13. Januar 2015
Finger zeigt auf Tablet
Vergaberecht

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung kommt!

Der Entwurf der Verordnung zur Einführung des Standardformulars für die elektronische Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist vorgelegt.

Die neue Vergaberichtlinie 2014/24/EU (VR) sieht zum Eignungsnachweis die elektronische Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE – European Single Procurement Document) vor. Die Kommission hat nunmehr einen Entwurf der Verordnung zur Einführung des Standardformulars vorgelegt, zu dem die Mitgliedsstaaten bis Ende Januar 2015 Stellung nehmen können.

Die EEE ist in sieben Teile gegliedert und enthält graue und weiße Felder. Die grau unterlegten Felder sind vom öffentlichen Auftraggeber, die weiß unterlegten Felder von den Wirtschaftsteilnehmern auszufüllen.

Teil I. enthält Informationen zum Auftraggeber (Kontaktdaten) und Vergabeverfahren. In dem weiß hinterlegten Teil II. muss der Wirtschaftsteilnehmer Angaben über sich und seine gesetzlichen Vertreter machen. Das schließt Angaben über eine gemeinsame Bewerbung mit anderen Unternehmen ein. Dabei wird wohl davon ausgegangen, dass Bietergemeinschaften nicht selbst Wirtschaftsteilnehmer sind, sondern eine Gruppe aus mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die jeweils einzeln eine EEE abgeben müssen. Das trägt nicht der rechtlichen Qualifikation einer Bietergemeinschaft als rechtsfähiger Außen-GbR Rechnung. Darüber hinaus kann der Bewerber ankreuzen, ob er sich zur Erfüllung der Eignungskriterien auf die Kapazitäten anderer Unternehmen beruft (Eignungsleihe). Diese müssen dann auch eine EEE ausfüllen.

Das Formular unterscheidet zwischen Ausschlussgründen und Eignungskriterien. Die in Teil III geregelten Nachweise zu den Ausschlussgründen betreffen die Zuverlässigkeit des Bewerbers. Im Hinblick auf die Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kann die Vergabestelle die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Im Übrigen sind Eigenerklärungen zu den in der VR geregelten Ausschlussgründen vorgesehen. Die Vergabestelle kann auch Erklärungen zu weiteren, im nationalen Recht vorgesehenen Ausschlussgründen verlangen.

In Teil IV. kann die Vergabestelle in den grauen Feldern jeweils ankreuzen, welchen der aufgezählten Eignungsnachweise sie fordert. Es kann insbesondere ein Nachweis über die Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister gefordert werden. Insoweit geht das Formular allerdings davon aus, dass diese Unterlagen elektronisch abrufbar sind und daher vom Bewerber nur die Fundstelle anzugeben ist. Zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können die üblichen Nachweise verlangt werden, die entweder vorzulegen sind oder zu denen anzugeben ist, wo sie elektronisch abrufbar sind. Darüber hinaus können Bescheinigungen zu Qualitätssicherungssystemen und Umweltmanagementnormen verlangt werden. Das Formular enthält kein Feld, in dem zusätzliche, ggf. auftragsspezifische Anforderungen an die Eignung gestellt werden können.

Die Auswahl der Bewerber bei einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb ist in Teil V. geregelt. Anders als bei den Eignungskriterien ist das Formular insoweit sehr offen gestaltet und überlässt es dem öffentlichen Auftraggeber, die Kriterien zu definieren und vorzulegenden Bescheinigungen und Nachweise anzugeben. Hier wird vielfach ein Verweis auf die Auftragsunterlagen oder die Eignungskriterien, die auch der Auswahl dienen können, sinnvoll erscheinen.

In der Abschlusserklärung in Teil VI. der EEE muss der Bewerber bestätigen, dass die angegebenen Informationen genau und korrekt sind, und dem Zugang zu den Unterlagen zustimmen.

Teil VII. des Formulars betrifft die Bezugnahme auf eine bereits verwendete EEE. Gemäß dem Formular kann der Bewerber ankreuzen, auf welche Angaben er sich bezieht, und muss bestätigen, dass diese noch genau und korrekt sind.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die EEE Bewerbungen erleichtert, da sie den Eignungsnachweis vorstrukturiert und vereinheitlicht, so dass sich Bieter nicht immer wieder neu einarbeiten müssen. Da das vorgeschlagene Formular europaweite Geltung beansprucht, ist es teilweise sehr umständlich und allgemein formuliert. Es wäre daher sinnvoll, wenn es Konkretisierungen auf die Gegebenheiten in den Einzelstaaten zuließe. Im Rahmen des sog. Prüfverfahrens können die Mitgliedstaaten bis Ende Januar 2015 zu dem Entwurf der Kommission Stellung nehmen. Sie können die Kommission aber nur mit qualifizierter Mehrheit überstimmen.

Tags: Auftraggeber Ausschlussgründe Eignungsnachweis Einheitliche Europäische Eigenerklärung Wirtschaftsteilnehmer