31. März 2016
Erlass zur steuerlichen Gewinnermittlung aufgehoben
Steuerrecht

Rückkehr zur alten Rechtslage bei der Bilanzierung von Abschlagszahlungen in Werkverträgen

Das BMF rudert zurück: bei Werkverträgen kommt es nun wieder erst nach der Schlussrechnung des Auftrags zu einer Gewinnrealisierung.

Es gibt gute Neuigkeiten vom Bundesfinanzministerium (BMF): Mit BMF-Schreiben IV C 6 – S 2130/15/10001 vom 15. März 2016 wurde der viel kritisierte Erlass zur steuerlichen Gewinnermittlung von Abschlagszahlungen bei Werkverträgen (Schreiben vom 29.06.2015 – IV C 6 – S 2130/15/10001) aufgehoben.

Nunmehr hinfällig: Eine Abschlagszahlung sollte bei Werkverträgen sofort gewinnrealisierend berücksichtigt werden

In unserem Blog vom 3. August 2015 hatten wir von der Anweisung des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder berichtet. Bei Werkverträgen sollten grundsätzlich bereits Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen als Gewinnrealisierung zu betrachten und daher bilanziell gewinnerhöhend zu berücksichtigen sein.

Hintergrund dieser Sichtweise war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.5.2014 – Az. VIII R 25/11) zu § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung von 1996, dessen Anwendungsbereich das BMF unter Berufung auf § 632a BGB auf alle Werkverträge, also insbesondere auch Bauleistungsverträge ausweitete.

Zwar hatte der Erlass für einen Übergangszeitraum eine Härtefallregelung zur Verteilung der Gewinne über mehrere Jahre vorgesehen. Der Erlass war aber gleichwohl auf erhebliche Kritik gestoßen. Die Neuregelungen führten zu in der Praxis kaum überwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und erheblichem bürokratischen Aufwand. Zudem konnten sie im Einzelfall für den Unternehmer existenzbedrohende Liquiditätsauswirkungen haben.

Es gilt die alte Regelung: Erst nach der Schlussrechnung des Auftrags kommt es zu einer Gewinnrealisierung

Nun hat das BMF den Einwendungen und Bedenken der Fachkreise Gehör geschenkt. Der Erlass vom 29. Juni 2015 ist aufgehoben, so dass es bei Werkverträgen wieder erst nach der Schlussrechnung des Auftrags zu einer Gewinnrealisierung kommt. Diese Vorgehensweise hatte sich bereits über Jahre in der Praxis bewährt.

In dem neuen Schreiben des BMF vom 15. März 2016 wird die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 15. April 2014 zudem auch für Architekten- und Ingenieurverträge ausdrücklich auf § 8 Abs.2 HOAI in der Fassung von 1996 beschränkt.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung eine Gewinnrealisierung nur noch für Abschlagszahlungen in Architekten- oder Ingenieurverträgen annehmen wird, die unter Geltung der HOAI 1996, also bis zum 17. August 2009 abgeschlossen wurden. Für diese (Alt-)Verträge kann der Gewinn aus der erstmaligen Anwendung der Regeln des BFH-Urteils auch weiterhin gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und maximal die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Für später geschlossene Architekten- oder Ingenieurverträge gilt künftig wie für alle anderen Werkverträge, dass die steuerliche Gewinnrealisierung unabhängig von etwaigen Abschlägen nur auf der Grundlage der endgültigen Honorarabrechnung – dann aber in voller Höhe – erfolgt.

Tags: Abschlagszahlung Bilanzierung Werkvertrag