7. Juli 2020
DAC 6
Coronavirus - Handlungsempfehlungen für Unternehmen Steuerrecht

COVID-19-Pandemie: EU beschließt Fristverlängerung bei Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) – Update #3

Am 1. Juli 2020 starten die DAC 6-Mitteilungspflichten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden die geltenden Meldefristen durch EU-Richtlinie aufgeschoben.

Die unmittelbar bevorstehende Anwendung der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) hat nicht wenige Unternehmen und Berater unter (Zeit-)Druck gesetzt, spätestens bis zur Jahresmitte 2020 erforderliche Compliance-Vorkehrungen zur Erfüllung und Dokumentation der neuen Pflichten zu treffen.

Die während der Covid-19 Pandemie (noch) geltenden Zeitvorgaben zur Offenlegung stellen für betroffene Intermediäre und Nutzer EU-weit eine zusätzliche Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund war zu begrüßen, dass sich auf EU-Ebene bunereits seit dem 3. Juni 2020 Konsens hinsichtlich einer Verschiebung der durch die Richtlinie 2011/16/EU (DAC6) vorgesehenen Mitteilungsfristen abzeichnete. Der mit (geändertem) Richtlinienvorschlag der EU Kommission geplante Aufschub der Mitteilungsfristen ist am 24. Juni 2020 vom Rat der EU angenommen worden.

+++ Update +++ 7. Juli 2020 +++ Update +++

Zu den nach DAC 6  geltenden Mitteilungsfristen und den aktuellen Entwicklungen im Überblick:

Aktuelle Mitteilungsfristen nach DAC 6

In Deutschland sind betroffene Intermediäre und Nutzer ab dem 1. Juli 2020 (für „Altfälle″ rückwirkend!) verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen. Bei Übermittlung dieser Meldungen sind nach der Richtlinie, bzw. dem deutschen Umsetzungsgesetz zu DAC 6 folgende Fristen zu beachten:

  • „Altfälle″: Grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24. Juni 2018 (Inkrafttreten der DAC 6) und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt geworden sind, sind dem BZSt bis zum 31. August 2020 mitzuteilen.
  • „Neufälle″: Grenzüberschreitende Steuergestaltungen die ab dem 1. Juli 2020 umgesetzt werden, sind dem BZSt innerhalb von 30 Tagen – nach Ablauf des jeweiligen Ereignis-Tages i.S.d. § 138f Absatz 2 Nr. 1 bis 3 AO – mitzuteilen.

EU: Politische Einigung über geänderten Richtlinienvorschlag zur Verschiebung der Mitteilungsfristen

Um den von den Mitteilungspflichten betroffenen Beteiligten in der Corona-Krise entlastend zu begegnen, hatte die Europäische Kommission bereits am 8. Mai 2020 einen Vorschlag für eine Richtlinie veröffentlicht, der im Wesentlichen darauf abzielte, die Mitteilungsfristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (zunächst) um drei Monate aufzuschieben. Die EU Kommission hatte außerdem vorgeschlagen, dass sie in Anbetracht der Ungewissheit über die Entwicklung der COVID-19-Pandemie ermächtigt werden könne, den Aufschub für die Einreichung und den Austausch von Informationen einmal um drei Monate zu verlängern. Politische Einigung über diesen Vorschlag der Kommission konnte – trotz des erheblichen Zeitdrucks für die Mitgliedsstaaten – kurzfristig nicht erzielt werden.

Politischer Konsens zeichnete sich allerdings auf dem Treffen des Ausschusses der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER II) am 3. Juni 2020 über einen – nicht veröffentlichten – geänderten Entwurf eines Richtlinienvorschlags vom 28. Mai 2020 ab. Nach dem erzielten Kompromiss soll den Mitgliedsstaaten die Option eingeräumt werden, die DAC 6- Mitteilungsfristen um 6 Monate – und damit wie folgt zu verschieben:

  • „Altfälle″: Die Mitteilungsfrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betreffend den Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020, soll vom 31. August 2020 auf den 28. Februar 2021 aufgeschoben werden können.
  • „Neufälle″: Die 30 Tages Mitteilungsfrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab dem 1. Juli 2020 soll am 1. Januar 2021 zu laufen beginnen.
  • Die erstmalige quartalsweise Mitteilung zu marktfähigen Gestaltungen i.S.v. § 138h AO soll bis zum 30. April 2021 erfolgen.
  • Der erste Informationsaustausch der EU-Mitgliedsstaaten über die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll vom 31. Oktober auf den 30. April 2021 verschoben werden.

Auch der geänderte Richtlinienvorschlag sieht die Möglichkeit vor, eine einmalige weitere Verlängerung um drei Monaten zu gewähren. Dies allerdings nur, wenn in der ersten Verlängerungsperiode absehbar wird, dass dies aufgrund der COVID-19-Pandemie (weiter) erforderlich ist und es eine einstimmige Entscheidung des Rates hierzu gibt.

