29. Juli 2015
Investmentbesteuerung, Steuerrecht
Steuerrecht

Reform der Investmentbesteuerung

Der Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung ist veröffentlicht. Wir zeigen die wesentlichen Neuerungen auf.

Kürzlich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vorgelegt. Bei diesem Entwurf handelt es sich um einen Diskussionsentwurf, der den Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet wurde. Das neue Investmentsteuergesetz soll voraussichtlich zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der Diskussionsentwurf bringt wichtige Neuerungen für die Investmentbesteuerung, wobei nunmehr zwischen zwei unabhängigen Besteuerungsregimen unterschieden werden soll. Zum einen ein „intransparentes″ Besteuerungssystem für Publikumsfonds und zum anderen ein „semi-transparentes″ Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds. Die Unterscheidung zwischen „Investmentfonds″ und „Investitionsgesellschaften″ wird aufgegeben.

Die wesentlichen Neuerungen der Reform der Investmentbesteuerung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Publikumsfonds

Es erfolgt eine Abschaffung der transparenten Besteuerung und Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems, basierend auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern für alle Investmentvermögen (OGAW und AIF, einschließlich Individualfonds) unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung.

Eine Ausnahme gilt für Personengesellschaften. Diese werden im Rahmen der Investmentbesteuerung nur dann als Publikumsfonds behandelt, wenn es sich um OGAW i.S.d. § 1 Abs. 2 KAGB oder Altersvorsorgevermögensfonds handelt.

Steuerliche Bekanntmachungspflichten für Publikumsfonds fallen weg.

Auf Einkünfte aus inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen oder sonstigen inländischen Einkünften fällt eine 15%ige Körperschaftsteuer zu Lasten in- und ausländischer Fonds an. Bei inländischen Dividenden erfolgt i.H.v. 15% ein Kapitalertragsteuerabzug.

Anstelle einer Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen erfolgt eine Anlegerbesteuerung auf Basis einer Vorabpauschale. Die Vorabpauschale berechnet sich aus dem Rücknahmepreis am Beginn des Kalenderjahres multipliziert mit dem jährlich neu festgelegten Basiszinssatz i.S.d. § 203 Abs. 2 BewG (derzeit 0,99%). Der Basiszins ist um einen 20%igen Kostenanteil zu mindern, so dass nur 80% des Basiszinses anzusetzen sind. Tatsächliche Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale, welche auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Veranlagungszeitraum begrenzt ist.

Auf alle Erträge aus Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder Immobilien fortlaufend investieren, wird eine Teilfreistellung angewendet. Die Teilfreistellung findet neben Ausschüttungen auch auf Veräußerungs- oder Rückgabegewinne sowie die Vorabpauschale Anwendung. Die Teilfreistellung beträgt

  • 20% der Erträge, wenn mind. 51% des Wertes des Fonds in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden;
  • 40% der Erträge, wenn mind. 51% des Wertes des Fonds in inländischen Immobilien angelegt werden;
  • 60% der Erträge, wenn mind. 51% des Wertes des Fonds in ausländischen Immobilien angelegt werden.

Publikumsfonds sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der objektive Geschäftszweck des jeweiligen Fonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.

2. Spezial-Investmentfonds

Voraussetzung für die Einordnung als Spezial-Investmentfonds ist die Einhaltung von Anlagebedingungen ähnlich des aktuellen § 1 Abs. 1b InvStG. Die maximale Anlegerzahl beträgt 100, wobei natürlichen Personen weder direkt noch indirekt über eine Personengesellschaft beteiligt sein dürfen.

Die Anlegerbesteuerung erfolgt weiterhin nach dem Transparenzprinzip, das heißt

  • es findet keine Besteuerung auf Fondsebene statt, wenn in Bezug auf inländische Beteiligungseinnahmen Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen zugunsten der Anleger ausgestellt werden oder von inländischen Immobilienerträgen durch den Fonds Kapitalertragsteuer einbehalten wird;
  • der Besteuerung bei dem Anleger unterliegen ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Spezial-Investmentfonds.

3. AIF-Personengesellschaften

Hinsichtlich der Besteuerung von AIF-Personengesellschaften ergeben sich aus dem Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung keine (wesentlichen) Änderungen. Es findet eine transparente Besteuerung auf der Grundlage der allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen statt, so dass auf Fondsebene keine Einkommensteuerpflicht und bei vermögensverwaltender Ausgestaltung auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht.

4. Umsatzsteuer auf Verwaltungsvergütungen

Die Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsvergütungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG bleibt grundsätzlich bestehen. Voraussetzung ist nunmehr jedoch, dass die betreffenden Fonds die Anlagebedingungen ähnlich des aktuellen § 1 Abs. 1b InvStG erfüllen. Somit sind die von Spezial-Investmentfonds zu erfüllenden Anlagebedingungen mittelbar auch für Publikumsfonds von Bedeutung. Weiterhin nicht umsatzsteuerbefreit ist zum Beispiel die Verwaltung geschlossener Fonds.

5. Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz

Der Entwurf enthält neben den Regelungen zur Reform der Investmentbesteuerung die bereits angekündigte Abschaffung der körperschaftsteuerlichen Begünstigung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Neuregelung soll voraussichtlich erstmals für Gewinne, die nach dem 31. Dezember 2017 realisiert werden, gelten. Bis dahin kann die geltende steuerliche Begünstigung noch in Anspruch genommen werden.

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