31. März 2022
DAC 7 Finanzaustausch
Steuerrecht

Informationspflicht nach DAC 7 – Wen trifft die Meldepflicht für Plattformbetreiber

Das Bundesfinanzministerium bereitet die nationale Umsetzung der europäischen DAC 7 Richtlinie vor. Der Meldezeitraum soll bereits zum 1. Januar 2023 beginnen.

Vor ungefähr einem Jahr hat der Europäische Rat die Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC 7) beschlossen. Noch bis zum 31. Dezember 2022 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mitteilungen für das Kalenderjahr 2023 sind voraussichtlich schon bis zum 31. Januar 2024 einzureichen. 

Plattformbetreiber sollten sich bereits jetzt mit der technischen Umsetzung beschäftigen.

Umsetzung von DAC 7 ist im Gange

Belgien und Frankreich haben bereits ähnliche Regelungen umgesetzt. In Deutschland hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Verbänden (u.a. den bitkom e.V.) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aber wie so oft könnte es knapp vor Ablauf des Jahres 2022 zu einer nationalen Regelung kommen.

DAC 7 betrifft Anbieter von Plattformen für Verkäufer

Der Begriff der Plattform umfasst jegliche Software, einschließlich insb. einer Website oder mobiler Anwendungen, die Nutzern* (Privatpersonen und Unternehmer) zugänglich ist und die es Verkäufern i.S.d. Richtlinie ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um sog. relevante Tätigkeiten (d.h. Vermietung von unbeweglichem Vermögen, Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, Verkauf von Waren, Vermietung jeglicher Verkehrsmittel) auszuüben. Verkäufer i.S.d. Richtlinie sind also nicht nur Verkäufer von Waren, sondern auch Vermieter oder aber Erbringer von Dienstleistungen. 

Zusammengefasst sind Plattformbetreiber somit Rechtsträger, die mit Verkäufern vereinbaren, diesen eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Nicht erfasst werden hingegen solche Unternehmen, die durch ihre Website selbst Leistungen an Nutzer erbringen. 

Drei Anwendungsfälle für den meldenden Plattformbetreiber

Grundsätzlich sind drei Fälle denkbar, in denen der Plattformbetreiber zur Meldung in Deutschland verpflichtet sein kann:

  1. Der Plattformbetreiber ist in Deutschland ansässig.
  2. Der Plattformbetreiber ist in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig und übt zugunsten Deutschlands sein „Wahlrecht“ aus.
  3. Der Plattformbetreiber ist nicht in einem Drittstaat ansässig, ermöglicht aber die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch einen in der EU ansässigen Nutzer oder bei Vermietung einer in der EU belegenen Immobilie.

In sachlicher Hinsicht sind solche Plattformbetreiber wiederum ausgenommen, die im Drittland ansässig sind, wenn dieses Drittland eine mit DAC 7 vergleichbare Regelung getroffen hat. Zudem sind Austauschvereinbarungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat erforderlich.

DAC 7 erlaubt Ausnahmen von der Meldepflicht bei bestimmten Verkäufern

Die Richtlinie hat bspw. bei Verkäufern mit geringen Umsätzen (da hierbei voraussichtlich keine steuerpflichtige Tätigkeit anzunehmen ist), Vermietern mit besonders vielen Vermietungsleistungen (da diese voraussichtlich die Einkünfte bereits gemeldet haben) oder aber staatlichen Rechtsträgern Ausnahmen von der Meldepflicht geschaffen. 

Plattformbetreiber müssen umfassendes Datenpaket erheben

Die meldenden Plattformbetreiber haben auf den ersten Blick umfangreiche Meldepflichten zu erfüllen. Während die allgemeinen persönlichen Daten (z.B. Name und Anschrift) zu den gewöhnlichen Informationen gehören, die beim Onboarding der Nutzer gesammelt werden, haben die Plattformbetreiber auch die Steueridentifikationsnummer, (soweit vorhanden) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ggf. Handelsregisternummer sowie insb. die Vergütungen pro Quartal mitzuteilen und einbehaltene oder berechnete Gebühren/Provisionen/Steuern. Die Pflichten erstrecken sich zudem auch in gewissem Umfang auf die Überprüfung der gesammelten Daten. Dem Verkäufer sind diese Daten ebenfalls zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland soll die Mitteilung über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

Was können meldepflichtige Plattformbetreiber bereits jetzt tun? 

Da voraussichtlich schon ab dem 1. Januar 2023 Daten zu sammeln sind, bietet sich für Plattformbetreiber bereits jetzt die Prüfung an, ob sie eine meldepflichtige Plattform i.S.d. DAC 7 betreiben. Insb. sollten Plattformbetreiber, die zu dem Ergebnis kommen, nicht unter DAC 7 zu fallen, die Herleitung dieser Rechtsauffassung ausführlich dokumentieren. 

Sofern eine Meldepflicht vorliegt, sollten die konkreten Umsetzungsschritte (bspw. beim Onboarding neuer Kunden) geplant werden, um die Nutzer auf der Plattform möglichst schonend auf die Meldepflicht vorzubereiten. Dabei ist auch die Plausibilitätsprüfung in den Prozess zu integrieren. Die Regelung von Sanktionen bei Verletzung der Pflichten ist zwar dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Richtlinie nennt jedoch als letztes Mittel ein Verbot für den Plattformbetreiber, in der Europäischen Union tätig zu werden. Dem Gesetzgeber steht somit ein scharfes Schwert zur Wahl. 

Für die Nutzer kann es ebenso ratsam sein, sich mit der Meldepflicht des Plattformbetreibers auseinanderzusetzen. Motivation von DAC 7 ist es, u.a. Erkenntnisse über die steuerlich relevanten Wertschöpfungen zu erhalten. Für die Nutzer gilt es gravierenden Folgen (bspw. Steuerstrafverfahren) vorzubeugen, um steuerlich compliant zu sein.

Auch wenn für die Pflichten deutscher Plattformbetreiber die Umsetzung der DAC 7 in deutsches Recht maßgeblich ist, hat insb. die Umsetzung von DAC 6 gezeigt, dass der Gesetzgeber nur wenig von seinem Umsetzungsspielraum Gebrauch gemacht hat.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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