17. August 2015
Eignungskriterien, Vergabe, Vergaberecht
Vergaberecht

Keine strikte Trennung mehr zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien im Vergabeverfahren

Im Vergabeverfahren ist die Bewertung des für den Auftrag vorgesehenen Teams als eines der Zuschlags- und Eignungskriterien für eine Ausschreibung zulässig.

Bislang galt die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien als grober Vergaberechtsverstoß, der so manchem Nachprüfungsantrag zum Erfolg verholfen hat. Nunmehr hat der EuGH mit Entscheidung vom 26. März 2015 (C-601/13) die strikte Trennung zwischen Eignungsanforderungen und Angebotswertung aufgeweicht und damit die in der neuen Vergaberichtlinie vorgesehene Neuregelung vorweggenommen.

Fall: Bewertung des Teams als eines der Zuschlagskriterien bei der Vergabe

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein portugiesischer öffentlicher Auftraggeber Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Projekt im Bereich Qualität, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie Lebensmittelsicherheit ausgeschrieben. Die Auftragsbekanntmachung sah vor, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt. Vorgesehen war, dass als Kriterium A. zu 40% die „Bewertung des Teams″ in die Wertung einfließt. Im Hinblick auf dieses Kriterium sollten „die Zusammensetzung des Teams, die nachgewiesene Erfahrung und die beruflichen Werdegänge berücksichtigt″ werden. Daneben waren Qualität und Zweckmäßigkeit der angebotenen Dienstleistung (Kriterium B.) und dem Preis (Kriterium C.) genannt.

Gegen diese Vorgehensweise wehrte sich ein unterlegener Bieter. Er machte insbesondere geltend, dass das Kriterium A. die Bewertung des für die Ausführung des Auftrags vorgesehenen Teams betreffe und nicht das Angebot. Zuschlags- und Eignungskriterien im Vergabeverfahren würden vermischt. 

Im Rahmen der von dem Bieter eingelegten Rechtsmittel wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dieses Kriterium mit den Anforderungen der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie in Einklang steht.

EuGH: Kriterien in Ausschreibung zulässig

Der EuGH gibt der Vergabestelle recht. Er hält das in dieser Ausschreibung verwendete Zuschlagskriterium, das die Bewertung des für den Auftrag vorgesehenen Teams vorsieht, für zulässig. Vorab stellt er klar, dass die Anforderungen der neuen Vergaberichtlinie 2014/24/EU, die in ihrem Art.  67 Abs. 2 lit. b) ausdrücklich die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals als Zuschlagskriterium nennt, noch keine Anwendung findet.

Bereits die Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EU räume dem Auftragsgeber einen größeren Ermessenspielraum ein. Die Richtlinie verlange allerdings einen Zusammenhang zwischen Zuschlagskriterium und Auftragsgegenstand. Da die Qualität der Ausführung eines Auftrags maßgeblich von der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung beauftragten Personen abhänge, insbesondere wenn der Gegenstand des Auftrags einen „intellektuellen Charakter″ aufweist, komme sie als Zuschlagskriterium in Betracht. Zur Bestimmung der beruflichen Qualität des Teams seien Befähigung und Erfahrung der Personen ausschlaggebend und damit ein zulässiges Zuschlagskriterium.

Auswirkungen für die Praxis: Abkehr von einer strikten Trennung zwischen Zuschlags- und Eignungskriterien im Vergabeverfahren

Diese Rechtsprechung des EuGH bedeutet eine Abkehr in Vergabeverfahren von der strikten Trennung zwischen der unternehmensbezogenen Eignungsprüfung und der angebotsbezogenen Zuschlagsentscheidung, wie sie insbesondere der BGH in seiner Rechtsprechung angenommen hat.

Dem EuGH ist in einer aktuellen Entscheidung auch bereits das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.04.2015 – Verg – 35/14) gefolgt. Zu beachten ist allerdings, dass damit der Angebotsbezug nicht aufgegeben wird. Voraussetzung ist, dass die Qualifikation des Personals maßgeblich für die Qualität der angebotenen Leistung ist und sich das Zuschlagskriterium auf die Qualifikation des konkret für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals bezieht, nicht die Eignung des Unternehmens im Allgemeinen. Das qualifikationsbezogene Zuschlagskriterium wird daher insbesondere bei freiberuflichen Leistungen Bedeutung erlangen, ist aber hierauf nicht beschränkt. Auftraggeber, die solche Kriterien im Rahmen der Angebotswertung anwenden wollen, sind gut beraten, genauestens zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und die betreffenden Erwägungen im Vergabevermerk zu dokumentieren.

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