Der Bundesrat hat den umfangreichen Neuregelungen des JStG 2024 zugestimmt. Damit gilt die Wegzugsbesteuerung zukünftig auch für Investmentanteile.
Am 22. November 2024 hat das Jahressteuergesetz 2024 den Bundesrat passiert. Das JStG 2024 dürfte noch in diesem Jahr verkündet werden. Das umfangreiche Gesetz bringt u.a. auch tiefgreifende Änderungen zur Wegzugsbesteuerung mit sich, da künftig Investmentanteile mit umfasst werden.
Ausdehnung der Wegzugbesteuerung auf Investmentanteile
Durch die sog. Wegzugbesteuerung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Vermögenszuwachs bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, wenn die Beteiligung mindestens 1% beträgt und die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wegzug oder unentgeltliche Übertragung (von Todes wegen oder Schenkung) endet oder das Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn beschränkt wird. Damit soll eine Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt werden.
Auf Anteile an Investmentfonds im Privatvermögen oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens war die Wegzugbesteuerung bislang nicht anwendbar, da diese nicht als Anteile im Sinne des § 17 EStG galten. Für Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft war die bisherige Rechtslage unklar. Um diese Unklarheit zu beseitigen und Besteuerungslücken zu schließen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung mit dem JStG 2024 auf solche Fonds ausgeweitet.
Welche Anteile sind von der Neuregelung betroffen
Maßgebend ist, dass der Anleger eine natürliche Person ist, die die in § 6 Absatz 2 AStG genannten Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland erfüllt und die Investmentanteile oder Spezial-Investmentanteile unmittelbar oder mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen hält. Investmentanteile im Betriebsvermögen fallen nicht unter die Neuregelung, da für diese die Entstrickungsbesteuerung (ebenfalls mit der Folge, dass stille Reserven zu versteuern sind) zur Anwendung kommt.
Die Regelungen in § 19 Absatz 3 – neu – InvStG und in § 49 Absatz 5 – neu – InvStG erfassen sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Unbeachtlich ist, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden.
Wegzugbesteuerung soll nur sog. „gewichtige Fälle“ erfassen
Die Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentanteile soll nur sog. „gewichtige Fälle“ erfassen. Dies sind entweder Anteile, bei denen der Anleger mit einem – mit den Fällen des § 17 EStG vergleichbaren – relevanten Beteiligungsumfang innerhalb der letzten fünf Jahre vor Wegzug von mindestens 1% beteiligt ist. Alternativ gilt dies auch bei einer geringen Beteiligungsquote, wenn die Anschaffungskosten je Beteiligung mindestens EUR 500.000 betragen haben. Beteiligungen an verschiedenen Investmentfonds werden getrennt betrachtet und nicht zusammengerechnet. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt.
Regelungen zur Wegzugsteuer nach § 6 AStG sind zu beachten
Die Wegzugsteuer auf Investmentanteile wird technisch durch neue Vorschriften in § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG eingefügt und soll § 6 AStG „nachbilden und an die Besonderheiten des Investmentsteuerrechts anpassen“. Dazu wurden die Regelungen der Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG nahezu wortgleich auf Investmentanteile übertragen. Durch Verweisung auf die Regelungen in § 6 AStG sind damit auch die Regelungen zur Stundung der Wegzugsteuer sowie die Rückkehrregelung anwendbar. Dabei sind auch die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten zu beachten.
Weitere Informationen rund um das Thema Wegzug finden Sie auf unserer Themenwebsite Wohnsitzverlegung ins Ausland sowie in den Blogbeiträgen BFH kippt Ratenzahlung bei der Wegzugsteuer und BFH lässt Wegzugbesteuerung bei „nur vorübergehender Abwesenheit“ auch ohne Rückkehrabsicht entfallen.