19. November 2019
Schenkungssteuer ausländische Familienstiftung
Steuerrecht

BFH bringt Klarstellung zu Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung

Keine Schenkungsteuerpflicht für satzungsmäßige Zuwendungen einer Schweizer Familienstiftung an einen inländischen Destinatär.

Der BFH hat mit dem lang erwarteten Urteil vom 3. Juli 2019 (II R 6/16) erfreulicherweise zu Gunsten der inländischen Destinatäre entschieden, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung in ihre inländischen Destinatäre nicht der Schenkungsteuer unterliegen, wenn diese im Rahmen des Satzungszwecks erfolgen. Zudem wurde auch die Frage bislang strittige Frage eines Besteuerungstatbestandes aufgrund einer Zwischenberechtigung abgelehnt.

Unsicherheit seit dem ablehnenden Urteil des FG Stuttgart

Mit Urteil vom 22. April 2015 hatte die Vorinstanz (FG Stuttgart, Urteil v. 22. April 2015 – 7 K 2471/12) Zahlungen einer Schweizer Familienstiftung an einen inländischen Destinatär der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür führte das Gericht zwei Gründe an:

  • Die Einmalzahlung an den 27-jährigen Destinatär sei nicht im Rahmen des Satzungswecks erfolgt. Dieser sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Da der Destinatär nach Auffassung des Gerichts nicht mehr „jugendlich″ war, sei die Zahlung satzungswidrig. Folge sei eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Bei der Zahlung soll es sich zudem um eine Zahlung an einen Zwischenberechtigten handeln, welche zu einer Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG führt.

Insbesondere aufgrund der zweiten Fragestellung waren auch eindeutig satzungsmäßige Zahlungen aus einer ausländischen Familienstiftung mit der Unsicherheit behaftet, dass Schenkungsteuer und Einkommensteuer entstehen könnte. Die Praxis hat das Urteil des BFH deshalb mit großem Interesse erwartet.

Schenkung nur bei Zuwendungen, die eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen

In Rechtsprechung und Kommentierung bestand bereits bisher Einigkeit darin, dass satzungsgemäße Zuwendungen einer inländischen Stiftung beim Destinatär nicht als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen sind.

Der BFH stellt zunächst klar, dass hinsichtlich dieser Frage kein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen rechtsfähigen Stiftungen gemacht werden könne.

Weitgehende Einschätzungsprärogative der Stiftungsorgane

Zur Beurteilung, welche Zahlungen (noch) vom Satzungszweck gedeckt sind, verfügt die Stiftung über eine weitgehende Einschätzungsprärogative. Maßgebend sei, ob die Zahlung „noch vertretbar″ sei. Diese Entscheidung der Stiftungsorgane, die im Übrigen der stiftungsrechtlichen Kontrolle und den Statuten unterliegen, kann nicht durch eine abweichende Entscheidung der Finanzverwaltung oder der Gerichte ersetzt werden.  Der Beurteilungs- und Ermessensspielraum wird diesbezüglich dem Stiftungsvorstand zugebilligt.

Destinatär kein sog. Zwischenberechtigter i.S. d. ErbStG

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG ist der Erwerb durch einen Zwischenberechtigten schenkungsteuerpflichtig. Entscheidende Frage war im vorliegenden Fall, ob der Destinatär einer ausländischen Familienstiftung als Zwischenberechtigter in diesem Sinne anzusehen ist.

Nach Auffassung des BFH ist Voraussetzung für den Erwerb eines Zwischenberechtigten, dass dieser eine „Berechtigung″ am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung innehat. Hat der Destinatär keinerlei eigenen – dinglichen oder schuldrechtlichen – Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung könne eine Zwischenberechtigung nicht vorliegen.

Aus dem Satzungszweck allein kann ein solches Recht nicht abgeleitet werden. Auch ein Anspruch, der erst durch den Auszahlungsbeschluss des Stiftungsvorstand geschaffen wird, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Da die Auszahlung in freier Entscheidung des Dritten liegt, kann insoweit kein Recht des Destinatärs begründet werden.

Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen wird in der Stiftungssatzung von Familienstiftungen regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Destinatär kann damit kein sog. Zwischenberechtigter i.S. d. ErbStG sein, so dass eine Schenkungsteuerbelastung insoweit nicht anfallen kann.

Kontext der Entscheidung

Der BFH vergleicht die rechtsfähige Stiftung in seinem Urteil mit Kapitalgesellschaften. Wie die Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft soll der Stiftungsvorstand autonom über die Frage der „Ausschüttung″ entscheiden können. Entsprechend wie im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern im Grundsatz keine freigebigen Zuwendungen existieren, stellt auch eine satzungsmäßige Auszahlung einer Stiftung keine Schenkung dar.

Eine Vergleichbarkeit von rechtsfähiger Stiftung und Kapitalgesellschaft ergibt sich auch aus dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2019 (1 K 1505/15; Rev. BFH, Az. I R 42/19). Danach haben rechtsfähige Stiftungen „im Interesse der gebotenen steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen″ auch ein Einlagekonto zu führen (entsprechend auch Landesamt für Steuern Niedersachsen 26. September 2019).

Auch wenn dies in den Urteilen nicht ausdrücklich entschieden wurde, so geht die Tendenz in der Rechtsprechung doch dahin, dass durch den Stiftungsvorstand beschlossene satzungsmäßige Auszahlungen von Erträgen einer rechtsfähigen in- und ausländischen Stiftung nur der Einkommensteuer unterliegen sollten. Eine gleichzeitige Besteuerung kommt bei Stiftungen wie auch bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.

Soweit das Stiftungskapital ausgekehrt wird und die Stiftung diesbezüglich ein Einlagekonto zu führen hat, dürften keine Kapitaleinkünfte vorliegen. Insoweit sollte eine Schenkung in Betracht kommen.

Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt?

Bislang ist das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH anschließen würde, damit für die Gestaltungspraxis insoweit weitere Rechtsklarheit geschaffen wäre.

Tags: ausländische Familienstiftung Destinatär Schenkungsteuer Zuwendung Zwischenberechtigter