18. Dezember 2014
Akte mit "Taxes"-Aufschrift
Steuerrecht

Derzeitige Privilegierung des Betriebsvermögens ist verfassungswidrig

Die derzeitigen Regelungen zur Privilegierung von Betriebsvermögen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Spätestens Mitte 2016 soll eine Neuregelung kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitigen Regelungen zur Privilegierung von Betriebsvermögen der §§ 13a, 13b i.V.m. § 19 ErbStG mit dem Grundgesetz für unvereinbar. Diese Regelungen gelten zwar weiter, doch muss der Gesetzgeber bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Bei „exzessiven″ Gestaltungen ist eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Verkündigung des Urteils zulässig.

Einzelne Regelungen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Steuerbegünstigung der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen gegenüber privatem Vermögen durchaus als verfassungsgemäß an. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen ist die Begünstigung mit dem Ziel, familiengeführte Unternehmen zu verschonen und Arbeitsplätze zu erhalten, gerechtfertigt.

Allerdings sind einzelne Teilbereiche der Verschonungsregelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, weshalb die gesamten Regelungen für verfassungswidrig erklärt wurden.

Es handelt sich hier im Einzelnen um folgende Bestimmungen:

  • Der Umfang der Begünstigungen ist unverhältnismäßig. Für „große″ Unternehmensvermögen sind die Begünstigungen nur dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete individuelle Bedürfnisprüfung erfolgt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hierfür handhabbare Kriterien festzulegen. Alternativ komme auch eine absolute Obergrenze in Betracht.
  • Die Lohnsummenklausel ist grundsätzlich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Unverhältnismäßig ist allerdings die Freistellung von der Mindestlohnsumme von Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten. Hierdurch wird bei fast 90 % der Betriebe auf die Lohnsummenprüfung verzichtet.
  • Auch die Qualifizierung von (nicht begünstigtem) Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Nicht verfassungsgemäß ist jedoch die nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip ausgestaltete 50 %-Regelung (Verwaltungsvermögenstest). Hierdurch werden zum einen Betriebe mit hohem Verwaltungsvermögen (bis zu 50 %) unverhältnismäßig privilegiert, wohingegen Betriebe mit Verwaltungsvermögen von knapp über 50 % die Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen können. Zudem werden Gestaltungen ermöglicht, Privatvermögen begünstigt zu übertragen.
  • Weiterhin kritisierte das Bundesverfassungsgericht die Gestaltungsanfälligkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung, wie die Vermeidung der Lohnsummenkontrolle durch Betriebsaufspaltungen, die Umgehung der Verwaltungsvermögensquote durch Konzernstrukturen (Kaskadeneffekt) sowie Gestaltungen mittels „Cash Gesellschaften″, wobei die zwischenzeitlich eingeführten gesetzlichen Verschärfungen zu den „Cash Gesellschaften″ als ausreichend angesehen werden.

Das Gericht stellt es dem Gesetzgeber frei, eine umfassende Nachbesserung der bisherigen Regelung vorzunehmen oder die Vorgaben durch eine grundsätzliche Neukonzeption des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes umzusetzen.

Spätestens bis Mitte 2016 soll Neuregelung kommen

Die Praxis kann zunächst aufatmen, da das Bundesverfassungsgericht eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis spätestens zum 30. Juni 2016 anordnet. Für „exzessive″ Gestaltungen kann allerdings eine Rückwirkung auf den Tag der Urteilsverkündung erfolgen.

Kleinere und mittlere Unternehmen werden voraussichtlich auch weiterhin die bisherigen Begünstigungen in Anspruch nehmen können. Wie die vom Gericht geforderte Bedürfnisprüfung für „große″ Unternehmen aussehen wird, bleibt vorerst offen.

Große Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass die Betriebsvermögensbegünstigungen zukünftig eingeschränkt oder zumindest präzisiert werden. Zudem ist zu erwarten, dass die Begünstigung von Verwaltungsvermögen eingeschränkt und die Behaltensregelungen in Bezug auf die Lohnsummenprüfung ausgeweitet werden.

Unternehmerfamilien, die sich mit dem Gedanken tragen, ihr Unternehmen auf die Nachfolgegeneration zu übertragen, sollten alsbald mit der Gestaltung beginnen, da die Umsetzung erfahrungsgemäß länger dauert, als zunächst gedacht.

Tags: Betriebsvermögen Erbe Gestaltungsanfälligkeit Lohnsummenklausel Verwaltungsvermögen