23. April 2021
erweiterte Gewerbesteuerkürzung Fondsstandortgesetz
Steuerrecht

Erleichterungen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) beschlossen

Änderung des Gewerbesteuergesetzes beschlossen – Fondsstandortgesetz bringt überraschend Erleichterungen bei der erweiterten Kürzung.

Der Bundestag hat am 22. April 2021 das Fondstandortgesetz (FoStoG)  in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Das FoStoG sieht – von der Verortung her etwas überraschend – nun auch die Einführung verschiedener Erleichterungen im Hinblick auf die erweiterte Kürzung für Gewerbesteuerzwecke vor. Wohl dem bevorstehenden Ende der Legislaturperiode geschuldet, fanden diese Änderungen über die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses kurzfristig Eingang in ein Gesetz, dessen eigentliches Ziel die Stärkung der Attraktivität Deutschlands als Fondsstandort ist. 

Ziel der Änderungen des Gewerbesteuergesetzes ist dabei voranging, Mieterstrommodelle und E-Mobilität attraktiver zu machen und damit die Energie- und Mobilitätswende zu flankieren. Die Zustimmung des Bundesrates ist voraussichtlich schon für den 7. Mai vorgesehen. Die Neuregelungen sollen dann bereits für den Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finden.

Enge Voraussetzungen der erweiterten Kürzung führen zu Planungsunsicherheit

Erträge aus der Vermietung von Grundbesitz bzw. deren Veräußerung sind unter bestimmten Voraussetzungen durch die sog. „erweiterte Gewerbesteuerkürzung“ von der Gewerbesteuer befreit. Hierzu dürfen die jeweiligen Unternehmen u.a. jedoch ausschließlich Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz (und ggf. zusätzlich eigenem Kapitalvermögen) erzielen. Soweit auch nur in geringem Umfang andere Einkünfte, z.B. aus Gewerbebetrieb, erzielt werden, wird die erweiterte Kürzung nach aktuellem Recht gänzlich versagt. 

Dies führt in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit. So kann z.B. bei Immobiliengroßprojekten die Nichtidentifizierung einer einzelnen Betriebsvorrichtung zur Versagung der erweiterten Kürzung auf sämtliche Einnahmen aus der Immobilie und damit zu einer erheblichen Mehrbelastung führen. Hintergrund ist, dass diese keinen Grundbesitz darstellen. Ihre Vermietung ist daher schädlich, soweit deren Mitvermietung nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten, eigenen Grundstücksverwaltung ist. 

Hinzu kommt eine immer weiter ausufernde Auslegung im Hinblick auf das Vorliegen schädlicher Sonderleistungen und Betriebsvorrichtungen durch Gerichte und Finanzverwaltung. Zusätzliche Schwierigkeit bereitet zudem, dass entsprechende Hilfestellungen der Finanzverwaltung und Finanzgerichte in immer kürzeren Abständen durch aktuelle technische Entwicklungen und die zunehmende Digitalisierung im Immobilienbereich sowie damit einhergehender wachsender Mieteransprüche überholt werden. 

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht künftig Pflicht zum Vorhalten von Ladestationen vor – deren Betrieb führt allerdings zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung 

Im Bereich Elektromobilität gipfelt das Ganze schließlich darin, dass einerseits der Betrieb (und bei Einstufung als Betriebsvorrichtung ggf. sogar deren Vermietung) von entsprechenden Ladestationen zur Versagung der erweiterten Kürzung führt, obwohl andererseits seit dem 25. März 2021 für bestimmte Gebäude sogar eine gesetzliche Pflicht zum Vorhalten einer entsprechenden Ladeinfrastruktur für E-Mobilität in gewissen Umfang besteht. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, das am 25. März 2021 in Kraft getreten ist, sieht künftig eine entsprechende Verpflichtung für bestimmte neu gebaute und umfassend renovierte Gebäude vor. Diese gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Anzahl der Stellplätze. 

Bestimmte Nichtwohngebäude im Bestand müssen zudem bis zum 1. Januar 2025 nachgerüstet werden. Bei Nichteinhaltung drohen entsprechende Bußgelder.

Neuregelungen im Fondsstandortgesetz sollen die Inanspruchnahme der erweiterte Gewerbesteuerkürzung trotz schädlicher Einnahmen ermöglichen

Dem möchte der Gesetzgeber nun Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, dass die Erzielung von bestimmten bisher schädlichen Einkünften künftig der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht mehr entgegensteht. 

Hierzu gehören Einkünfte aus:

  • Einspeisungen/Stromlieferungen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien;
  • dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder.

Dies gilt jedoch nur, soweit die Einnahmen im Wirtschaftsjahr maximal 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen. Zudem darf eine entsprechende Stromlieferung aus erneuerbaren Energien nicht an Letztverbraucher erfolgen, die nicht Mieter des Anlagenbetreibers sind.

Daneben sollen künftig auch Einkünfte aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern unschädlich sein, soweit diese:

  • aus anderen als den vorstehenden Quellen stammen, und
  • im Wirtschaftsjahr 5 Prozent der Vermietungseinnahmen nicht übersteigen. 

Die jeweiligen Einkünfte selbst sind allerdings (wie derzeit Kapitaleinkünfte) nicht von der erweiterten Kürzung erfasst und daher gewerbesteuerpflichtig.

Mehr Praktikabilität für die Praxis – Identifizierung von Betriebsvorrichtungen aber weiter notwendig

Die Neuregelungen sind grundsätzlich zu begrüßen und vor dem Hintergrund entsprechender regulatorischer Vorgaben im Immobilienbereich auch dringend geboten. 

Sie tragen dazu bei, die derzeit bestehenden rechtlichen Unsicherheiten in diesem Bereich zu beseitigen und E-Mobilität und Mieterstrommodelle künftig attraktiver zu machen. Insbesondere die 5 %ige „Schmutzgrenze″ für sonstige schädliche Leistungen an Mieter (z.B. aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen) führt insoweit zu mehr Planungssicherheit im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung.  

Allerdings bleiben auch ein paar Wermutstropfen. Da die Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen selbst nicht von der erweiterten Kürzung erfasst sind, müssen diese auch bei deutlichem Unterschreiten der 5%-Schwelle wohl weiterhin identifiziert werden, um die Einkünfte entsprechend zuweisen zu können. Dies kann sich gerade bei größeren Objekten im Einzelfall sehr aufwendig gestalten. Nach dem Wortlaut der Neuregelung greift die 5% „Schmutzgrenze″ u.a. wohl auch nicht für Einkünfte aus der Veräußerung von Betriebsvorrichtungen. Bei einer beabsichtigten Veräußerung müssten diese daher weiterhin identifiziert und (wirtschaftlich) ausgegliedert werden, um von der erweiterten Kürzung profitieren zu können. 

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