2. Februar 2021
Digital Services Act Online-Plattform
E-Commerce Recht TMC – Technology, Media & Communications

Digital Services Act der EU: Neue Regeln für Online‑Plattformen

Mit dem Digital Services Act soll ein zeitgemäßer EU-Rechtsrahmen für Online‑Angebote geschaffen werden. Die Kommission hat jetzt den ersten Entwurf vorgelegt.

Die EU‑Kommission zeigte in jüngster Vergangenheit reges Interesse an der Regulierung von Online-Diensten. So trat beispielsweise die P2B‑Verordnung (2019/1150in Kraft, welche das Verhältnis zwischen Plattform‑Betreibern und -Anbietern regelt, und bis Ende des Jahres ist in den Mitgliedstaaten die sog. Omnibus-Richtlinie (2019/2161umzusetzen, welche insbesondere mehr Transparenz für Verbraucher auf Online‑Marktplätzen schaffen soll.

Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten auch nationale Vorschriften zur Regulierung von Online‑Angeboten erlassen. Dazu zählt auch Deutschland – zum Beispiel in Gestalt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und zuletzt des Medienstaatsvertrags. Ein Nachteil dieser nationalen Alleingänge liegt darin, dass eine EU‑weite Rechtszersplitterung im Internet droht. Dadurch wird insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen die Expansion ins EU-Ausland erschwert.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, plant die EU-Kommission ein einheitliches Regelwerk in Gestalt des Digital Services Act („DSA“ – zu Deutsch: Gesetz über digitale Dienste). Ziel des DSA ist es, das Angebot digitaler Dienste innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu vereinfachen. Den ersten Entwurf präsentierte die EU‑Kommission zum Jahresende 2020.

Betroffen sind Online-Vermittlungsdienste aus der EU und Drittländern

Der DSA richtet sich an die Betreiber von sog. Online-Vermittlungsdiensten, d.h. Access‑, Cache‑ und Host‑Provider. Spezielle Regelungen sind dabei für Hosting‑Dienste vorgesehen. Online-Plattformen stellen dabei eine Untergruppe der Hosting-Dienste dar, die nicht nur Informationen speichern, sondern diese auch der Öffentlichkeit zugänglich machen (z.B. Online‑Marktplätze und soziale Medien).

Sehr große Online‑Plattformen, also solche, die mehr als 10% der 450 Mio. Verbraucher in Europa erreichen, sollen zudem weiteren Vorschriften unterliegen. Klein‑ und Kleinstunternehmen werden dagegen von einigen Regelungen ausgenommen, um sie nicht zu überlasten. Unerheblich ist, ob der Betreiber innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassen ist. Es soll allein darauf ankommen, dass er seine Dienste auch in der EU anbietet.

Fokus auf mehr Transparenz und der Eliminierung illegaler Inhalte

Der DSA soll die inzwischen über 20 Jahre alte E‑Commerce‑Richtlinie (2000/31/EG) zwar nicht ersetzen, aber erweitern und ergänzen. Insbesondere soll mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Bereich geschaffen werden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Bekämpfung illegaler Inhalte. Die wesentlichen Regelungsinhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Haftung: Für Betreiber von Online‑Vermittlungsdiensten sollen grundsätzlich auch weiterhin Haftungsprivilegien gelten (in Deutschland derzeit etwa §§ 7 ff. TMG). Sofern auf einer Online‑Plattform jedoch nicht deutlich wird, dass die dort abrufbaren Waren oder Dienstleistungen von Anbietern und nicht dem Plattformbetreiber selbst angeboten werden, soll auch der Betreiber gegenüber Verbrauchern haften müssen.
  • Umgang mit illegalen Inhalten: Im Umgang mit illegalen Inhalten soll weiterhin das sog. „Notice and take down“‑Verfahren angewandt werden, das im DSA detailliert geregelt wird. Betreiber von Hosting‑Diensten müssen die Meldung illegaler Inhalte zukünftig durch die Bereitstellung entsprechender Mechanismen für jedermann erleichtern. Meldungen von sog. „trusted flaggers“, die ihren Status aufgrund ihrer besonderen Vertrauenswürdigkeit erhalten, sind von den Betreibern zu priorisieren und unverzüglich zu bearbeiten.

Sofern tatsächlich Inhalte entfernt oder gesperrt werden, muss der Host‑Provider die betroffene Person über die entsprechenden Gründe ausführlich informieren. Zusätzlich sind Beschwerdemechanismen einzurichten, über die der Betroffene sich gegen die Entscheidung des Betreibers wehren kann.

