30. März 2021
Steueroasen-Abwehrgesetz
Steuerrecht

Neuer Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes – was auf Unternehmen zukommt

Der Entwurf eines Steueroasen-Abwehrgesetzes soll Geschäftsbeziehungen zu sog. Steueroasen steuerlich unattraktiv machen.

Anfang März hat das Bundesministerium für Finanzen den Entwurf des sogenannten Steueroasen-Abwehrgesetzes vorgelegt. Am 31. März 2021 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zeitnah beschlossen. Durch das Steueroasen-Abwehrgesetzes sollen Personen und Unternehmen künftig davon abgehalten werden, Geschäfte mit Staaten durch- oder weiterzuführen, die gegen internationale Steuerstandards verstoßen. Der Gesetzesentwurf basiert u.a. auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste von steuerlich nicht kooperativen Ländern und Gebieten. Diese sog. „schwarze Liste“ wird zweimal jährlich aktualisiert, zuletzt im Februar 2021. 

Das bisherige Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2009 soll durch diesen Entwurf an die nunmehr geltenden Standards angepasst und – soweit erforderlich – ersetzt werden. 

Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes sieht u.a. verschärfte Einkommensermittlung, Hinzurechnungsbesteuerung und Quellensteuerregelung vor, sowie Ergänzung des Katalogs beschränkter Einkünfte und gesteigerte Mitwirkungspflichten

Die Umsetzung dieses Entwurfs hätte erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehung zu einem Staat auf der schwarzen Liste. In diese Liste werden Staaten aufgenommen, sofern dort (1) eine Intransparenz in Steuersachen besteht, (2) unfairer Steuerwettbewerb betrieben wird oder (3) die BEPS-Mindeststandards nicht erfüllt werden.  

Auch die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete sollen unter Druck gesetzt werden, die Anforderungen der (europäischen) Steuerstandards zu erfüllen und so zu einer global fairen Besteuerung beizutragen.

Um die Zusammenarbeit mit den Staaten auf der schwarzen Liste steuerlich möglichst unattraktiv zu machen, sieht der Gesetzesentwurf die folgenden Abwehrmaßnahmen vor.

  • Verschärfte Einkommensermittlung

    Zukünftig soll eine gewinnmindernde Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt werden, wenn die damit korrespondierenden Erträge beim Empfänger in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind. 

    Außerdem werden Dividenden und Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht wie sonst üblich (teilweise) von der Besteuerung ausgenommen, wenn diese in einer gelisteten Steueroase ansässig ist (Aushebelung von §8b KStG).

  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung

    Bei einer Beteiligung im Sinne von § 7 AStG an einer Kapitalgesellschaft mit Ansässigkeit in einer Steueroase gilt die Gesellschaft mit sämtlichen Einkünften als Zwischengesellschaft mit der Folge der Durchbrechung der Abschirmungswirkung einer Kapitalgesellschaft. Zur Vermeidung einer Doppelmaßnahme gilt diese Verschärfung jedoch nicht, wenn die den entsprechenden Erträgen zugrunde liegenden Aufwendungen dem Abzugsverbot des § 8 unterlegen haben.

  • Verschärfte Quellensteuerregelung

    Sind Personen an einer ausländischen Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10% beteiligt, entfällt der Steuerabzug nach §§ 50d Abs. 1 und 2, 44a Abs. 9 EStG. Aus administrativen Gründen soll die Verschärfung der Quellenbesteuerung vorrangig vor dem o.g. Abzugsverbot von Betriebsausgaben oder Werbungskosten Anwendung finden.

  • Ergänzung des Katalogs beschränkter Einkünfte

    Der in § 49 EStG genannte Katalog wird erweitert. Durch den Gesetzesentwurf soll auch für Einkünfte aus Finanzierungsbeziehungen, (Rück-)Versicherungsleistungen, aus der Erbringung von sonstigen Leistungen (insb. Rechts- und Beratungsleistungen oder Werbung) sowie dem Handel mit Waren und Dienstleistungen eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.

  • Gesteigerte Mitwirkungspflichten 

    Die bereits bestehenden Mitwirkungspflichten der §§ 90 ff. AO erachtet der Gesetzentwurf als nicht ausreichend und statuiert deshalb gesteigerte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Durch den neu eingeführten § 162a Abs. 4a AO kann die Mitwirkung mit einem Aufschlag von 10% auf die festgestellten Einkünfte (mindestens aber EUR 20.000) „gefördert″ werden. 

Gesetzesentwurf beinhaltet erheblichen Mehraufwand für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen auf der schwarzen Liste ergeben sich ein erheblicher bürokratischer und finanzieller Mehraufwand. Es ist höchst zweifelhaft, ob die vom Gesetzgeber geschätzten Mehraufwendungen von EUR 116,00 den entstehenden Aufwand abschließend erfassen. 

Neben den internen Kosten für die Dokumentation und Mitteilung darf insbesondere der entstehende Beratungsaufwand im Rahmen einer diesbezüglichen Betriebsprüfung nicht außer Acht gelassen werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Finanzverwaltung solche Möglichkeiten zunächst extensiv heranzieht und die Exkulpation nahezu vollständig auf den Steuerpflichtigen abwälzt. Diesbezügliche Streitpunkte und Beweisschwierigkeiten können nur durch ein frühzeitiges und intensives Befassen mit den auferlegten Pflichten verhindert werden. 

Hierzu auch unsere Ausführungen im AnwaltSpiegel.

Tags: EInkommensermittlung Hinzurechnungsbesteuerung Mitwirkungspflicht Quellensteuer Steueroasen-Abwehrgesetz