Im Zuge des allgemeinen Richtlinien-Prozesses ist der geänderte Richtlinienvorschlag dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt worden. Mit legislativer Entschließung vom 19. Juni 2020 wurde der „Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung″ vom Europäischen Parlament gebilligt und musste anschließend noch vom ECOFIN Rat (der hier zuständigen Formation des Rates der Europäischen Union) einstimmig angenommen werden. Im Zuge des COREPER II Treffens wurde sich darauf verständigt, die entsprechenden Prozesse – angesichts des gegebenen Zeitdrucks – möglichst zu beschleunigen und den ECOFIN-Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeizuführen. Im Zuge des COREPER II Treffens wurde sich darauf verständigt, die entsprechenden Prozesse – angesichts des gegebenen Zeitdrucks – möglichst zu beschleunigen und den ECOFIN-Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeizuführen.

Der entsprechende Beschluss über die „Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, um der dringenden Notwendigkeit einer Verlängerung bestimmter Fristen für die Vorlage und den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen″ wurde am 24. Juni 2020 getroffen. Die Richtlinie ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 26. Juni 2020, S. 46–48) in Kraft getreten.

Mit der Richtlinie wird – – wie auch beim ursprünglichen Vorschlag der EU Kommission – lediglich die Frist für die Erfüllung der Mitteilungspflichten verlängert. Anwendungsbeginn der Regelungen bleibt nach wie vor der 1. Juli 2020. Während des Aufschubs umgesetzte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind nach Ende des Moratoriums mitzuteilen.

Moratorium auch in Deutschland? BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu erwarten

Aufgrund des optionalen Charakters ist die Richtlinie für die EU-Mitgliedsstaaten nicht zwingend umzusetzen. Aktuell ist davon auszugehen, dass z.B. Finnland nicht für einen Aufschub der Mitteilungsfristen optiert. Luxemburg hingegen hat bereits am 4. Juni 2020 verlautbart, die EU-Vorschläge umzusetzen und auch Irland hat bestätigt, dass ein – zeitlich noch nicht konkretisierter – Aufschub der Mitteilungsfristen vorgesehen ist. Auch Belgien will für einen Aufschub optieren.

Bislang wurde erwartet, dass der deutsche Gesetzgeber ebenfalls von der Möglichkeit des Fristaufschubs Gebrauch machen wird. Mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits ermächtigt, eine entsprechende Fristverlängerung über ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben anzuordnen. Aktuell gibt es jedoch gewisse Anhaltspunkte, dass Deutschland sich möglicherweise gegen ein solches Moratorium entscheidet. In diesem Fall bliebe es bei Alt- und Neufällen bei den ursprünglich vorgesehenen Fristen. Es steht zu erwarten, dass ein BMF Schreiben hier in Kürze erfolgt.

In unserer Blogserie zu „Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen″ zeigen wir anhand der aktuellen Situation unternehmensbezogene Stolpersteine auf, die in Krisenzeiten zu beachten sind. Bereits erschienen sind Beiträge zu Verhandlungen, Verjährungen und Verfristungen sowie Haftungsfragen bei Absagen von Messen- und Veranstaltungen, zum Datenschutz trotz Corona und zu  Möglichkeiten von Aktiengesellschaften zur Cash-Ersparnis sowie Vermögensübertragungen zu steuergünstigen Konditionen. In weiteren Beiträgen gehen wir ein auf die Erstellung eines Notfallplans, auf Vertriebsverträge und Tips Lieferanten in Krisenzeiten und auf Auswirkungen auf Lebensmittel- und Hygieneverordnungen. Im Anschluss haben wir uns mit der streitigen (gerichtliche) Auseinandersetzung befasst, sind auf kartellrechtliche Auswirkungen sowie die Bedeutung für den Kapitalmarkt eingegangen. Näher befasst haben wir uns auch mit „infizierten″ Vertragsverhandlungen, den Änderungen in Mittel- und Osteuropa sowie mit klinischen Studien und dem neuen EU-Leitfaden für Sponsoren uns Prüfärzte. Weiter geht es mit Pflichten zur Abgabe der Steuererklärung und eventuell steuerstrafrechtlichen Haftungsrisiken, dem Moratorium für Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, Unterstützungsmaßnahmen für Start-ups, das Kurzarbeitergeld, sowie den Erleichterungen für Stiftungen und Vereine und GmbH-Gesellschafterbeschlüsse. Es folgten weitere Beiträge zu Kooperationen im Gesundheitswesen und zu Sachspenden an Krankenhäuser, zum Marktzugang für persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte, zur Beschlagnahmemöglichkeit von Schutzausrüstung durch den Staat und zu Auswirkungen auf laufende IT-Projekte


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Tags: BMF Coronavirus DAC 6 grenzüberschreitende Steuergestaltung Meldefrist Mitteilungspflicht