  • Meldung von Straftaten: Erlangt der Plattform‑Betreiber Kenntnis von Umständen, die den Verdacht einer schweren Straftat gegen das Leben oder die Sicherheit einer Person begründen, muss er die Strafverfolgungsbehörden informieren.
  • Prüfung von Anbietern: Um eine bessere Nachverfolgbarkeit von Anbietern zu gewährleisten, sollen Betreiber von Online-Plattformen die Anbieter verpflichten, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (u.a. Kontakt‑ und Bankdaten, Handelsregisternummer, Erklärung, nur mit dem Unionsrecht vereinbare Produkte anzubieten). Diese Informationen sollen die Plattform-Betreiber dann – im zumutbaren Rahmen – auf ihre Zuverlässigkeit prüfen und den Nutzern zumindest teilweise zur Verfügung stellen (u.a. relevante Kontaktdaten sowie die Handelsregisternummer).
  • Transparenz: Betreiber müssen Nutzern eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stellen, zum Beispiel zu Strategien, Verfahren, Mitteln und Maßnahmen, die zur Bekämpfung von illegalen Inhalten eingesetzt werden. Mindestens einmal jährlich sollen Transparenzberichte veröffentlicht werden, die unter anderem Angaben zu Aktivitäten des Betreibers enthalten, die der Aufdeckung, Identifizierung und Behandlung von Inhalten dienten, die gegen Gesetze oder die AGB des Betreibers verstoßen.

Eine Besonderheit stellt zudem dar, dass Betreiber von Online-Plattformen, auf denen Werbung geschaltet wird, Nutzern in Echtzeit anzeigen müssen, dass es sich um Werbung handelt, wer sie geschaltet hat und warum sie dem jeweiligen Nutzer angezeigt wird. Betreiber sehr großer Online‑Plattformen müssen zudem eine Art öffentliche Datenbank anlegen, die Informationen zu der im vergangenen Jahr geschalteten Werbung enthält. In der Datenbank sollen beispielsweise Informationen zum Inhalt, Auftraggeber, Zeitpunkt der Schaltung sowie die Parameter, nach denen die Adressaten ausgewählt wurden, aufgeführt werden.

  • Empfehlungssysteme: Sofern auf sehr großen Online-Plattformen Empfehlungssysteme eingesetzt werden, wie beispielsweise „Amazon’s Choice“ oder die Empfehlung des nächsten Videos bei YouTube, sollen Betreiber in den AGB die wichtigsten Parameter für die Vorschläge darstellen sowie alle bereitgestellten Optionen, um diese Parameter zu ändern oder zu beeinflussen. Um dem Nutzer zu ermöglichen, selbst aktiv und direkt Einfluss auf die gezeigten Inhalte zu nehmen, soll mindestens eine der Optionen nicht auf sog. Profiling beruhen, d.h. nicht auf einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten, bei der bestimmte persönliche Aspekte einer Person bewertet werden, um beispielsweise persönliche Vorlieben oder Interessen vorherzusagen. Damit der Nutzer ohne Probleme und jederzeit zwischen den verschiedenen Optionen wählen kann, muss der Betreiber entsprechende Funktionen in die Benutzeroberfläche seiner Website oder App integrieren.
  • Ansprechpartner: Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten müssen Ansprechpartner für nationale Behörden, die EU-Kommission und das unter dem DSA neu einzurichtende Europäische Gremium für digitale Dienste benennen. Um die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, müssen Anbieter, die nicht in der EU niedergelassen sind, zudem einen rechtlichen Vertreter benennen, der sich in einem der Mitgliedsstaaten befindet, in dem der jeweilige Dienst angeboten wird.
  • Compliance: Besondere Compliance-Anforderungen werden an die Betreiber sehr großer Online-Plattformen gestellt. So wird neben der Einrichtung eines Risikomanagements und der Ernennung eines Compliance-Beauftragten, der die Einhaltung des DSA sicherstellen soll, zusätzlich verlangt, sich von unabhängigen Experten prüfen zu lassen.
  • Offenlegen interner Daten: Auf Anfrage der zuständigen Behörde müssen Betreiber sehr großer Online‑Plattformen Zugang zu Daten gewähren, deren Kenntnis zur Überprüfung der Einhaltung des DSA „erforderlich“ ist. Sie können zudem auch verpflichtet werden, geprüften Forschern interne Daten zur Verfügung zu stellen, welche für Recherchen zu Risiken, die mit dem Online-Angebot einhergehen, verwendet werden (z.B. bezüglich illegaler Inhalte, der Beeinträchtigung von Grundrechten oder sonstigen Missbrauchs). Die Ergebnisse solcher Risikoanalysen dürfen im Anschluss dann veröffentlicht werden.

