18. Juli 2016
Unternehmertestament
Unternehmensnachfolge Corporate / M&A Private Clients

Unternehmertestament – was zu beachten ist

Das Unternehmertestament sichert die Unternehmensnachfolge und Versorgung der Familie, bewahrt den Familienfrieden und schafft klare Verhältnisse.

„Jetzt ist alles geregelt!″ – nicht selten zieht der Unternehmer dieses Fazit mit einer berechtigten Erleichterung und Beruhigung, nachdem er sein „Unternehmertestament″ errichtet hat.

Weshalb diese Erleichterung berechtigt ist und worauf beim „Unternehmertestament″ zu achten ist, damit befasst sich der vorliegende Beitrag.

Das gesetzliche Erbrecht passt oftmals nicht für den Unternehmer

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen und damit die Verteilung des Nachlasses richtet sich in erster Linie nach den Anordnungen, die der Erblasser im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Eine „Verfügung von Todes“ ist ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag. Hinterlässt der Erblasser indessen keine wirksame Verfügung, greifen die Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts der § 1922 ff. BGB.

Hauptanliegen des Unternehmers sind regelmäßig die Absicherung der Familienmitglieder, die Vermeidung innerfamiliärer Streitigkeiten sowie der Schutz und Erhalt des Unternehmens. Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge sind jedoch in den wenigsten Fällen geeignet, diese Zielvorgaben optimal umzusetzen. Denn das gesetzliche Erbrecht beruft Verwandte des Erblassers und den Ehegatten gemeinsam zu gesetzliche Erben in Form einer Erbengemeinschaft. In dieser Erbengemeinschaft sind alle Mitglieder darauf angewiesen, eine Einigung über die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu erzielen. Gelingt dies nicht, bleibt nur der gesetzliche Weg über eine Liquidation des Nachlasses und Verteilung des Netto-Erlöses.

Es bedarf wenig Fantasie um zu erkennen, dass diese Situation in hohem Maße konfliktträchtig sein und  zum Schutz des Familienfriedens und ebenso zum Schutz des Unternehmens vermieden werden sollte. Gezielte testamentarische Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtniszuweisungen helfen, unnötige Konfliktsituationen zu vermeiden und begünstigen eine konstruktive, schnelle Nachlassabwicklung.

Testamentsvollstreckung zur professionellen und konfliktreduzierten Umsetzung des Erblasserwillens

Bei Vorhandensein mehrerer Erben / Vermächtnisnehmer und in komplexen Nachlässen, kann zudem die Anordnung einer Testamentsvollstreckung von Interesse sein.

Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so steht dem Testamentsvollstrecker die alleinige Verfügungsmacht über den Nachlass zu. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Anordnungen des Erblassers umzusetzen, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, Steuererklärungen abzugeben und den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers auseinanderzusetzen.

Der Testamentsvollstrecker gewährleistet so eine präzise und schnelle Umsetzung der Erblasserwünsche und trägt zur Streitvermeidung unter den Erben und Vermächtnisnehmern bei.

Unternehmertestament: Regelungsbedarf bei internationalem Bezug

Besteht ein internationaler Bezug (gewöhnlicher Aufenthalt oder Vermögenswerte im Ausland, ausländische Staatsangehörigkeit, etc.) können sich ohne ein Unternehmertestament Überraschungen ergeben.

So richtet sich z. B. das anwendbare Erbrecht nach dem tatsächlichen „gewöhnlichen Aufenthalt″ des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Der Unternehmer kann unbemerkt Einfluss auf das anwendbare Erbrecht nehmen, indem er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Schon findet urplötzlich ein ausländisches Erbrecht auf den Erbfall des Unternehmers Anwendung.

In Sachverhalten mit internationalem Bezug sollte daher im Unternehmertestament die Möglichkeit der Rechtswahl beachtet werden. Durch eine Rechtswahl kann der Erblasser sicherstellen, dass das gewählte Erbrecht auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich nach der Errichtung des Unternehmertestaments die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt der gewöhnliche Aufenthalt, verändert.

Wünscht z. B. ein deutscher Unternehmer, dass auf seinen Erbfall auch nach einem etwaigen Wegzug ins Ausland, das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, kann er dies durch Aufnahme einer ausdrücklichen Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts in sein Unternehmertestament sicherstellen.

Abstimmung des Unternehmertestaments auf den Gesellschaftsvertrag

Im Fokus des Unternehmertestaments steht weiterhin die Absicherung der letztwilligen Unternehmensnachfolge durch den oder die designierten Nachfolger.

Hierzu muss dem Nachfolger zum einen in geeigneter Form die Beteiligung an dem Unternehmen im Unternehmertestament zugewiesen werden. Zum anderen bedarf es einer Abstimmung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Denn nur wenn die letztwillige Verfügung und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags optimal aufeinander abgestimmt sind, ist gewährleistet, dass der vorgesehene Nachfolger in die Position des Unternehmers nachrücken kann und in dieser Position auf Dauer verbleiben darf.

Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft

Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt, muss im Gesellschaftsvertrag sichergestellt werden, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt, sondern dass diese fortgeführt wird und darüber hinaus der vorgesehene Nachfolger auch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als nachfolgeberechtigte Person zugelassen ist. Gerade familiengeführte Unternehmen sehen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig eine Definition des nachfolgeberechtigten Personenkreises vor. Beispielsweise können dort lediglich Mitgesellschafter und Abkömmlinge von Gesellschaftern als Nachfolger zugelassen sein.

Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt, ist die Beteiligung zwar im Grundsatz stets vererblich, so dass sie auf den testamentarisch vorgesehenen Nachfolger übergeht. Allerdings ist es möglich und vor allem in Familienunternehmen auch üblich, dass die Beteiligung im Todesfall eingezogen werden kann, sofern sie nicht auf Personen übergeht, die nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags als nachfolgeberechtigte Personen zugelassen sind.

Unternehmertestament: Sorgfältige und vorausschauende Gestaltung ist gefragt

Werden die vorstehenden Regelungen nicht sorgfältig geprüft, kann der Tod eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden der Erben oder Vermächtnisnehmer aus der Gesellschaft gegen Barabfindung zur Folge haben. Diese Folge kann nicht nur die gewünschte Nachfolge vereiteln, sondern auch das Unternehmen finanziell (über-)belasten. Wünscht der Unternehmer eine Nachfolge durch eine Person außerhalb des im Gesellschaftsvertrag definierten Kreises, ist er auf die vorherige Zustimmung der Mitgesellschafter zum Beispiel im Wege einer Gesellschaftsvertragsänderung angewiesen.

In jedem Fall ist stets eine sorgfältige Prüfung und Abstimmung des Unternehmertestaments und der gesellschaftsvertraglichen Vorgaben unabdingbar.

Fazit: mit Unternehmertestament gesicherte Fortführung des Unternehmens und Familienfrieden wahren

Der Unternehmer sollte im Regelfall dringend Anordnungen zu seiner Nachfolge durch eine Verfügung von Todes wegen treffen. Im Fokus des Unternehmertestaments sollten neben Erhalt und Fortführung des Unternehmens auch die Versorgung der Familienangehörigen und die Vermeidung innerfamiliärer Streitigkeiten stehen.

Eine erfolgreiche Nachfolgegestaltung richtet sich immer maßgeschneidert an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie und des Unternehmens aus.

Die Berücksichtigung internationaler Bezüge und die präzise Abstimmung mit den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags sind ebenso unabdingbar wie die Beachtung steuerlicher Implikationen. Nicht zuletzt sollte die Gestaltung des Unternehmertestaments selbstverständlich auch in Hinblick auf die Erbschaftssteuer optimiert werden. Eine fehlende oder unsachgemäße Gestaltung führt schnell zu Streitigkeiten innerhalb der Familie, langwierigen Auseinandersetzungen und nicht selten zu erheblichen oder gar existenzbedrohlichen Belastungen für das Unternehmen.

Die Erleichterung des Unternehmers, nachdem er sein Unternehmertestament errichtet hat, ist daher vollauf berechtigt. Der Unternehmer sollte aber nicht vergessen, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die getroffenen Verfügungen den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen der Familie und des Unternehmens noch immer entsprechen. Denn das Unternehmertestament ist zwar für den Erbfall formuliert, es sollte aber selbst lebendig bleiben und an sich ändernde Lebensumständen der Unternehmerfamilie angepasst werden. Dann ist auch in Zukunft stets „alles geregelt″.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge dar. Angefangen mit dem Gesellschaftsvertrag, folgt der Unternehmensverkauf an Finanzinvestoren und an strategische Investoren sowie ein Beitrag zum möglichen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen. Ein weiterer Beitrag handelt vom Erbschaftsteuerrecht und den Auswirkungen auf Familienunternehmen. Zuletzt haben wir uns mit der Möglichkeit einer Familienstiftung an sich und ihrer steuerrechtlichen Besonderheiten beschäftigt. Bei Fragen zögern Sie nicht, mit unserem Experten Herrn RA Dirk Schauer in Kontakt zu treten.

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Helga
am 24.01.2019 um 11:50:55

Da der Bruder und sein Freund ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet haben, dann entsteht die Frage: sind die Geschäftsführer Arbeitnehmer? Wie ich verstanden habe, kann im Todesfall die Beteiligung eingezogen werden, also werden auch die Eltern als nachfolgeberechtigt zugelassen. Danke für den Anstoß zum Nachdenken!

Georg Rangsacker
am 04.02.2019 um 16:15:47

Als Mitglied des Gründerclubs an unserer Unis soll ich einen Kurzvortrag zum Unternehmertestament halten und bin so auf Ihren Artikel gestoßen. Vielen Dank für die Feinheiten und gemachten Unterscheidungen, diese werden mir sehr helfen. In jedem Fall steht für mich persönlich nun ausser Frage, dass ich bei der offiziellen Gründung unseres Unternehmens ein Unternehmertestament das kompatibel mit der Gesellschaftsform ist, anfertigen werde. Mit meinem zukünftigen Notar sitze ich bereits in einem Seminar.

Ester Diemer
am 26.02.2019 um 10:39:15

Da bei uns aktuell zusammen mit einer Unternehmensberatung die Nachfolge geklärt wird, wollte ich mich auch unabhängig informieren, was genau das bedeutet. Ich weiß, dass unser Familienunternehmen eine Personengesellschaft ist und mein Vater mich als Erben seiner Gesellschafterrolle einsetzen möchte. Nun frage ich mich aber, inwiefern meine Familie es hinbekommt eine Definition für den nachfolgeberechtigten Personenkreis zu finden – meines Wissens nach gibt es Familienmitglieder/Gesellschafter, die auch andere Personen als Abkömmlinge zu Nachfolgern machen möchten. Gibt es eine Möglichkeit die Nachfolge auf ganz konkrete Personen zu beschränken, wenn die Gesellschaftsform eine OHG ist?

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