19. Dezember 2022
PV-Anlage Spezialfond JStG 2022
Steuerrecht

JStG 2022 – Flexiblere Möglichkeiten bei Betrieb von PV-Anlagen durch Spezialfonds

Änderungen im Investmentsteuergesetz durch das JStG 2022 sollen Immobilien-Spezial-fonds größere Flexibilität bei Investitionen in PV-Anlagen verschaffen.

Immobilien-Spezialfonds, die steuerlich als teilweise transparenter Spezial-Investmentfonds qualifizieren, müssen das Verbot der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung beachten. Davon betroffen ist auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. PV-Anlagen), die bislang nur zulässig war, wenn die daraus erzielten Einnahmen – zusammen mit etwaigen anderen Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung – unter 5 % der Gesamteinnahmen des Fonds lagen (De-minimis-Regelung des § 15 Abs. 3 Investmentsteuergesetz – InvStG). In der Praxis hat diese Einschränkung die Investitionen von Immobilien-Spezialfonds in erneuerbare Energien behindert und war oft nur unter Inkaufnahme komplexer Strukturen möglich. 

Mit einer Neuregelung in § 26 Nr. 7a InvStG möchte der Gesetzgeber den Rahmen für Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und den Betrieb von Ladestationen erweitern und den Spezial-Investmentfonds in diesem Bereich eine größere Flexibilität verschaffen. Diese Neuregelung ist Bestandteil des Jahressteuergesetzes 2022, dem der Bundesrat in seiner 15. und letzten Sitzung am 16. Dezember 2022 zugestimmt hat. Die Neuregelung tritt – entsprechend Art. 43 JStG 2022 – am Tag nach der Verkündung in Kraft und soll zum 1. Januar 2023 anwendbar (Art. 14 Nr. 6 JStG) sein.

Betrieb von Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen

Konkret dürfen zukünftig bis zu 10 % der Einnahmen eines Spezial-Investmentfonds aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung stammen, wenn diese Einnahmen

  1. im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen und 
  2. ganz oder zu jedenfalls mehr als 5 % aus (i) dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder (ii) dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen.

Für andere Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung (z.B. aus kurzfristiger Parkplatzvermietung) bleibt es bei der schon bisher geltenden 5 %-Grenze. 

Zu beachten ist, dass die Neuregelung nicht mit einer Gewerbesteuerbefreiung verbunden ist. Vielmehr bleibt es dabei, dass bei Überschreiten der 5 %-Grenze die Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung (also z.B. die Einnahmen aus der Stromerzeugung, nicht jedoch die übrigen Einnahmen etwa aus der Vermietung) der Gewerbesteuer unterliegen. Es wird insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen. 

Weiterhin bleibt es dabei, dass das Überschreiten der relevanten Grenze für aktive unternehmerische Bewirtschaftung zum sog. Statusverlust des Spezial-Investmentfonds führen kann. Der Spezial-Investmentfonds würde in einem solchen Szenario für Investmentsteuerzwecke zum „einfachen“ Investmentfonds, was die Aufdeckung stiller Reserven auf der Fondsebene und Anlegerebene impliziert. Die durch die Neuregelung bewirkte Verbesserung beschränkt sich insoweit auf das Anheben der Grenze von 5 % auf 10 % für die vorstehend beschriebenen Zwecke, sodass mit der 10 %-Grenze ein größerer Spielraum besteht.

Gesetzessystematik: Investmentsteuerliche Ausgestaltung der Neuregelung als Anlagebestimmung

Die Neuregelung soll als Anlagebestimmung in den Katalog des § 26 InvStG aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand für Fondsanbieter nicht unnötig zu erhöhen, muss die neue Anlagebestimmung nicht in den Anlagebedingungen dokumentiert werden. 

Im Fazit – Neuregelungen erleichtern die Investitionen für Spezial-Investmentfonds, doch ein Aber bleibt

Die Neuregelung ist im Ergebnis zu begrüßen. Sie ermöglicht in weiterem Umfang als bisher Investitionen in PV-Anlagen und Ladeeinrichtungen für Spezial-Investmentfonds. Der Umstand, dass die Ausnutzung der neu gewonnenen Flexibilität nur um den Preis einer Gewerbesteuerbelastung auf Fondsebene zu haben sein wird, schmälert die Freude nicht unerheblich.

Mit Blick auf die Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften, die für Zwecke der Gewerbesteuer von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG profitieren, ist ebenfalls zu begrüßen, dass eine Benachteiligung von Spezial-Investmentfonds, die durch die Änderungen des Fondsstandortgesetzes entstanden war, nun als weitgehend behoben angesehen werden kann. 

Nach unserer Einschätzung wird die Gesetzesänderung dennoch kein grds. abweichendes Investitionsverhalten von Immobilien-Spezialfonds auslösen. Insbesondere verbleiben die Frage der Planbarkeit der Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung, der administrative Aufwand für eine ggf. partielle Gewerbesteuerpflicht und aufsichtsrechtliche Vorgaben als nicht unerhebliche Hürden. 

Tags: JStG 2022 PV-Anlage Real Estate Spezialfond Steuerrecht