Online‑Plattformen stehen vor großen Herausforderungen

Die vorstehende Auflistung zeigt, dass der DSA in seiner derzeitigen Entwurfsfassung insbesondere für (sehr große) Online‑Plattformen eine Reihe von Neuerungen und großen Herausforderungen mit sich bringen würde. Positiv hervorzuheben ist, dass an den Grundpfeilern der Internetwirtschaft in Gestalt der Haftungsprivilegien nicht grundsätzlich gerüttelt wird. Das bedeutet für Betreiber von Online‑Plattformen, dass sie für illegale Inhalte grundsätzlich weiterhin nicht haften, es sei denn sie haben von deren Existenz Kenntnis und sperren diese nicht unverzüglich.

Trotz der Festlegung einiger Details zum „Notice and take down“-Verfahren, besteht das Problem der Einordnung von Inhalten als legal oder illegal durch Plattformbetreiber weiterhin fort. Selbst mit umfangreichen juristischen Kenntnissen kann diese Einordnung nämlich häufig nicht eindeutig vorgenommen werden. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind kaum zu überblicken – der DSA erklärt sämtliche Inhalte, die gegen Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedsstaats verstoßen, für illegal. Das bedeutet, dass neben dem EU‑Recht grundsätzlich auch alle nationalen Regelungen der 27 EU‑Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen sind (soweit der digitale Dienst in den jeweiligen Mitgliedstaaten angeboten wird). 

Eine weitere große Herausforderung stellt die Transparenz dar, die Online‑Plattformen unter dem DSA leisten sollen. Die Betreiber müssen ihre AGB umfangreich anpassen, um den neu aufgestellten Informationspflichten gerecht zu werden. Zudem müssen die notwendigen Informationen von den Händlern auf ihrer Plattform eingefordert und den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Um eine eigene Haftung der Plattform‑Betreiber zu vermeiden, sind Angebote von Händlern auf der Plattform deutlich als solche zu kennzeichnen. Darüber hinaus gilt es eine praktikable und nutzerfreundliche Lösung zu finden, um den Nutzern Informationen zu Werbeanzeigen in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsgeheimnisschutz wird vernachlässigt

Aus einer bloßen Herausforderung wird ein Problem, wenn sensible Informationen der Online-Plattformen durch Transparenzpflichten gefährdet sind. Problematisch ist insofern zum Beispiel die Pflicht für Betreiber sehr großer Online-Plattformen, eine Art öffentliche Datenbank mit Informationen zu Werbung aus dem vergangenen Jahr einzurichten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Betreiber‑Interessen hier noch hinreichend berücksichtigt werden. Den schwierigen Spagat zwischen Transparenz und Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben Betreiber von Online-Plattformen auch zu bewältigen, wenn sie zur Einhaltung des DSA die wichtigsten Parameter für ihre Empfehlungssysteme offenlegen müssen.

Auch die Pflicht zur Offenlegung von Daten gegenüber Behörden und Forschungseinrichtungen und die daraus hervorgehenden öffentlichen Berichte über systemische Risiken von Online-Plattformen sind höchst problematisch. Insofern besteht nach dem derzeitigen Entwurf lediglich die Möglichkeit für Plattformbetreiber, sich gegen die Anfrage der Behörde zu wehren, wenn die Bereitstellung den Schutz vertraulicher Informationen gefährden würde. 

Unternehmen sollten weitere Entwicklung des DSA verfolgen

Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass mit dem DSA ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden soll, der ein Erschließen von Märkten im EU-Ausland für Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten erleichtert. Der DSA ist als Verordnung konzipiert, sodass er nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens unmittelbar in der gesamten EU gelten wird. Einer Fragmentierung des Rechts würde dadurch wirksam entgegengewirkt.

Welchen tatsächlichen Herausforderungen sich Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten letztlich stellen müssen, bleibt jedoch abzuwarten. Der Entwurf des DSA enthält derzeit noch einige Stellen, an denen die berechtigten Interessen und Probleme der Betreiber von Online‑Plattformen nicht hinreichend berücksichtigt werden. Aktuell steht der Gesetzesentwurf noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. In Anbetracht von Umfang und Bedeutung des DSA könnte dieses Verfahren durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen.

Für Unternehmen im Online-Sektor lohnt es sich gleichwohl, den Prozess weiter zu verfolgen, um ihre Interessen und Bedenken rechtzeitig zu kommunizieren und die Umsetzung der absehbaren neuen Regelungen einzuleiten.

Mit der Einführung von verschiedenen Regelwerken in Deutschland und der EU wird der gesamte Bereich der digitalen Dienste grundlegend reformiert. Vom neuen Rechtsrahmen werden beinahe sämtliche Anbieter von digitalen Diensten erfasst, Adressaten sind insbesondere Plattformen wie Media PlatformsUser Interface Provider und Media Intermediaries als auch Market Places. Eine Übersicht über unser Beratungsangebot zum Bereich „Digital Regulation“ finden Sie hier.

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