26. Januar 2021
Selbstanzeige Verjährung 15 Jahre
Steuerrecht

Verschärfung der Selbstanzeige – Nachmeldung von 15 statt 10 Jahren

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber wieder einmal die Voraussetzungen der Selbstanzeige und die Folgen der Steuerhinterziehung verschärft.

Noch kurz vor Jahresende wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 weitreichende Verschärfungen im Bereich der Steuerhinterziehung und der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen. Auch wenn das gesetzgeberische Ziel der gesetzlichen Änderungen hauptsächlich in der Erweiterung der Ahndung von Dividendenstripping-Fällen erklärt wird, so wird auch bei anderweitigen Selbstanzeigen und sonstigen Steuerberichtigungen die neue Gesetzeslage zu berücksichtigen sein.

Verlängerung des Umfangs der Selbstanzeige auf 15 Jahre 

Während bislang bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Regelfall die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Jahre möglich war, könnte sich dies trotz verfassungsrechtlicher Bedenken mit dem Jahressteuergesetz 2020 nun ändern. 

Nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO hat die Selbstanzeige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre zu enthalten. Bezug genommen wird hinsichtlich des Merkmals „unverjährt″ nicht auf die steuerliche zehnjährige Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung aus § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, sondern auf die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 376 AO.

Genau diese Verfolgungsverjährung hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 376 AO bei Vorliegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO, also beispielsweise bereits ab einem hinterzogenen Betrag von EUR 50.000, nun jedoch auf 15 Jahre verlängert. 

Eine wirksame Selbstanzeige hat somit in Zukunft gegebenenfalls einen Zeitraum von 15 Jahre zu umfassen. Inwieweit dies in Anbetracht der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Unterlagen überhaupt tatsächlich möglich ist, dürfte fraglich sein. Ebenfalls sind verfassungsrechtliche Bedenken angebracht.

Nachzahlung von hinterzogenen Steuern trotz (Festsetzungs-)Verjährung

Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 ein Instrument erhalten und verschärft, mit dem bei einer Steuerhinterziehung trotz Ablauf der steuerlichen Festsetzungsverjährung erzielte Steuervorteile eingetrieben werden können. 

Nach § 169 Abs. 1 AO darf eine Steuerfestsetzung, sowie ihre Aufhebung oder Änderung, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen. Die Festsetzungsfrist bei einer Steuerhinterziehung beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. 

Über die Regelung der Einziehung von Taterträgen im Sinne der §§ 73e ff. StGB können jedoch auch bereits (festsetzungs-) verjährte Steuern eingezogen werden. 

Im Rahmen des Urteils des BGH vom 24. Oktober 2019 (1 StR 173/19) erkannte dieser, dass auch durch unvollständige oder unrichtige Angaben erlangte Steuervorteile, als ersparte Aufwendungen, Taterträge im Sinne der §§ 73 ff. StGB darstellen. Das Urteil ging damals dennoch positiv für den Kläger aus, da der BGH des Weiteren erkannte, dass nach § 73 Abs. 1 StGB (in der damaligen Fassung) die Festsetzungsverjährung der Einziehung dieses Tatertrags entgegensteht. 

Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, um zunächst durch Einführung des § 375a AO mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 zu regeln, dass genau diese (Festsetzungs-) Verjährung der Einziehung von Taterträgen nicht entgegenstehen soll. Diese Regelung galt nach § 34 EGAO zunächst nur für alle am 1. Juli 2020 noch nicht verjährte Steueransprüche. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde § 375a AO bereits wieder gestrichen, jedoch nur, um mit gleicher Wirkung, in § 73e Abs. 1 StGB einen Satz 2 einzuführen. Demnach soll die (Festsetzungs-) Verjährung der Einziehung von Taterträgen (weiterhin) nicht entgegenstehen. Abweichend von der vorherigen Regelung gilt dieser Satz nach Art. 316j EGStGB jedoch bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auch für Altfälle vor dem 1. Juli 2020. Dabei ist aber nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber als Einziehungserträge tatsächlich auch die ersparten Steuern aus bereits verjährten Jahren mit einbeziehen möchte bzw. der Wortlaut zu weit geraten ist.

Ob diese Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere in Bezug auf eine mögliche unzulässige Rückwirkung, standhält, ist zweifelhaft und bleibt abzuwarten. 

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