Neue Tarifregeln zur Arbeitsbereitschaft und Urlaub: Mehr Flexibilität und Änderungen für Zeitarbeitnehmer in verschiedenen Branchen.
Im MTV BAP/DGB ist eine besondere Klausel zur Arbeits-/Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst und zu Ruhezeiten vorgesehen (s. dort: § 5). Diese ist 1:1 in den MTV GVP/DGB überführt worden (dort: § 5) und lautet wörtlich wie folgt:
Soweit Arbeitnehmer* in Kundenbetrieben mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft eingesetzt werden und für den Kundenbetrieb entsprechend § 7 ArbZG betriebliche und/oder tarifliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeit gelten, gelten diese entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Regelung vollumfänglich für den Arbeitnehmer zur Anwendung kommt.
Im MTV iGZ/DGB fehlt eine inhaltlich entsprechende oder zumindest vergleichbare Bestimmung.
ACHTUNG: Die (für die bisherigen iGZ-Anwender neue) tarifliche Regelung bringt diesen ein Mehr an Flexibilität, da nunmehr bei dem Kunden, insbesondere im medizinischen Bereich, geltende Tarifverträge zu bestimmten Arbeitsformen unmittelbar auf die dort im Einsatz befindlichen Zeitarbeitnehmer angewendet werden können. In der durch das neue Tarifwerk abgelösten „iGZ/DGB-Welt“ bestand insoweit eine Regelungslücke (dazu ausführlich: Bissels/Singraven, ArbR 2025, 265 ff.).
Das tarifliche Urlaubsregime ist im MTV BAP/DGB und MTV iGZ/DGB bereits vergleichbar ausgestaltet (§ 11 MTV BAP/DGB; § 6 MTV iGZ/DGB) und wurde mit wenigen Änderungen in den MTV GVP/DGB (dort: § 9) überführt, indem beide tariflichen Regelungen „gemischt“ worden sind.
Identisch bleibt die an die zunehmende Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bzw. die Betriebszugehörigkeit anknüpfende Staffelung bei den Urlaubstagen. Neu ist für die bisherigen BAP-Anwender, dass Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet werden – und diese folglich zu einer verzögerten Erhöhung des gestaffelt zu gewährenden Urlaubsanspruchs führen können. Dies sah die Protokollnotiz zu § 6.2.1. MTV iGZ/DGB mit gewissen Einschränkungen bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen bereits vor. Diese sind in den MTV GVP/DGB nicht überführt worden. Neu wurde in dem MTV GVP/DGB in diesem Zusammenhang jedoch geregelt, dass bei Eltern- und Pflegezeit bis zu 12 Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers angerechnet werden. Es handelt sich folglich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses an sich außer Betracht bleiben. Diese muss zukünftig bei der Berechnung der Dauer des Urlaubs sowohl von bisherigen BAP- und iGZ-Anwendern gleichermaßen neu berücksichtigt werden.
In § 9.6 MTV GVP/DGB wurde zudem die Regelung aus § 6.2.4. MTV iGZ/DGB zur Übertragung von Urlaub und dessen Erlöschen, insbesondere bei einer Dauererkrankung, übernommen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.