12. März 2018
Apotheke Videoüberwachung
Datenschutzrecht

Videoüberwachung in Apotheke datenschutzkonform

OVG Saarlouis: Die Videoüberwachung von Geschäftsräumen einer Apotheke ist selbst im öffentlichen Kundenbereich datenschutzrechtlich erlaubt.

Eine Videoüberwachung innerhalb der Geschäftsräumen einer Apotheke ist datenschutzrechtlich erlaubt. Das OVG Saarlouis hat nach jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Apotheke grundsätzlich umfassend zulässig sein kann. Diese könne auch den öffentlichen Kundenbereich während der Geschäftszeiten umfassen, wenn sachliche Gründe eine solche Überwachung rechtfertigen (Urteil vom 12. Dezember 2017 – 2 A 662/17).

Warenschwund führte zur Überwachung

Der Kläger ist sowohl Eigentümer als auch Betreiber einer Apotheke. Diese umfasst neben dem Verkaufsraum diverse Räumlichkeiten, die Kunden nicht offenstehen. Dazu zählen insbesondere das Lager mit Betäubungsmittelschränken, eine Schleuse für Medikamentenlieferungen sowie Personal- und Büroräume. Der Kläger installierte in dem Kundenbereich drei und in den nicht-öffentlichen Bereich mindestens zwei weitere Videokameras. Hintergrund waren diverse Warenverluste in der Vergangenheit, u.a. in Höhe von 40.000,- Euro allein im Jahre 2011. Für die Entwendung von Waren verdächtigte der Kläger entweder Kunden oder Mitarbeiter. Die Mitarbeiter des Klägers hatten in die Überwachung eingewilligt.

Aufsichtsbehörde: Überwachung der Apotheke datenschutzwidrig

Die saarländische Datenschutzaufsichtsbehörde war der Ansicht, dass die Videoüberwachung datenschutzwidrig erfolgte und ordnete die Unterlassung der Videoüberwachung an (§§ 6b, 32 BDSG). Hiergegen erhob der Apothekenbetreiber Klage vor dem VG Saarlouis.

VG Saarlouis: Nur Überwachung des Kundenbereichs datenschutzwidrig

Fast genau zwei Jahre ist es her, dass das VG Saarlouis mit Urteil vom 29. Januar 2016 (Az.: 1 K 1122/14) dem Kläger nur hinsichtlich der Videoüberwachung des Medikamentenschrankes Recht gab. Diese sei angesichts der Einwilligung durch die Mitarbeiter in den nicht-öffentlichen Räumlichkeiten der Apotheke zulässig gewesen (§ 4a BDSG). Insbesondere sei die datenschutzrechtliche Einwilligung durch die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber auch freiwillig erfolgt.

Als sachlich nicht mehr gerechtfertigt sah das VG Saarlouis allerdings die Videoüberwachung in den öffentlichen Bereichen an. Ein berechtigtes Interesse des Klägers läge nicht vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BDSG), da hier nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise noch nicht einmal von einer abstrakten Gefährdungslage ausgegangen werden könne. Auch sei die Videoüberwachung für die Wahrung des Hausrechts des Klägers (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) nicht erforderlich. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Apotheke in einem Gebiet mit hoher Kriminalitätsdichte liege oder es sich hier um einen unübersichtlichen Verkaufsraum handele.

Dessen ungeachtet sei die Videoüberwachung für die Vermeidung von Diebstählen auch nicht erforderlich. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja in welcher Höhe überhaupt ein Fehlbestand in dem Kunden gegenüber zugänglichen Verkaufsraum aufgetreten sei. Die Datenschutzbehörde habe vor diesem Hintergrund in rechtlich zulässiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.

OVG Saarlouis: Überwachung der Apotheke doch datenschutzkonform

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Daraufhin gab das OVG Saarlouis dem Apothekenbetreiber nun auch in Hinblick auf die Videoüberwachung in dem öffentlichen Verkaufsraum Recht. Die Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke sei in diesem Fall zur Wahrnehmung des Hausrechts (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Apothekenbetreibers erforderlich gewesen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Nach Ansicht des OVG Saarlouis könne von einer konkreten Gefährdungslage ausgegangen werden, die die Videoüberwachung auch in dem öffentlichen Verkaufsraum rechtfertige. Zwar seien in der Tat keine konkreten Diebstähle verfolgt worden, der erhebliche Warenschwund und die schlechte Ertragslage sei jedoch durch die Buchhaltung belegt.

Der Apothekenbetreiber hatte daher legitimer weise von Warendiebstählen ausgehen können. Diese gelte insbesondere auch in Hinblick auf die Differenz in Höhe von über 40.000,- Euro, die der Kläger im Rahmen seiner Inventur 2011 festgestellt hatte. Sie war nach Angaben des Apothekenbetreibers nicht mit der für eine Apotheke übliche Differenz vereinbar. Darüber hinaus befänden sich in dem öffentlichen Verkaufsraum der Apotheke zumeist Regale mit Produkten mit geringem Volumen wie beispielsweise Kosmetikprodukte, die leicht gestohlen werden könnten.

Nach Ansicht des OVG Saarlouis seien mildere, gleich wirksame Mittel zur Vermeidung von Warendiebstählen hier nicht erkennbar. Der Einsatz von Wachpersonal stelle hier angesichts der wirtschaftlichen Kosten für den Kläger keine zumutbare Alternative dar.

Fazit: Urteil des OVG Saarlouis kein Freibrief

Gleichwohl ist das Urteil des saarländischen OVG kein Freibrief für die Videoüberwachung innerhalb einer Apotheke. Ein festgestellter erheblicher Warenschwund kann nach Ansicht des OVG Saarlouis zwar eine solche Videoüberwachung in der Tat begründen, zu prüfen ist jedoch stets die Erforderlichkeit der Maßnahme im Einzelfall.

Ausblick in Hinblick auf Videoüberwachung unter der DSGVO: Datenschutz-Folgeabschätzung erforderlich

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Urteil sich auf das (noch) geltende deutsche Datenschutzrecht stützt. Ab dem 25. Mai 2018 sind neben den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor allem der § 4 BDSG-neu zu beachten. Während das DSGVO keine speziellen Regelungen für Videoüberwachungsmaßnahmen enthält, entspricht § 4 BDSG-neu der Vorgängernorm (§ 6b BDSG).

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist außer im Falle einer Einwilligung der Betroffenen nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Apothekenmitarbeiter § 26 BDSG-neu einschlägig ist. Dieser regelt speziell den Beschäftigtendatenschutz. Hinsichtlich der Kunden wäre Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO einschlägig. Dieser besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen. Auch hier ist letztlich eine Interessenabwägung erforderlich. Daneben sind die Betroffenen vor der Überwachung entsprechend zu informieren.

Wirklich neu ist ab Mai 2018 damit lediglich, dass vor einer „systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ wie der Totalvideoüberwachung einer Apotheke eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist (Art. 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO).

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