8. Juli 2020
DAC 6 Mitteilungsfrist
Steuerrecht

DAC 6-Mitteilungsfristen: Bundesfinanzministerium lehnt Fristenverschiebung für Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in Deutschland ab

Auf der Bundespressekonferenz vom 6. Juli 2020 wurde unerwartet bekannt, dass Deutschland keinen Aufschub für Mitteilungsfristen nach DAC 6 gewähren wird.

Eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums (BMF) äußerte sich auf der Bundespressekonferenz vom 6. Juli 2020 erstmals offiziell zum Umgang mit dem unionsrechtlich ermöglichten Moratorium bei den Mitteilungsfristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Deutschland.

Kein Aufschub – Mitteilungsfristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen laufen seit dem 1. Juli 2020

Unerwartet wurde von der BMF-Sprecherin dazu bekannt gegeben, dass Deutschland keinen Gebrauch von einem Fristaufschub machen wird.

Bisher war davon ausgegangen worden, dass Deutschland – wie mittlerweile auch über 20 andere EU-Mitgliedsstaaten, u.a. Belgien, Frankreich, Luxemburg – für die Verschiebung der Mitteilungsfristen (wie Ende Juni 2020 durch EU-Richtlinie ermöglicht) optieren werde. So hatte der deutsche Gesetzgeber das BMF bereits über das erste Corona-Steuerhilfegesetz ermächtigt, die unionsrechtlich ermöglichte Fristverlängerung mittels eines BMF-Schreiben für Deutschland umzusetzen (durch Änderung des Artikels 97 § 33 des EGAO, Absatz 5 neu):

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

Eine entsprechende Notwendigkeit für einen Fristaufschub sieht das BMF aber offenbar nicht.

Die Sprecherin gab dazu bekannt, dass sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz dagegen entschieden habe. Deutschland werde die Frist nicht verschieben und die Mitteilungspflicht beginne am 1. Juli 2020. Das Bundeszentralamt für Steuern sei bereits in der Lage, entsprechende Mitteilungen entgegenzunehmen. Das BMF werde in Kürze ein Anwendungsschreiben veröffentlichen.

Vor diesem Hintergrund kann jetzt auch vermutet werden, dass eine etwaige „Schonfrist″ durch die Nichtbeanstandung von Fristversäumnissen bis zum 30. September 2020, wie sie der Diskussionsentwurf eines BMF-Anwendungsschreibens aus März 2020 noch aus technischen Gründen vorsah, ebenfalls nicht eingreifen dürfte.

Für alle betroffenen Beteiligten in Deutschland bedeutet dies, dass es bei den ursprünglich vorgesehenen Zeitvorgaben bleibt. Deutschland ist damit neben Finnland und Österreich der dritte EU-Staat, der nicht für einen Fristaufschub optiert hat.

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