlagung der betroffenen Kapitalgesellschaft ab. Tücken können dabei oftmals im Detail lauern, sodass eine steuerliche Begleitung hierbei dringend zu empfehlen ist. Anderenfalls droht eine nachträgliche Geltendmachung von Steuerforderungen durch das Finanzamt bis hin zu einer persönlichen Haftung der Liquidatoren.